Johanniter-Orden

Statuten der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem oder des Johanniter-Ordens.

Urkunde über die Errichtung des Königlich Preussischen St. Johanniter-Ordens.
Vom 23. Mai 1812.

Wir FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN König von Preussen  etc. etc.

Durch Unser Edikt vom 30. Oktober 1810 sind, aus den darin angeführten Gründen, sowie, in Gemässheit dieses Edikts, durch Unsere Urkunde vom 28. Januar 1811, die Balley Brandenburg des Johanniter – Ordens, das Herrenmeisterhum, sowie die Kommenden derselben gänzlich aufgelöset, und die sämmtlichen Güter des Herrenmeisterthumes und der Kommenden dieser Balley sind als Staatsgüter eingezogen worden.

I.

Wir bestätigen durch Unsere gegenwärtige Urkunde diese gänzliche Auflösung und Erlöschung der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens, des Herrenmeisterthums und der Kommenden derselben, sowie die Einziehung der sämmtlichen Güter des Herrenmeisterthums und der Kommenden dieser Balley, als Staatsgüter; wollen und verordnen, dass es bei dieser gänzlichen Auflösung, Erlöschung und Einziehung in allen Folgezeiten verbleiben soll.

II.

Dagegen errichten Wir hiermit, zu einem ehrenvollen Andenken der nunmehr aufgelöseten und erloschenen Balley des St. Johanniter-Ordens, einen neuen Orden in der Eigenschaft und unter der Benennung:

Königlich Preussischer St. Johanniter-Orden;

welcher von nun an zu Unsern Königlich Preussischen Orden gehören soll.

III.

Wir erklären hierdurch Allergnädigst, dass Wir Höchstselbst sonverainer Protektor dieses Ordens sind.

IV.

Derselbe soll aus einem von Uns Höchstselbst abhängigen Grossmeister, und aus einer, von Unserm Höchsten Willen abhängenden Anzahl von Rittern, bestehen.

V.

Die Ernennung des Grossmeisters geschiehet durch Uns Höchstselbst.

VI.

In Hinsicht der grossen Verdienste, welche Unsers freundlich, geliebten Grossoheims, des Prinzen Ferdinand von Preussen, Königl. Hoheit und Liebden, sowohl um Unsere Monarchie, als insbesondere um das ehemalige Herrenmeisterthum der aufgelöseten Balley Brandenburg haben, welchem Sie in einer langen Reihe von Jahren und bis zu desselben Auflösung rühmlich vorgestanden, ernennen Wir hierdurch gedachten Unsern freundlich geliebten Grossoheim, den Prinzen Ferdinand von Preussen, zum Grossmeister des Königlich Preussischen St. Johanniter-Ordens.

VII.

Auf den Fall gedachter Seiner Königlichen Hoheit und Liebden dereinstigen Ablebens, welches die göttliche Vorsehung noch lange entfernen wolle, und für die Zeit von diesem Ableben an, ernennen Wir hiermit Unsers freundlich geliebten Bruders, des Prinzen Heinrich von Preussen, Königl. Hoheit und Liebden, welcher, bis zur Auflösung der Balley, Koadjutor im Herrenmeisterthum derselben war, zum Grossmeister des Königlich Preussischen St. Johanniter-Ordens.

VIII.

Ernennen Wir hiermit zu Rittern dieses  Ordens alle diejenigen, welche, als wirklich eingekleidete Ritter des Johanniter-Ordens der aufgelöseten Balley Brandenburg, zur Tragung der Ehrenzeichen des ebengedachten alten Ordens vorhin berechtiget waren.

IX.

Behalten Wir Uns vor, die mit ehemaligen, jetzo aufgelöseten Anwartschaften versehenen Mitglieder der erloschenen Balley Brandenburg, auf vorgangige Prüfung und nach Befinden der speziellen Umstände eines jeden einzelnen Falles, zu Rittern des Königlich Preussischen Johaniter-Ordens Allergnädigst zu ernennen.

Diese ehemaligen Anwärter können sich, mit ihren Bittschriften um diese Ernennung, an Uns unmittelbar, oder an den Grossmeister wenden, und Wir wollen sodann , auf den Antrag des Grossmeisters, oder auf ihre unmittelbare Bitte, nach Unserm Gutfinden, entweder sofort entscheiden, oder den Bericht Unserer General-Ordens-Kommission erfordern und auf diesen Bericht Unsern Beschluss ertheilen.

X.

Werden Wir, nach Unserm Wohlgefallen, solchen Personen, welche sich um Uns, um Unser Königliches Haus, und um Unsere Monarchie verdient gemacht haben, Unsern Königlich Preussischen sowohl aus Höchsteigener Bewegung ertheilen, als, auf die Antrage des Grossmeisters, nach geschehener Prüfung, zu ertheilen Uns vorbehalten, auch, wenn Wir es gut finden, Berichte Unserer General-Ordens-Kommission über diesen Gegenstand erfordern.

XI.

Die Insignien dieses Ordens sollen bestehen, in einem goldenen achtspitzigen, weiss emaillirten Kreuz ohne die bisherige grosse Krone darüber, in dessen vier Winkeln der mit einer goldenen Krone gekrönte Königlich Preussische schwarze Adler sich befindet, und welches an einem schwarzen Bande um den Hals getragen wird; desgleichen in einem auf der linken Seite des Kleides befindlichen weissen Kreuz.

XII.

