Fluthelfer-Orden 2002/2013

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages und des Ministerpräsidenten über die Stiftung des Sächsischen Fluthelfer-Ordens 2002

Vom 11. Oktober 2002

I. Als Zeichen dankbarer Anerkennung für die außergewöhnliche Hilfeleistung der zahlreichen Einsatzkräfte und freiwilligen Helfer bei der Hochwasserkatastrophe, die im Sommer 2002 den Freistaat Sachsen heimgesucht hat, stiften wir den Sächsischen Fluthelfer-Orden 2002. Er kann an alle Personen verliehen werden, die Hochwasserhilfe im Sommer 2002 im Freistaat Sachsen geleistet haben.

II. Der Fluthelfer-Orden besteht aus einer runden Platte mit einer Öse. Er wird an einem an der Öse befestigten Band in den Farben des Freistaates Sachsen getragen. Die Vorderseite trägt das Wappen des Freistaates Sachsen mit einer Umschrift: “Freistaat Sachsen, Hochwasser 2002, Sie haben geholfen!” Die Rückseite zeigt ein Symbol, das an den Anlass der Ordensstiftung erinnert. An Stelle des Ordens kann auch eine Miniatur aus einem weiß-grünen Band getragen werden.

III. Der Fluthelfer-Orden wird an allen in- und ausländische Personen, die mindestens einen Tag nachhaltige Hilfe geleistet haben, verliehen.

IV. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Fluthelfer-Ordens ist der Sächsische Staatsminister des Innern. Mit der Weiterleitung der Helferlisten an die Sächsische Staatskanzlei gilt der Vorschlag als unterbreitet.

V. Die einreichenden Stellen prüfen selbst, ob die Voraussetzungen für eine Verleihung gegeben sind. In Zweifelsfällen ist großzügig zu entscheiden. In den Fällen, in denen sich die Helfer in Listen in ihren Wohnorten eintragen sollen, ist bei der Entscheidung das Vorhandensein der Unterschrift wichtig. Doppeleinreichungen sind zu vermeiden. Die Vorschläge bedürfen keiner weitergehenden Begründung als der, dass mindestens ein eintägiger nachhaltiger Einsatz anlässlich der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2002 im Freistaat Sachsen geleistet worden ist. Für die Verleihungsvorschläge werden Name, Vorname, Geburtsdatum und die Wohnanschrift benötigt.

VI. Die Verleihung des Fluthelfer-Ordens ist dem Präsidenten des Sächsischen Landtages und dem Ministerpräsidenten gemeinsam vorbehalten.

VII. Mit der Aushändigung des Ordens und der Miniatur erhält die beliehene Person eine vom Präsidenten des Sächsischen Landtages und dem Ministerpräsidenten unterschriebene Urkunde. Sie ist mit dem Dienstsiegel des Sächsischen Landtages sowie des Freistaates Sachsen versehen. Die Aushändigung des Ordens sowie der Verleihungsurkunde erfolgen, soweit sich die Stifter dies nicht selber vorbehalten, durch den Sächsischen Staatsminister des Innern. Dieser kann die Aushändigung delegieren.

VIII. Der Fluthelfer-Orden kann bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, die nach der Verleihung erfolgt ist, aberkannt werden. Die Aberkennung sprechen der Präsident des Sächsischen Landtages und der Ministerpräsident aus.

IX. Beim Tod des Beliehenen verbleibt der Orden im Besitz der Hinterbliebenen.

X. Der Fluthelfer-Orden darf weder von dem Beliehenen noch von seinen Hinterbliebenen veräußert werden.

Dresden, den 11. Oktober 2002
Der Präsident des Sächsischen Landtages Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt

 

Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei über die Stiftung des Sächsischen Fluthelfer-Ordens 2013 durch den Ministerpräsidenten

I. Als Zeichen dankbarer Anerkennung für die außergewöhnliche Hilfeleistung der zahlreichen Einsatzkräfte und freiwilligen Helfer bei der Hochwasserkatastrophe, die im Sommer 2013 den Freistaat Sachsen heimgesucht hat, stiftet der Ministerpräsident den Sächsischen Fluthelfer-Orden 2013. Dieser Orden kann an alle in- und ausländischen Personen, die insgesamt mindestens 24 Stunden Hochwasserhilfe im Freistaat Sachsen geleistet haben, verliehen werden. Angehörige der Bundeswehr sowie ausländischer Streitkräfte, des Bundesgrenzschutzes, der Bundespolizeien sowie des Technischen Hilfswerkes, die als Helfer zum Einsatz gekommen sind, sind von dieser Auszeichnung ausgenommen, da sie für eine Ehrung auf Bundesebene vorgesehen sind.

