Verdienstorden des Landes Brandenburg

Gesetz über den Verdienstorden des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Ordensgesetz – BbgOrdG)
Vom 10. Juli 2003 (GVBl.I/03 S.200)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Als Zeichen der Anerkennung und des Dankes für außerordentliche Verdienste um das Land Brandenburg und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Landes Brandenburg gestiftet. Er kann an verdiente Personen verliehen werden.

§ 2
(1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.
(2) In einem Kalenderjahr sollen in der Regel nicht mehr als zwanzig Verdienstorden verliehen werden. Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als dreihundert sein.
(3) Der Ministerpräsident ist kraft Amtes Inhaber des Verdienstordens.
(4) Scheidet eine Person durch Tod oder aus anderen Gründen aus dem Kreis der Ordensinhaber aus, so kann dieser Kreis entsprechend ergänzt werden.

§ 3
(1) Das Ordenszeichen hat die Form des Malteserkreuzes. Die Vorderseite ist emailliert. Das Mittelstück ist ein rundes, reinweißes und mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehenes Medaillon, das auf der Vorderseite den brandenburgischen roten Adler trägt. Die Arme des Kreuzes sind rot emailliert und mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehen. Die Rückseite des Ordens ist glatt und silbern sowie mit einem mittig angeordneten Schriftzug „BRANDENBURG“ versehen. Über dem Schriftzug wird das Jahr der Verleihung, unter ihm die fortlaufende Nummer des verliehenen Ordens eingefräst.
(2) Das Ordenskreuz wird an einem weißen, mit roten Bordüren versehenen Ordensband von Frauen unterhalb der linken Schulter an einer Bandschleife, von Männern um den Hals getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur von Frauen auf einer entsprechenden Bandschleife, von Männern auf einem Band getragen werden.

§ 4
(1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages für den Landtag und die Mitglieder der Landesregierung für ihre Geschäftsbereiche.

§ 5
(1) Die Vorschlagsberechtigten und der Ministerpräsident dürfen ohne Kenntnis der vorzuschlagenden Person personenbezogene Daten über diese bei anderen Stellen oder Personen erheben, diese Daten speichern und an Dritte übermitteln, soweit dies zur Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlich ist. Eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig.
(2) Öffentliche Stellen des Landes Brandenburg sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 6
(1) Beliehene erhalten eine Urkunde über die Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel.
(2) Die Verleihung wird im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.
(3) Der Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.

§ 7
Erweist sich der Ordensinhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Der Orden und die Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurück zu geben.

§ 8
(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Ministerpräsident.

§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg zur Ausführung des Brandenburgischen Ordensgesetzes (VV BbgOrdG)
Vom 26. Juni 2004

Gemäß § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Ordensgesetzes (BbgOrdG) vom 10. Juli 2003 (GVBl. I S. 200) erlässt der Ministerpräsident des Landes Brandenburg folgende Verwaltungsvorschrift:

Zu § 1
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Der Verdienstorden ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und somit höchste Anerkennung, die das Land Brandenburg für außerordentliche Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Bei der Verleihung des Ordens sollen verdiente Personen aus allen Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Ausgezeichnet werden können auch Personen, die weder ihren Geburtsort noch ihren Wohnsitz in Brandenburg haben.
1.2 Verdienste um das Land können in allen Lebensbereichen erworben werden. Sie sollen überwiegend dem Land Brandenburg und seiner Bevölkerung zugute gekommen sein. Es soll sich um eine außerordentliche Leistung über einen längeren Zeitraum oder eine ganz außergewöhnliche Einzelleistung handeln, die die auszuzeichnende Person in ihrem Wirkungsbereich für die Allgemeinheit des Landes erbracht hat.
1.3 Sind die Leistungen bereits durch die Verleihung anderer staatlicher oder staatlich genehmigter Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, darf der Verdienstorden des Landes Brandenburg frühestens drei Jahre nach Aushändigung der letzten Auszeichnung verliehen werden.
1.4 Die Erfüllung von Berufspflichten oder das Wirken für das eigene Unternehmen allein, auch wenn ihm große wirtschaftliche Bedeutung zukommt, rechtfertigt die Verleihung des Ordens nicht. Auszeichnungen, denen nur ein äußerer Anlass wie ein Jubiläum, das Ausscheiden aus einem Amt oder ein Geburtstag zugrunde liegt, kommen nicht in Betracht.
1.5 Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann mit der Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden, wenn sie mit sehr großem persönlichen Einsatz und unter Zurückstellung eigener Interessen über viele Jahre zur Förderung wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Belange ausgeübt wird.
1.6 Angehörige des öffentlichen Dienstes werden für Verdienste, die sie außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereiches erworben haben, in gleicher Weise wie andere Personen gewürdigt. Verdienste im öffentlichen Dienst können nur dann Anlass zur Verleihung des Ordens sein, wenn sie in überragender Weise weit über die Erfüllung dienstlicher Pflichten hinausgehen.
1.7 Der Orden kann nicht posthum verliehen werden.
1.8 Verdienste aus der Zeit vor der Wiedervereinigung Deutschlands können mit der Verleihung des Verdienstordens nur in Verbindung mit Verdiensten gewürdigt werden, die nach diesem Zeitpunkt erworben wurden.