Der Grossmeister trägt ein grösseres Kreuz an einem breiteren Bande, wie auch ein grösseres gesticktes Kreuz.
Die Ritter tragen ein kleineres Kreuz an einem schmaleren Bande, wie auch ein kleineres Kreuz auf der linken Seite des Kleides.

XIII.

Dem Grossmeister und den Rittern ertheilen Wir die Befugniss zur Tragung der in der Anlage Lit. A. beschriebenen Uniform.

[Anlage Lit. A
Die Uniform besteht aus einem rothen Rock; der Kragen, die Aufschläge, das Unterfutter, die Weste und die Unterkleider sind weiss. Auf Kragen und Aufschlagen befinden sich goldene Litzen. Der Rock hat goldene Epauletts. Die Knöpfe sind gelb und das Kreuz des Ordens ist auf denselben befindlich.]

XIV.

Die bisherigen Ritter behalten die alten Insignien.

XV.

Den im IX. und X. Artikel der gegenwärtigen Urkunde bezeichneten, von Uns Allergädigst zu Rittern künftig zu ernennenden Personen werden Wir durch Unsere General-Ordens-Kommission bekannt machen lassen, was sie gegen Erhaltung der Insignien des Königlich Preussischen Johanniter-Ordens zu entrichten haben.

XVI.

Wir erweitern hiermit die, durch Unsere Urkunde vom 18. Januar 1810 Unserer General-Kommission in Angelegenheiten der Königlich Preussischen Orden und Ehrenzeichen ertheilten Aufträge, Amtspflichten und Amtsbefugnisse, dahin, dass dieselben sich auf Unsern Königlich Preussischen Johanniter-Orden mit erstrecken sollen, und behalten Uns vor, einen Ritter dieses Ordens zum Mitgliede dieser Unserer General-Ordens-Kommission dergestalt zu ernennen, dass die Angelegenheiten dieses Ordens von Unserer ganzen General-Ordens-Kommission , mit Zuziehung des gedachten Mitgliedes bearbeitet werden sollen.

XVII.

Der Verlust Unsers Königlich Preussischen Johanniter-Ordens soll in denselben Fällen und auf dieselbe Weise, von Uns Höchstselbst, ausgesprochen werden, welche in Unserer Erweiterungs-Urkunde vom 18. Januar 1810 für die Königlich Preussischen Orden und Ehrenzeichen. im 17. Paragraph der gedachten Erweiterungs-Urkunde bezeichnet sind.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und Unserm anhängenden Königlichen grösseren Insiegel, geschehen und gegeben zu Berlin, den drei und zwanzigsten Mai des Eintausend achthundert und zwölften Jahres.

(L. S.) (gez.) FRIEDRICH WILHELM.

Allerhöchster Erlass vom 15. Oktober 1852.

Ich will gegenwärtig die von Mir längst gehegte Absicht zur Ausführung bringen, dem Preussischen St. Johanniter-Orden eine seiner ursprünglichen Stiftung entsprechende gemeinnützige Bestimmung zu geben, und setze zu dem Ende Folgendes fest:

1. Die Balley Brandenburg des evangelischen St. Johanniter-Ordens ist, unbeschadet der durch das Edikt vom 3O. Oktober 1810 erfolgten Einziehung der Güter derselben als Staatsgüter, wieder hergestellt.

2. Zu wirklichen Mitgliedern der Balley Brandenburg des St. Johanniter-Ordens (Komthuren und Rechtsrittern) sollen von jetzt an nur solche, des Ordens würdige Personen ernannt werden, welche sich verpflichten, für die Zwecke des Ordens einen jährlichen Beitrag von mindestens zwölf Thalern zu zahlen, und ein Eintrittsgeld von 100 Thalern erlegen.

3. Die gegenwärtig noch am Leben befindlichen Ritter, welche vor der Säkularisation den Orden erhalten haben, sollen auch ohne Übernahme dieser Leistungen wirkliche Mitglieder des Ordens sein. Die nach der Säkularisation ernannten, jetzt vorhandenen Ritter des Königlich Preussischen St. Johanniter-Ordens aber sollen das Recht haben, sich zu wirklichen Ordens-Mitgliedern aufnehmen zu lassen, auch von der Zahlung des Eintrittsgeldes entbunden sein. Den darunter befindlichen Ausländern steht es frei, die Verpflichtung zu laufenden Beiträgen durch eine einmalige Zahlung von 200 Thalern abzulösen.

4. Diejenigen nach der Säkularisation ernannten Ritter des Königlich Preussischen St. Johanniter- Ordens, welche von der ihnen vorstehend beigelegten Befugniss keinen Gebrauch machen, gehören nicht zu den wirklichen Ordens-Mitgliedern, und sollen die Bezeichnung ,,Ehrenritter” führen. Ich behalte Mir vor, noch fernerhin solche Ehrenritter nach den Bestimmungen der Errichtungs-Urkunde vom 23. Mai 1812 zu ernennen. Wer zum Ehrenritter ernannt wird, hat für die Insignien 100 Thaler zu entrichten, und wenn die Ernennung auf sein Ansuchen erfolgt, das Doppelte dieses Betrages.

5. Diese Zahlungen, so wie die Eintrittsgelder und die laufenden Beiträge der wirklichen Ordens-Mitglieder fliessen in die zu errichtende Kasse des St. Johanniter-Ordens. Aus derselben sollen Kranken-Anstalten begründet und unterhalten werden, und zwar soll der Anfang mit Errichtung eines Spitals im ehemaligen Ordensschlosse zu Sonnenburg gemacht werden, sobald die dazu nöthigen Mittel angesammelt sind.

