Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über den Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesordensgesetz – LOrdensG M-V)
Vom 23. April 2001
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 1132 – 3

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§1
(1) Als Zeichen der Anerkennung für besondere Verdienste um das Land Mecklenburg-Vorpommern und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Landes Mecklenburg Vorpommern gestiftet. Er wird an Frauen und Männer ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit für Leistungen verliehen, die insbesondere einem sozial gerechten- Gemeinwesen, dem wirtschaftlichen Fortschritt, den natürlichen Grundlagen des Lebens. oder im kulturellen Bereich der Entwicklung des Landes dienen.
(2) Die Verdienste sollen überwiegend dem Land Mecklenburg Vorpommern und seiner Bevölkerung zugute gekommen sein. Es soll sich um außergewöhnliche Leistungen über einen längeren Zeitraum oder eine ganz außergewöhnliche Einzelleistung handeln, die die auszuzeichnende Person für die Allgemeinheit erbracht hat.

§2
(1) Der Verdienstorden wird in einer Stufe verliehen.
(2) Es können jährlich bis zu 20 Personen mit einem Verdienstorden beliehen werden.
(3) Scheidet eine Person, die .mit einem Orden beliehen wurde, durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Personen, die mit einem Orden beliehen wurden, aus, so kann der Kreis entsprechend ergänzt werden.

§3
(1) Das Ordenszeichen- hat die Form eines Kreuzes mit konkaven Flügeln im Rot der Landesfarben gemäß § 1 Abs. 1 des Hoheitszeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1991 (GVOBI. M-V S. 293, 1992 S. 55) mit goldenem Rand. Das Mittelstück ist ein rundes, goldenes Medaillon, das auf der Vorderseite das große Landeswappen gemäß § 3 Abs. 2 des Hoheitszeichengesetzes aufweist. Die Rückseite trägt im Zentrum die Inschrift „Für Verdienste‘ und die Umschrift „Mecklenburg-Vorpommern“.
(2) Der Verdienstorden wird an einem Band in den Farben des Landes gemäß § 1 Abs. 1 des Hoheitszeichengesetzes von Damen unterhalb der linken Schulter an einer Bandschleife, von Herren um den Hals getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur von Damen auf einer entsprechenden Bandschleife, von Herren auf einem Band getragen werden.
(3) Die näheren Einzelheiten zu den einzelnen Formen werden durch die beiliegende Anlage, die Bestandteil dieses Gesetzes ist, bestimmt.

§4
(1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident, der Landtagspräsident und für ihren Geschäftsbereich die Mitglieder der Landesregierung.
(3) Jedermann kann sich schriftlich mit Anregungen an die Vorschlagsberechtigtenwenden.

§5
(1) Die mit einem Orden beliehene Person erhält eine Urkunde über die Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel. (2) Die Verleihung wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.
(3) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum der beliehenen Person über.

§6
(1) Erweist sich eine Person; die den Orden innehat, durch ihr Verhalten. insbesondere durch das Begehen einer Straftat.. der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen.
(2) Das Ordenszeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.

§7
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt der Ministerpräsident.

§8
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Ministerpräsident Dr. Harald Ringstorff
Schwerin, den 23. April 2001

Verwaltungsvorschrift zum Landesordensgesetz (VV LOrdensG M-V)

Vom 7. August 2001 – Stk 110 – 109.1 –

Nach § 7 Landesordensgesetz vom 23. April 2001 (GVOBI. M-V S. 90) erlässt der Ministerpräsident folgende Verwaltungsvorschrift:

Zu §1

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Bei der Verleihung des Ordens sollen verdiente Personen aus allen Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Ausgezeichnet werden können auch Personen, die weder ihren Geburtsort noch ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben, wenn sie sich um das Land verdient gemacht haben.
1.2 In § 1 Abs. 1 Satz 2 Landesordensgesetz werden ausdrücklich einige Lebensbereiche beispielhaft aufgeführt. Eine Verleihung des Verdienstordens auch für Leistungen in dort nicht genannten Bereichen ist möglich, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Landesordensgesetzes vorliegen.
1.3 Sind die Leistungen bereits durch die Verleihung anderer staatlicher oder staatlich genehmigter Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, soll der Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern frühestens drei bis fünf Jahre nach der letzten Auszeichnung verliehen werden. Wenn ein Ordensinhaber sich in einer Weise um das Land verdient macht, die eine erneute Verleihung des Landesordens rechtfertigen würde und seit der ersten Verleihung mindestens zehn Jahre vergangen sind, so erhält er statt eines zweiten Ordens eine Urkunde, die diese Verdienste würdigt. In beiden Fällen kann insbesondere bei hohem Lebensalter der zu würdigenden Person die Frist verkürzt werden.
1.4 Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann mit der Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden, wenn sie mit großem persönlichen Einsatz und unter Zurückstellung eigener Interessen über viele Jahre oder durch eine ganz außergewöhnliche Einzelleistung zur Förderung wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Belange ausgeübt wird.
1.5 Die Erfüllung der Berufspflicht oder das Wirken für das eigene Unternehmen allein rechtfertigt die Verleihung des Verdienstordens nicht. Auszeichnungen, denen nur ein äußerer Anlass wie Jubiläum oder Geburtstag zugrunde liegt, kommen nicht in Betracht.
1.6 Angehörige des öffentlichen Dienstes werden für Verdienste, die sie außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereiches erworben haben, in gleicher Weise wie andere Personen gewürdigt. Verdienste im öffentlichen Dienst können nur Anlass zur Verleihung des Ordens sein, wenn sie weit über die Erfüllung dienstrechtlicher Pflichten hinausgehen und dem allgemeinen Wohl dienen.