Zu § 3
Die Ordensinsignien (Damen- und Herrenausführung) haben die in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Größen und Abmessungen.

Zu § 4
1. Vorschlagsrecht
1.1 Die Vorschlagsberechtigten – der Präsident des Landtages für den Landtag und die Mitglieder der Landesregierung für ihre Geschäftsbereiche – unterbreiten dem Ministerpräsidenten ihre Vorschläge. In Fällen mehrerer Vorschlagsberechtigter ist jeder von ihnen in Abstimmung mit den übrigen befugt, dem Ministerpräsidenten den Ordensvorschlag vorzulegen.
1.2 Initiativverleihungen des Ministerpräsidenten erfolgen unabhängig von diesen Bestimmungen. Eine Berufung auf solche Initiativverleihungen ist unzulässig.
2. Verfahren
2.1 Anregungen für eine Verleihung des Ordens kann jedermann an die Vorschlagsberechtigten oder an die Staatskanzlei des Landes Brandenburg richten. Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit einer Ordensverleihung nicht rechnen.
2.2 Die zur Vorbereitung der Verleihung erforderlichen Daten werden in einem zweistufigen Prüfverfahren (Prüfung der Verdienste vor Würdigkeit) durch die in § 4 Abs. 2 BbgOrdG genannten Vorschlagsberechtigten erhoben.
2.3 Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist das Mitglied der Landesregierung zu beteiligen, in dessen Geschäftsbereich der Bedienstete tätig ist. Sofern es sich um Bedienstete des Bundes beziehungsweise eines anderen Bundeslandes handelt, holt der Vorschlagsberechtigte über die zuständige oberste Bundes- beziehungsweise Landesbehörde eine Stellungnahme ein.
Bei einem ausländischen Staatsangehörigen bittet der Vorschlagsberechtigte das Auswärtige Amt um Stellungnahme zu der beabsichtigten Auszeichnung.
2.4 Sofern der Vorschlagsberechtigte die Anregung zur Verleihung des Ordens für begründet hält, leitet er der Staatskanzlei den Ordensvorschlag zu, die ihn dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vorlegt. Die Staatskanzlei unterrichtet die Vorschlagsberechtigten über die Entscheidung des Ministerpräsidenten. Diese ist nicht zu begründen.
2.5 Alle Ordensvorgänge sind vertraulich. Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch den Ministerpräsidenten oder hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigte Stellen gegeben werden.
2.6 Der Vorschlag enthält:
* Vor- und Familiennamen, Geburtsname
* Geburtstag, -ort
* Staatsangehörigkeit
* Anschrift und Beruf zum Zeitpunkt des Vorschlags
* Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen der vorgeschlagenen Person
* Vorschlagsbegründung (Darlegung der Verdienste im Einzelnen)
* Stellungnahme zur Würdigkeit, insbesondere Hinweise auf eventuelle Vorstrafen
* Voten beteiligter oberster Bundes-/Landesbehörden
2.7 Die Staatskanzlei und die Vorschlagsberechtigten treffen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Ordensvorgänge und den Schutz der personenbezogenen Daten, insbesondere deren Zweckbindung, zu gewährleisten. Dazu sind die Daten getrennt von anderen Verwaltungsdaten zu verarbeiten und die Akten, vergleichbar Personalakten, separat aufzubewahren.

Zu § 5
1. Vorstrafen
1.1 Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus.
1.2 Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden nach Einzelfallprüfung erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist. Das gleiche gilt bei der Einstellung eines Verfahrens wegen geringfügigen Verschuldens gemäß § 153 der Strafprozessordnung. Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung mit dem Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.

Zu § 6
1.1 Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und unterzeichnet. Der Orden wird durch den Ministerpräsidenten selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.
1.2 Von der Staatskanzlei wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten ein Verzeichnis geführt und zusammen mit allen auf den Orden bezüglichen Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt. In dem Verzeichnis sind die Ordensinhaber mit Namen und Anschrift unter Angabe des Verleihungsdatums und der fortlaufenden Nummer des verliehenen Ordens eingetragen.
1.3 Die Bekanntmachung der Verleihung des Ordens im Amtsblatt für Brandenburg erfolgt durch die Staatskanzlei.

Zu § 7
1.1 Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des Verdienstordens entzogen werden.
1.2 Die Entziehung des Verdienstordens bestimmt sich nach § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Die Aberkennung des Ordens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. Die Ordensinsignien und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an die Staatskanzlei zurückzugeben.

Zu § 9
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.