6. Ferner will Ich dem Orden, dessen innere Verfassung Ich durch ein Statut regeln werde, hierdurch Korporationsrechte verleihen.

Meine gegenwärtige Ordre ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniss zu bringen.

Sanssouci, den 15. Oktober 1852.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.

An das Staats-Ministerium.

WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN König von Preussen, Markgraf von Brandenburg u.s.w., thun kund und fügen zu wissen, Nachdem durch Unseren Befehl vom 15. October 1852 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen, wie sie in dem Säcularisations-Edict vom 30. October 1810 und der Urkunde über Auflösung der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens von St. Johannis vom Spital zu Jerusalem vom 23. Januar 1811 enthalten sind, Kraft des Unseren Vorfahren in der Mark Brandenburg von jeher zuständig gewesenen und insbesondere im Instrument des Westphälischen Friedens Art. XII. ausdrücklich anerkannten Landesherrliche Souverainitäts- und Patronats-Rechtes über gedachte Balley dieselbe wieder aufgerichtet und den ursprünglichen Zwecken des Ordens gewidmet worden ist, Wir auch das Capitel der gedachten Balley aus denjenigen Johanniter Rittern der Balley Brandenburg gebildet haben , welche durch den von dem Herrenineister empfangen Ritterschlag annoch zu rechten Rittern aufgenommen worden waren, und das Capitel auf Grund der alten Verfassung der Balley, wie sie auf dem zwischen dem Gross-Priorat von Deutschland und dem Herrenrneisterthum der Balley Brandenburg am Tage St. Barnabä zu Heimbach geschlossenen, vom Grossmeíster und vom Kaiser bestätigten Vergleiche beruht, aus der Zahl der von Uns präsentirten Candidaten Unseres vielgeliebten Herrn Bruders, des Prinzen Carl von Preussen, Markgrafen von Brandenburg, Königliche Hoheit und Liebden, zu einem rechten Herrenmeister gewählt hat, Wir aber demnächst dieser Wahl Unsere Landesherrliche Confirmation ertheilt haben, und den erwählten Herrenmeister von Jedermänniglich für einen rechten und wahren Herrenmeister der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens von St. Johannis vom Spital zu Jerusalem gehalten wissen wollen , als hat der gedachte Herrenmeister Liebden uns gebeten, den in dem am 24. Juni d. J. abgehaltenen Ordens-Capitel beschlossenen Statuten der neubegründeten Balley Brandenburg Unsere Landesherrliche Bestätigung zu ertheilen, und wollen Wir die erbetene Allerhöchste Confirmation Kraft Unserer Gewalt als Landesherr und Patron des Ordens ertheilen, wie wir hiermit thun, und die gedachten, nachstehend wörtlich folgenden Statuten bestätigen und unter Unseren Landesherrlichen Schutz nehmen, dessen zu Urkund Wir den gegenwärtigen Brief unter Unserer Hand und Insiegel ausgefertigt haben.

So geschehen Putbus, den 8. August 1853.

(L. S.) FRIEDRICH WILHELM. v. Manteuffel.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Es ist die Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem oder der Johanniter-Orden in der Mark, Sachsen, Pommern und Wendland, als der evangelische Zweig des Johanniter-Ordens, durch Seine Majestät den König, auf Grund Allerhöchst Ihrer durch das Instrument des Westphälischen Friedens ausdrücklich anerkannten Landesherrlichen Souveränität, in nachstehender Weise wiederhergestellt.

Vom Herrenmeister.

§ 2.

An die Spitze der Balley Brandenburg tritt von Neuem der Herrenmeister.

§ 3.

Der Herrenmeister wird durch das Capitel in der alt hergebrachten Form aus zwei Candidaten gewählt, welche Seine Majestät der König von Preussen, Markgraf von Brandenburg, dem Capitel zu präsentieren geruhen werden.

§ 4.

Dem Herrenmeister steht die ganze Ordens-Regierung innerhalb der Balley Brandenburg zu. Er ernennt die Commendatoren (Comthure), jedoch für diejenigen Provinzen, in denen Provinzial Convente bestehen, auf Präsentation Seitens des Conventes, nimmt die Ritter nach den unten folgenden näheren Bestimmungen auf und ernennt die dienenden Brüder und Schwestern, nach dem Vorschlage der Provinzial-Convente; auf Vorschlag des Capitels oder der Provinzial-Convente stellt derselbe die Ordens-Beamten an.

Vom Capitel.

§ 5.

Das Capitel, welches der Herrenmeister beruft, besteht aus den Commendatoren unter Vorsitz des Herrenmeisters, oder in seiner Abwesenheit und während einer Sodisvacanz unter Vorsitz des Statthalters, welcher aus den Commendatoren durch das Capitel gewählt wird.

§ 6.

In ausserordentlichen und besonders dringlichen Fällen können vier vom Herrenmeister zu bestimmende Commendatoren das Capitel vertreten; doch sind deren Beschlüsse allemal dem nächst folgenden Capitel zur Genehmigung vorzulegen.

§ 7.

Das Capitel tritt jährlich am Tage St. Johannis des Täufers zusammen und wird sonst nach Bedürfnis ausserordentlich berufen.

§ 8.

Eine Vertretung oder schriftliche Abstimmung Ist im Capitel nicht zulässig.

§ 9.

