Herzog Ernst-Medaille

WIR ERNST, Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meissen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und Tonna etc. etc., haben beschlossen, zur Anerkennung von Verdiensten, für die weder Unser Hausorden, noch die Medaille für Kunst und Wissenschaft geeignet erscheint, eine besondere Medaille mit der Benennung „Herzog Ernst-Medaille“ zu stiften und bestimmen darüber Folgendes:

I.

Die Medaille ist in Silber geprägt und trägt auf der Vorderseite unser Bildniss, auf der Rückseite eine allegorische Verzierung, mit der Umschrift: „Princeps musarum sacerdos“.

II.

Die Medaille wird in zwiefacher Form verliehen:

1. mit einer Oese,

2. ohne eine solche.

Die erstere wird an einem grünweissen Bande getragen.

III.

Die Diplome für die Verleihung werden von Unserem Staatsministerium, Abtheilung für Gotha, ausgefertigt.

IV.

Ueber die erfolgten Verleihungen hat Unser Staatsministerium ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen.

V.

Die Medaille ist nach dem Tode des Beliehenen an Unser Staatsministerium zurückzugeben, insoweit nicht die Ueberlassung derselben an die Familie bezw. die Erben des Beliehenen von Uns ausdrücklich genehmigt wird.

Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedruckten Herzoglichen Siegel.

Gotha, den 17. Februar 1888.

(L. S.) ERNST.      v. Seebach.

Nachtrag.

WIR ERNST, Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meissen‚ gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und Tonna etc. etc., haben beschlossen, den § 2 des Statuts der „Herzog Ernst-Medaille“ abzuändern und wie folgt zu ergänzen:

Die Herzog Ernst-Medaille wird in dreifacher Form verliehen:

1. Medaille ohne Oese,

2. Medaille mit Oese, am grünweissen Bande im Knopfloch zu tragen, und

3. Medaille mit Oese, am grünweissen Bande um den Hals zu tragen.

Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedruckten Herzoglichen Siegel.

Gotha, den 21. Februar 1889.

(L S) ERNST.       von Bonin.