2. Vorstrafen

2.1 Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus.
2.2 Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. 1 S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Dezember1999 (BGBl. 1 S. 2662), nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes gleich zu stellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist.
2.3 Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung mit dem Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.

Zu §2

§ 2 Abs. 3 Landesordensgesetz ist dahingehend zu verstehen, dass in einem Jahr, in dem jemand aus dem Kreis der Ordensinhaber ausscheidet, die Verleihungsgrenze entsprechend der Zahl der Ausscheidenden angehoben werden kann.

Zu §4

1. Vorschlagsrecht
1.1 Das Vorschlagsrecht richtet sich nach § 4 Abs. 2 Landesordensgesetz. Danach sind vorschlagsberechtigt:
a) Der Ministerpräsident,
b) der Präsident des Landtages,
c) die Mitglieder der Landesregierung für ihren Geschäftsbereich.
1.2 Die zur Vorbereitung der Verleihung erforderlichen Daten (§ 32 Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern) werden durch die in § 4 Abs. 2 Landesordensgesetz genannten Vorschlagsberechtigten erhoben.
1.3 Die Zuständigkeit richtet sich nach der überwiegend anzuerkennenden Leistung.

2. Verfahren

2.1 Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit einer Ordensverleihung nicht rechnen.
2.2 Zum Zwecke der Vorbereitung der Verleihung des Landesordens dürfen die für den Vorschlag erforderlichen Daten ohne Kenntnis des Betroffen nur bei folgenden Stellen erhoben werden:
– Generalbundesanwalt – Dienststelle BZR,
– Berlin Document Center (nur bei Vorgeschlagenen, die vor Mai 1927 geboren wurden),
– Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR.
Darüber hinaus dürfen Daten bei Personen oder Stellen erhoben werden, die die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung des Verdienstes des Vorgeschlagenen geben können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die schutzwürdigen Belange des Betroffenen sind dabei zu beachten. Auf die besondere Zweckbindung der Daten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern wird hingewiesen.
Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist das Mitglied der Landesregierung zu hören, in dessen Geschäftsbereich der Bedienstete tätig ist. Sofern es sich um Bedienstete des Bundes handelt, holt der Vorschlagsberechtigte über die zuständige oberste Bundesbehörde eine Stellungnahme ein.
Bei einem ausländischen Staatsangehörigen holt der Vorschlagsberechtigte eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ein.
2.3 Sofern der Vorschlagsberechtigte die Anregung zur Verleihung des Ordens für begründet hält, leitet er dem Ministerpräsidenten den Ordensvorschlag zu.
2.4 Der Vorschlag enthält:
– Vor- und Familiennamen, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift und Beruf zum Zeitpunkt des Vorschlags,
– Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen der vorgeschlagenen Person,
– eine ausführlich geprüfte Begründung des Vorschlags, – einen Hinweis auf Vorstrafen (vgl. Ziffer 2 zu § 1).
2.5 Es sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit der Ordensvorgänge und den Schutz der sensiblen personenbezogenen Daten, insbesondere deren Zweckbindung, zu gewährleisten. Dazu sind die Daten im automatisierten Verfahren getrennt von anderen Verwaltungsdaten zu verarbeiten und die Akten, vergleichbar Personalakten, separat aufzubewahren. Nach Abschluss des Ordensverfahrens sind die Informationen über Vorstrafen zu löschen. Im Übrigen sind abgelehnte Ordensvorschläge drei Jahre nach der Entscheidung zu löschen; Ordensvorgänge, die zu einer Verleihung geführt haben, müssen nach dem Tod des Ordensträgers – spätestens jedoch 90 Jahre nach dessen Geburt – dem Landesarchiv angeboten werden. Die Vorschriften des Landesarchivgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
2.6 Der Ministerpräsident informiert den Vorschlagenden über seine Entscheidung. Diese ist nicht zu begründen.
2.7 Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch den Ministerpräsidenten erfolgen.

Zu §5

Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und unterzeichnet. Der Orden wird nach Anordnung des Ministerpräsidenten ausgehändigt.

Zu §6

Für den Widerruf der Verleihung gilt § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), entsprechend.

In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
AmtsBl. M-V 2001 S. 1006