Dem Capitel geht jedosmal ein Gottesdienst voraus, und wird dasselbe dem früheren Herkommen gemäss abgehalten.

§ 10.

Das Capitel hat den Herrenmeister zu erwählen; bei Erledigung vacanter Comthureien für die Provinzen, in denen keine Provinzial-Convente sich befinden, dem Herrenmeister Vorschläge zu machen, sonst aber die Vorschläge der Provinzial-Convente zu begutachten; die Liste der zu Rechts-Rittern expectivirenden Personen zu prüfen und festzustellen; die Ordens-Verwaltungs-Etats zu genehmigen, und die Rechnungen zu dechargiren u.s.w.
Endlich bildet das Capitel das Ehren-Gericht.

Von den Commendatoren und den Provinzen.

§ 11.

Die Commendatoren haben unter der durch die Provinzial-Statuten festgestellten Mitwirkung der Provinzial-Convente, wo solche bestehen, die Ober-Aufsicht über die Ordens-Spitäler und sonstigen etwaigen Stiftungen und Anstalten innerhalb ihrer Provinz zu führen, die Ordens-Revenüen innerhalb derselben einzuziehen, die Provinzial-Etats zu entwerfen, die Provinzial-Rechnungen zu legen und dem Herrenmeister über ihre Verwaltung zu berichten. Sie haben dem Herrenmeister die dienenden Brüder und Schwestern, ferner die für die Provinzial-Verwaltung nöthigen Ordens-Beamten in Vorschlag zu bringen, sofern nicht nach den Provinzial-Statuten diese Beamten im Provinzial-Convente ernannt werden, Sie haben die Beamten, Geistlichen u.s.w. der Spitäler und anderen Stiftungen zu ernennen, sofern bei der Stiftung, oder in den Provinzial-Statuten, nicht ein Anderes vorgesehen ist.

§ 12.

Diese Commendatoren werden aus der Zahl der Rechts-Ritter, und zwar für jede Provinz Einer, vom Herrenmeister ernannt. Der Vorschlag hierzu erfolgt für solche Provinzen, in denen Provinzial-Convente bestehen, von letzteren, so jedoch, dass der Vorschlag des Provinzial-Conventes im Capitel geprüft wird; für solche Provinzen, in denen Provinzial-Convente nicht bestehen vom Capitel. Die durch Allerhöchste Entschliessung für dieses Mal erfolgte Ernennung der Commendatoren wird für die Zukunft nicht zum Präjudiz gereichen. Die Commendatoren müssen innerhalb ihrer Provinz residiren.

Von den Rechts-Rittern.

§ 13.

Die Zahl der Rechts-Ritter ist unbeschränkt.

§ 14.

Ein Rechts-Ritter muss zum deutschen Adel, oder zum Adel der preussischen Monarchie gehören, evangelischer Confession und Ehren-Ritter gewesen sein. Es kann dazu Keiner aufgenommen werden, der nicht schon während seiner Expectanz die geordneten Beiträge von 12 Reichsthalern an die Kasse der Balley, oder wenn er einer Provinzial-Genossenschaft angehört, die in deren Statuten bestimmten Beiträge gezahlt hat. Ausserdem entrichtet er ein Eintrittsgeld von 100 Reichstahlern.

§ 15.

Wer nach der alten Verfassung des Ordens eine Expectanz erhalten hatte, kann ohne Weiteres die Aufnahme als Rechts-Ritter beantragen.

§ 16.

Die Aufnahme als Rechts-Ritter erfolgt in der Regel am Johannis-Tage auf Grund einer von dem Herrenmeister in dem Capitel festgestellten, von Seiner Majestät dem Könige genehmigten Liste.

§ 17.

Die Provinzial-Convente können Ritter ihrer Genossenschaft zur Aufnahme als Rechts-Ritter dem Capitel vorschlagen.

§ 18.

Die darnach aufzunehmenden Ritter werden nach den darüber von Alters her bestandenen Observanzen vom Herrenmeister im versammelten Capitel durch den Ritterschlag in den Orden aufgenommen, der gewöhnlich in Sonnenburg stattfinden soll.

Von den dienenden Brüdern und Schwestern.

§ 19.

Als dienende Brüder und Schwestern des Ordens werden solche Personen evangelischer Confession aufgenommen, welche sich aus freier Liebe der Krankenpflege widmen und ihre Thätigkeit den Spitälern und Anstalten des Ordens zuwenden.

§ 20.

Sie werden auf den Vorschlag des Provinzial-Comthurs von dem Herrenmeister ernannt.

Von den Ehren-Commendatoren.

§ 21.

Rechts-Ritter, die sich besonders grosse Verdienste um den Orden erwerben oder erworben haben, können ausnahmsweise durch die Provinzial-Convente dem Capitel zu Ehren-Commendatoren vorgeschlagen werden.

Von den Ehren-Rittern.

§ 22.

Seine Majestät der König ernennen die Ehren-Ritter, der Herrenmeister ertheilt die Bestallung; sie sind dem Orden affiliirt und erhalten dadurch die Expectanz zum Rechts-Ritter, insofern sie dazu nach § 14 qualificirt sind.

§ 23.

Zum Ehren-Ritter soll jeder Edelmann evangelischer Confession ernannt worden können, der durch seinen Lebenswandel eine den Zwecken des Ordens entsprechende Gesinnung an den Tag legt.

§ 24.