II. Der Fluthelfer-Orden hat die Form einer runden, silberfarbenen Medaille mit einer Ose. Dieser wird an einem an der Öse befestigten Band in den Farben des Freistaates Sachsen getragen. Die Vorderseite des Ordens trägt in der Mitte das Wappen des Freistaates Sachsen mit einer Umschrift: ,,Freistaat Sachsen – Hochwasser 2013 – Sie haben geholfen.“ Die Rückseite symbolisiert die Landkarte des Freistaates Sachsen. Der Fluthelfer-Orden wird von Damen wie von Herren unterhalb der linken Schulter getragen. An Stelle des Ordens kann auch eine Miniaturausführung getragen werden, die insbesondere auch für Uniformträger geeignet ist. Diese besteht ebenso aus einer runden, silberfarbenen kleinen Medaille, geprägt mit dem Wappen des Freistaates Sachsen und der Umschrift: ,,Hochwasser – 2013″ – mittig auf einem Band in den Farben des Freistaates Sachsen aufgebracht und mit einer lnterimsspange auf der Rückseite versehen. Die Ordensinsignien sind in einem dafür vorgesehenen Etui verpackt.

III. Für die Anregung ist folgendes Verfahren vorgesehen. Die Oberbürgermeister und Bürgermeister nehmen in entsprechend ausliegenden Listen Anregungen von jedermann entgegen und können ebenso Vorschläge einbringen. Voraussetzung für die Annahme der Anregung ist ein insgesamt mindestens 24-stündiger Einsatz, der mit Eintrag in die Liste und Unterschrift des Anregenden bestätigt wird. Die Anregungen bedürfen keiner weitergehenden Begründung. Die Gemeinden leiten die Listen über die zentrale Mailadresse: fluthelferorden@smi.sachsen.de weiter. Die Meldung kann von Bürgerinnen und Bürgern auch auf direktem Wege an die vorbezeichnete Mailadresse unter Einhaltung der im Formblatt geforderten Daten erfolgen. Das entsprechende Formblatt kann unter www.sachsen.de abgerufen werden. Die Anregung muss Name, Vorname, das Geburtsdatum, die Wohnanschrift der/des zu Ehrenden und eine Unterschrift enthalten. Entsprechende Vorschläge dafür können bis zum Jahresende 2015 erfolgen; spätere Eingänge bleiben unberücksichtigt.

IV. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Fluthelfer-Ordens 2013 ist der Sächsische Staatsminister des lnnern. lnitiativvorschläge sowie -verleihungen des Ministerpräsidenten bleiben davon unberührt.

V. Das Sächsische Staatsministerium des lnnern kann prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verleihung gegeben sind. Doppeleinreichungen sind zu vermeiden. Mit der Weiterleitung der Anregung durch das Sächsische Staatsministerium des lnnern an die Sächsische Staatskanzlei gilt der Vorschlag als unterbreitet.

VI. Verleihungsberechtigt ist der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen.

VII. Die Aushändigung des Fluthelfer-Ordens 2013 erfolgt durch den Ministerpräsidenten sowie durch ihn bevollmächtigte Personen. Mit der Aushändigung des Ordens und der Miniatur erhält die zu ehrende Person eine vom Ministerpräsidenten unterschriebene Urkunde. Sie ist mit dem Dienstsiegel des Freistaates Sachsen versehen.

VIIl. Der Fluthelfer-Orden 2013 kann bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, die nach der Verleihung erfolgt ist, aberkannt werden. Die Aberkennung spricht der Ministerpräsident aus.

IX. Beim Tod des Beliehenen verbleibt der Orden im Besitz der Hinterbliebenen.

X. Der Fluthelfer-Orden 2013 darf weder von dem Beliehenen noch von seinen Hinterbliebenen veräußert werden.

Dresden, den 22. Juli 2013
Sächsische Staatskanzlei
Dr. Johannes Beermann
Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei