Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 11. März 1986 (Fn1)

§ 1
Als Zeichen der Anerkennung für besondere Verdienste um das Land Nordrhein-Westfalen und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen gestiftet. Er wird an Frauen und Männer ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit verliehen.

§ 2
(1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.
(2) Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als zweitausendfünfhundert sein.
(3) Scheidet ein Ordensinhaber durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann der Kreis der Ordensinhaber entsprechend ergänzt werden.

§ 3
(1) Das Ordenszeichen hat die Form des Malteserkreuzes. Das Mittelstück ist ein rundes, silbern umrandetes Medaillon, das auf der Vorderseite das Landeswappen aufweist.
(2) Das Ordenskreuz wird als Steckkreuz auf der linken unteren Brustseite getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann eine grün-weiß-rote Rosette auf der linken oberen Brustseite getragen werden.

§ 4
(1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen. Der Ministerpräsident und der Präsident des Landtags sind Inhaber des Verdienstordens.
(2) Vorschlagsberechtigt für den Landtag ist der Präsident des Landtags.
(3) Vorschlagsberechtigt sind für ihre Geschäftsbereiche die Mitglieder der Landesregierung.

§ 5
(1) Die Vorschlagsberechtigten können personenbezogene Daten des Vorzuschlagenden erheben, soweit dies zur Begründung ihres Vorschlags erforderlich ist.
(2) Der Ministerpräsident kann personenbezogene Daten des Vorgeschlagenen erheben, soweit dies zur Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlich ist.

§ 6 (Fn5)
(1) Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel.
(2) Die Verleihung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.

§ 7
Erweist sich der Ordensinhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen.
Das Ordenszeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.

§ 8 (Fn5)
(aufgehoben)

§ 9 (Fn3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn2). Es tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft (Fn4).

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident

Fn1
GV. NW. 1986 S. 218; geändert durch Artikel 5 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 30. Juni 2009.

Fn2
GV. NW. ausgegeben am 18. April 1986.

Fn3
§ 9 neu gefasst durch Artikel 5 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 30. Juni 2009.

Fn3
Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn4
§ 6 Abs. 3 und § 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 30. Juni 2009.

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen
Gemäß § 8 des Gesetzes über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1986 (GV. NW. S. 218/SGV. NW. 113) werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

Zu § l

l Allgemeine Grundsätze

1.1 Bei der Verleihung des Ordens sollen verdiente Persönlichkeiten aus allen Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Ausgezeichnet werden können auch Persönlichkeiten, die weder ihren Geburtsort noch ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.
1.2 Verdienste um das Land können in allen Lebensbereichen erworben werden. Sie sollen überwiegend dem Land Nordrhein-Westfalen und seiner Bevölkerung zugute gekommen sein. Es soll sich um eine außerordentliche Leistung handeln, die die auszuzeichnende Persönlichkeit in ihrem Wirkungsbereich für die Allgemeinheit des Landes erbracht hat.
1.3 Sind die Leistungen bereits durch die Verleihung anderer staatlicher oder staatlich genehmigter Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, soll der Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen frühestens zwei Jahre nach der letzten Auszeichnung verliehen werden.
1.4 Die Erfüllung der Berufspflicht oder das Wirken für das eigene Unternehmen allein rechtfertigt die Verleihung des Ordens nicht. Auszeichnungen, denen nur ein äußerer Anlass wie Jubiläum oder Geburtstag zugrunde liegt, kommen nicht in Betracht.
1.5 Verdienste im öffentlichen Dienst können nur dann Anlass zur Verleihung des Ordens sein, wenn sie weit über die Erfüllung dienstrechtlicher Pflichten hinausgehen.

2 Vorstrafen

2.1 Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus.
2.2 Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195) nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen i. S. des § 34 Abs. l Nr. l BZRG gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist.
2.3 Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung mit dem Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.

Zu § 4 Abs. 2

1 Vorschlagsrecht

1.1 Das Vorschlagsrecht richtet sich nach § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes. Danach sind vorschlagsberechtigt:
a) Der Präsident des Landtags für die Mitglieder und Bediensteten des Landtags,
b) die Mitglieder der Landesregierung für ihre Geschäftsbereiche.
1.2 Die Zuständigkeit richtet sich nach der überwiegend anzuerkennenden Leistung.
1.3 Initiativverleihungen des Ministerpräsidenten erfolgen unabhängig von diesen Bestimmungen. Eine Berufung auf solche Initiativverleihungen ist unzulässig.

2 Verfahren

2.1 Anregungen für eine Verleihung des Ordens kann jedermann an die Vorschlagsberechtigten, an eine diesen nachgeordnete Behörde, an die Gemeinden oder an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen richten. Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit einer Ordensverleihung nicht rechnen.
2.2 Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist das Mitglied der Landesregierung zu hören, in dessen Geschäftsbereich der Bedienstete tätig ist. Sofern es sich um Bedienstete des Bundes handelt, ist die zuständige oberste Bundesbehörde über den Vorschlagsberechtigten zu hören.
2.3 Sofern der Vorschlagsberechtigte die Anregung zur Verleihung des Ordens für begründet hält, leitet er dem Chef der Staatskanzlei einen Ordensvorschlag zu.
2.4 Der Vorschlag enthält:
– Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift und Beruf im Zeitpunkt des Vorschlags,
– Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen der vorgeschlagenen Persönlichkeit,
– eine ausführliche Begründung des Vorschlags,
– einen Hinweis auf evtl. Vorstrafen.
2.5 Bei einem ausländischen Staatsangehörigen holt der Vorschlagsberechtigte eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ein.
2.6 Alle Ordensvorgänge sind vertraulich. Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch die vom Ministerpräsidenten oder von den Vorschlagsberechtigten hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigten Stellen gegeben werden.

Zu § 6

Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten ausgehändigt.“