Jeder neu ernannte Ehren-Ritter zahlt an die Kasse der Ordens-Balley den laufenden jährlichen Beitrag von 12 Reichsthalern; tritt er in eine Provinzial-Genossenschaft ein, so zahlt er an diese den Beitrag nach deren Statuten.

§ 26.

In der Regel theilen Seine Majestät den Provinzial-Conventen die Liste derjenigen Herren zur Begutachtung mit, welche in der entsprechenden Provinz den Orden erhalten sollen.

§ 26.

Wer auf sein Ansuchen die Würde eines Ehren-Ritters empfängt, hat für die Insignien 300 Reichsthaler an die Kasse der Balley zu entrichten.

§ 27.

Die Zahl der Ehren-Ritter ist unbeschränkt.

§ 28.

Die Ehren-Ritter erhalten nicht den Ritterschlag und werden auch nicht im Capitel introducirt.

§ 29.

Alle Ritter, welche nach der Säkularisation des Ordens die Insignien empfangen haben, sind Ehren-Ritter. Wollen sie die Expectanz zu Rechts-Rittern erhalten, so haben sie dieselbe beim Capitel nachzusuchen und zahlen dann die bestimmten jährlichen Beiträge, doch sollen sie bei der Aufnahme als Rechts-Ritter von der Zahlung des Eintrittsgeldes befreit sein. Den darunter befindlichen Ausländern, welche die Expectanz erlangen wollen, steht es frei, die an die Ordenskasse zu zahlenden laufenden Beiträge mit einer einmaligen Zahlung von 200 Thalern abzulösen.

Von den Insignien und der Ordens-Tracht.

§ 30.

Die Ordens-Insignien, Ordens-Tracht und Uniform sollen für den Herrenmeister, die Comthure und  die Rechts-Ritter hergestellt werden, wie dieselben vor der Säcularisation der Balley Brandenburg im Gebrauch gewesen sind.

§ 31.

Die Ehren-Ritter tragen die Insignien und Uniform, wie sie durch das Edict vom 23. Mai 1812 festgestellt sind.

Von dem Ordens-Ehrengerichte.

§ 32.

Sämmliche Mitglieder des Ordens und affiliirte Ehren-Ritter sind dem Ordens-Ehrengerichte unterworfen.

§ 33.

Dieses Ordens-Ehrengericht ist das Capitel; die Formen, welche bei dem ehrengerichtlichen Verfahren zu beobachten sind, hat das Capitel festzusetzen.

§ 34.

Gegen Mitglieder des Ordens und Affiliirte, welche dem Militairstande angehören, werden die Functionen des Ordens-Ehrengerichts ein für alle Mal dem betreffenden Militair-Ehrengericht übertragen.

§ 35.

Das Ordens-Ehrengericht hat in gleicher Weise, wie es Pflicht der Militair-Ehrengerichte ist, allen bösen Leumund zu untersuchen, in den ein Mitglied oder Affiliirter des Ordens gerathen ist, und hat Gewalt, einen Jeden, der nach seinem Bedünken sich des Ordens unwerth zeigt, aus demselben auszustossen, auch wenn ein Fall nicht vorliegt, aus dem nach dem Strafrechte auf Verlust von Orden und Ehrenzeichen zu erkennen ist.

§ 36.

Ein Jeder, welcher als Rechts-Ritter aufgenommen wird, soll dem Ordens-Gelübde gemäss leben und handeln.

Von den Zwecken des Ordens.

§ 37.

Der Orden errichtet, so weit seine Mittel es gestatten, im ganzen Lande Krankenhäuser und seinen Zwecken entsprechende Anstalten, erstere vornehmlich in kleinen Städten für die Kranken aus denselben und dem platten Lande, auch übernimmt er die Leitung solcher Krankenhäuser und Anstalten, welche seinem Schutze anvertraut werden und seiner Regel sich unterwerfen.

§ 38.

In Sonnenburg soll ein Muster-Krankenhaus errichtet werden.

§ 39.

In der Regel soll die Krankenpflege in den dem Orden unterworfenen Anstalten von keinen Lohnpflegern verrichtet werden, sondern von Pflegern und Pflegerinnen, welche diesem Dienst sich in freier Liebesthätigkeit widmen, und die nach abgelegter Prüfung als dienende Brüder und Schwestern in den Orden aufgenommen werden und ein entsprechendes Ordens-Zeichen erhalten.

§ 40.

Alle jährlichen Beiträge sowie Eintrittsgelder und einmalige Zahlungen von Ausländern etc. fliessen in die Kasse der Ordens-Balley, ausgenommen sind davon die laufenden jährlichen Beiträge derjenigen Ritter, welcher einer Provinzial-Genossenschaft angehören.

§ 41.

Die Provinzial-Statuten müssen dem Capitel zur Prüfung und Genehmigung, dem Herrenmeister zur Bestätigung vorgelegt werden.

So geschehen Berlin, den 24. Juni 1853.

Im Capitel des Herrenmeisters und der unterzeichneten Comthure, deren Stellvertreter und der berufenen Rechts-Ritter der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens

Carl, Prinz von Preussen. Graf Henckel von Donnersmarck. v. Wrangel. Freiherr v. Hiller. Graf zu Dohna-Schlobitten. A. v. Rochow.  v. Bodelschwingh. v. Massow. Freiherr v. Friesen. Graf v. Schweinitz und Crain. E. Graf zu Stollberg. Graf v. Krassow-Diwitz.

Bekanntmachung.

Laut Beschluss des Capitels vom 23. Juni 1855 ist der § 26 der Statuten der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens d. d. Berlin, den 24. Juni 1853 aufgehoben worden, und sollen an die Stelle desselben die nachstehenden Festsetzungen treten:

§ 26.

„Wer auf sein Ansuchen oder auf Vorschlag die Würde eines Ehren-Ritters empfängt, hat als Eintrittsgeld dreihundert Thaler an die Kasse der Balley zu entrichten.”
Nachdem dieser Beschluss unter dem 17. September 1855 die Allerhöchste Bestätigung Seiner Majestät des Königs erhalten hat, wird derselbe hierdurch bekannt gemacht.

Berlin, den 22. September 1855.

Der Canzler der Balley Brandenburg es Johanniter-Ordens:

Graf zu Stolberg-Wernigerode.

Bekanntmachung.

Das Capitel der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens hat in seiner Sitzung vom 24. Juni c. beschlossen, den Statuten der Balley vom 24. Juni 1853 folgenden Zusatz-Artikel beizufügen:

„Fremden Souverainen, den Gemahlinnen der Souveraine und den Wìttwen derselben, ingleìchen der Gemahlin des Herrenmeisters, verleihen Seine Majestät der König, sofern dieselben sich zur evangelischen Kirche bekennen und Allerhöchsten Orts, durch Vermittelung des Herrenmeisters, den Wunsch zu erkennen gegeben haben, dem Orden anzugehören, die Insignien desselben, deren Aushändigung der Herrenmeister veranlasst. Dieselben bestehen in dem Ehrenritter-Kreuze, mit der Krone der Rechts-Rìtter-Decoration, welches von den Souverainen sammt dem weissen linnenen Kreuze in gewöhnlicher Weise, von den Allerhöchsten und Höchsten Damen aber ohne das Letztere, auf der linken Schulter getragen wird.”

Nachdem dieser Beschluss am 10. September c. die Allerhöchste Bestätigung Seiner Majestät des Königs erhalten hat, wird derselbe hierdurch bekannt gemacht.

Berlin, den 5. November 1861.

Der Canzler der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens:

Graf zu Stolberg-Wernigerode.

Bekanntmachung.

Das Capitel der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens hat in seiner Sitzung vom 4. Juni c. beschlossen, dass der § 24 der Statuten der Balley folgenden Zusatz erhalten soll:

„Ritter, welche sich hinfort direct der Balley Brandenburg anschliessen, zahlen an die Kasse derselben statt des im § 24 der Statuten vom 24. Juni 1858 festgesetzten laufenden jährlichen Beitrags von 12 Thlrn., einen solchen von jährlich 20 Thlrn. (60 Mark).”

Nachdem dieser Beschluss am 24. Juni c. die Allerhöchste Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs erhalten hat, wird derselbe hierdurch bekannt gemacht.

Wernigerode, den 4. August 1878.

Der Canzler der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens:

Otto Graf zu Stolberg.

Bekanntmachung.

Das Capitel der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens hat in seiner Sitzung vom 28. Januar c. beschlossen, dass, unter Abänderung der betreffenden Festsetzungen in den §§ 4, 10 und 12 der Statuten der Balley vom 24. Juni 1853, hinfort:
„Die Commendatoren durch die betreffenden Provinzial-Convente, verstärkt durch die Rechts-Ritter der Genossenschaft, gewählt und dem Durchlauchigsten Herrenmeister zur Ernennung in Vorschlag gebracht werden sollen.”

Nachdem dieser Beschluss am 13. d. M. die Allerhöchste Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs erhalten hat, wird derselbe hierdurch bekannt gemacht.

Berlin, den 24. Februar 1874.

Der Canzler der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens:

Otto Graf zu Stolberg.

Bekanntmachung.

Durch Capitel-Beschluss vom 26. Januar 1884 ist der in seinem Wortlaute unter dem 23. Juni 1855 modificirte § 26 der Statuten der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens d. d. Berlin, den 24. Juni 1853, welcher festsetzt, dass jeder neu ernannte Ehren-Ritter ein Eintrittsgeld von dreihundert Thalern (900 Mark) an die Balley-Kasse zu zahlen hat, dahin abgeändert worden, dass dies Eintrittsgeld hinfort Eintausend Mark betragen soll.
Nachdem dieser Beschluss am 13. Februar c. von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige Allerhöchst bestätigt worden ist, wird derselbe hierdurch bekannt gemacht.

Berlin, den 10. März 1884.

Der Canzler der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens:

Otto Graf zu Stolberg.

Bekanntmachung.

Das Capitel der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 1886 folgende Veränderungen der Statuten der Balley vom 24. Juni 1853 beschlossen:

1. In § 4 treten an Stelle der Schlussworte hinter ,,Brüder und Schwestern” die Worte:

„und stellt mit Zustimmung des Capitels die Ordensbeamten der Balley an.”

2. § 5 erhäl folgende Fassung:

Das Capìtel des Ordens besteht aus dem Herrenmeister, der den Vorsitz in demselben führt, den Commendatoren und Ehren-Commendatoren des Ordens, dem Ordens-Hauptmann, dem Ordens-Canzler und denjenigen Ordens-Beamten, welchen füt die Dauer ihres Amtes von dem Herrenmeister mit Zustimmung des Capitels Stimmrecht in dem Capitel ertheilt Ist.
Das Capitel wird vom Herrenmeister berufen und geleitet. Es beschliesst nach Stìmmenmehrheìt der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Herrenmeisters.
Im Falle der Abwesenheit des Herrenmeisters und während einer Sedisvacanz tritt an die Stelle des Herrenmeisters der Statthalter. Derselbe wird gegebenen Falles von dem durch den Ordens-Canzler einzuladenden Capitel unter dem Vorsitze des Ordens-Seniors, oder in dessen Abwesenheit des ältesten erschienenen Mitgliedes, aus der Zahl seiner Mitglieder gewählt.”

3. Dem § 12 tritt als Schlusssatz hinzu:

„Treten Commendatoren von der Leitung einer Genossenschaft zurück, so behalten sie ihre Würde und Sitz und Stimme im Capitel.”

4. § 21 erhält folgende Fassung:

,,Rechts-Ritter, die sich besondere Verdienste um Orden erwerben oder erworben haben, können von dem Herrenmeister mit Zustimmung des Capitels aus eigener Bewegung oder auf Vorschlag der Provinzial-Convente zu Ehren-Commendatoren ernannt werden.

5. In § 22 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Seine Majestät der König ernennen die Ehren-Ritter auf Vorschlag des Herrenmeisters nach Prüfung durch das Capitel; der Herrenmeister ertheilt die Bestallung.”

6. § 25 erhält folgende Fassung:

,,In der Regel wird den Provinzial-Conventen die Liste derjenigen Edelleute zur Begutachtung mitgetheilt, welche aus der entsprechenden Ordens-Provinz um die Aufnahme als Ehren-Ritter sich beworben haben.”

7. § 37 soll hinfort lauten:

„Die Zwecke des Ordens sind Kampf gegen den Unglauben und Dienst und Pflege der Kranken, wie sie ihren Ausdruck finden in dem angeschlossenen Gelübde der Rechts-Ritter, welches auch den Ehren-Rittern zur Richtschnur dient. Der Orden errichtet, soweit es seine Mittel gestatten, im ganzen Lande Krankenhäuser und seinen Zwecken entsprechende Anstalten, erstere vornämlich in kleinen Städten für die Kranken aus denselben und dem platten Lande, auch übernimmt er die Leitung solcher Krankenhäuser und Anstalten, welche seinem Schutze anvertraut werden und seiner Regel sich unterwerfen.
In Kriegen, bei welchen Deutschland betheiligt ist, widmet der Orden vornämlich seine Kräfte der Fürsorge und Pflege der im Felde verwundeten und erkrankten Opfer des Krieges.”

Nachdem dieser Beschluss am 30. August c. von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige Allerhöchst genehmigt worden ist, wird derselbe hierdurch bekannt gemacht.

Berlin, den 30. September 1886.

Der Canzler der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens:

von Levetzow.

Bekanntmachung.

Das Capitel der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens hat in seiner Sitzung vom 25. Juni d. J. beschlossen, dass an Stelle des Zusatzes vom 4./24. Juni 1873 zum § 24 der Statuten der Balley vom 24. Juni/8.August 1853 folgender Zusatz treten soll:

„Ritter, welche sich hinfort direct der Balley Brandenburg anschliessen, zahlen an die Kasse derselben, statt des im § 24 der Statuten vom 24. Juni 1853 festgesetzten jährlichen Beitrags von 12 Thalern (86 Mark), einen solchen von jährlich mindestens 75 Mark. Der Beschluss des Capitels vom 4. Juni 1873, durch welchen dieser Beitrag auf jährlich 60 Mark normirt worden ist, wird hierdurch aufgehoben.”

Nachdem dieser Beschluss am 27. Juni d. J. die Allerhöchste Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs erhalten hat, wird derselbe hierdurch bekannt gemacht.

Berlin, den 15. Oktober 1888.

Der Canzler der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens:

von Levetzow.

Bekanntmachung.

Das Capitel der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens hat in seiner Sitzung vom 24. Januar d. J. beschlossen, dass der Eingang des § 14 der Allerhöchst unter dem 8. August 1853 genehmigten Statuten der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens vom 24. Juni 1853, welcher wie folgt lautet:

§ 14.

„Ein Rechts-Ritter muss zum deutschen Adel, oder zum Adel der preussischen Monarchie gehören, evangelischer Confession und Ehren-Ritter gewesen sein.” etc. etc.
hinfort folgende Fassung erhalten soll:

§ 14.

„Ein Rechts-Ritter muss der evangelischen Confession angehören und Ehren-Ritter gewesen sein.” etc. etc.

Nachdem dieser Beschluss am 3. dieses Monats von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige Allerhöchst genehmigt worden ist, wird derselbe hierdurch bekannt gemacht.

Berlin, den 12. März 1890.

Der Canzler der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens:

von Levetzow.

Bekanntmachung.

Das Capitel der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens hat in seiner Sitzung vom 24. Juni d. J. folgende Abänderungen der § 32 bis 35 der Statuten der Balley vom 24. Juni 1853 beschlossen:

„Von dem Ausschlusse aus dem Orden und dem Ordens-Ehrengerichte.

§ 32.

Ein Rechts-Ritter des Ordens oder ein affiliirter Ehren-Ritter ist aus dem Orden ausgeschlossen und wird auf Befehl des Herrenmeisters in der Ordensliste gestrichen, wenn durch ein auf Grund des deutschen Strafgesetzbuches ergangenes rechtskräftiges Erkenntniss:
1. ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind,
2. er zur Bekleidung öffentlicher Aemter dauernd unfähig geworden ist.
Im Uebrigen kann der Ausschluss eines Mitgliedes des Ordens oder eines Affiliirten aus dem Orden nur erfolgen:
a) auf Grund eines ehrengerichtlichen Verfahrens,
b) auf Grund eines in Gemässheit der Bestimmungen der folgenden Paragraphen gefassten, von Seiner Majestät genehmigten Beschlusses des Ordens-Capitels.

§ 33.

Sämmtliche Mitglieder des Ordens und affiliirte Ehren-Ritter sind dem Ordens-Ehrengerichte unterworfen. Dieses Ordens-Ehrengericht ist das Capitel. Der Herrenmeister verfügt die Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens; die Formen, welche bei dem ehrengerichtlichen Verfahren zu beobachten sind, hat das Capitel festzusetzen.

§ 34.

Gegen Mitglieder des Ordens und affiliirte Ehren-Ritter, welche dem Offizierstande des deutschen Heeres angehören, werden die Funktionen des Ordens-Ehrengerichts ein für alle Mal dem betreffenden Militair-Ehrengerichte übertragen.
Ein Rechts- oder Ehren-Ritter des Ordens, welcher dem Offizierstande des deutschen Heeres angehört, ist aus dem Orden ausgeschlossen und wird auf Befehl des Herrenmeisters in der Ordensliste gestrichen, wenn gegen ihn die Entfernung ans dem Offizierstande, beziehungswese der Verlust des Offiziertitels in Folge ehrengerichtlichen Spruches durch Allerhöchste Ordre ausgesprochen und er dabei zugleich seiner Orden und Ehrenzeichen verlustig erklärt ist.
Mitglieder des Ordens und Affiliirte, welche dem Offizierstande des deutschen Heeres angehören, gegen welche in Folge ehrengerichtlichen Spruches die Entfernung aus dem Offizierstande, beziehungsweise der Verlust des Offiziertitels ausgesprochen ist, ohne dass sie zugleich ihrer Orden und Ehrenzeichen verlustig erklärt sind, können durch einen von Seiner Majestät genehmigten Beschluss des Ordens-Capitels aus dem Orden ausgeschlossen werden.
In gleicher Weise können Mitglieder des Ordens und Affiliirte, welche dem Offizierstande des deutschen Heeres angehören, aus dem Orden ausgeschlossen werden, falls sie in Folge ehrengerichtlichen Spruches mit schlichtem Abschiede entlassen worden sind, beziehungsweise das Recht, die Militair-Uniform zu tragen, verloren haben.

§ 35.

Das Orden-Ehrengericht hat in gleicher Weise, wie es Pflicht der Militair-Ehrengerichte ist, allen bösen Leumund zu untersuchen, in den ein Mitglied oder Affiliirter des Ordens gerathen ist, und hat Gewalt, einen Jeden, der nach seinem Bedünken sich des Ordens unwerth zeigt, aus demselben auszuschliessen, auch wenn die in § 32 sub 1 und 2 bezeichneten Fälle nicht vorliegen.

§ 35a.

Mitglieder des Ordens und affiliirte Ehren-Ritter können ausserdem aus dem Orden ausgeschlossen werden:
1. wenn hinsichtlich derselben Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Befähigung zur Ernennung zum Rechts-Ritter oder Ehren-Ritter des Ordens (§ 14 und § 24 der Ordens-Statuten) ausschliessen, oder auf Grund deren sie aus dem Orden ausgeschlossen werden könnten, falls diese Umstände nach ihrer Aufnahme in den Orden eingetreten wären (cfr. §§ 32, 34, 35),
2. wenn sie vorsätzlich oder sonst beharrlich den Zwecken des Ordens, wie sie im § 37 der Ordens-Statuten ausgesprochen sind, zuwiderhandeln oder dauernd die übernommenen statutenmässigen Verbindlichkeiten nicht erfüllen.
Der Ausschluss erfolgt, nachdem der betheiligte Ritter sich zur Sache zu äussern Gelegenheit erhalten hat, durch einen von Seiner Majestät genehmigten Beschluss des Ordens-Capitels.

§ 35b.

Mitglieder des Ordens und affiliirte, Ehren-Ritter, welche auf Grund einer der vorstehenden Bestimmungen (§§ 32 bis 35a) aus dem Orden ausgeschlossen sind, oder welche freiwillig aus demselben austreten, haben die Insignien des Ordens und ihr Patene als Rechts-Ritter, beziehungsweise als Ehren-Ritter des Ordens dem letzteren zurückzugeben.“

Nachdem dieser Beschluss am 28. September d. J. von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige Allerhöchst genehmigt worden ist, wird derselbe hierdurch bekannt gemacht.

Berlin, den 22. Oktober 1891.

Der Canzler der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens:

von Levetzow.

Nachdem Ich der nach Euerer Königlichen Hoheit Bericht vom 29. September v. Js. von dem Capitel der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens beschlossenen Abänderung der § 30 und 31 der Ordens-Statuten vom 24. Juni 1853 die landesherrliche Bestätigung durch den in beglaubigter Abschrift beigefügten Erlass an das Staatsministerium vom heutigen Tage ertheilt habe, will Ich auf den Antrag Euerer Königlichen Hoheit vom 13. März d. J. gemäss dem Beschlusse des Ordens-Capitels vom 24. Januar d. J. die Uniformen der Johanniter-Ritter nach Massgabe der anliegenden Uebersicht hiermit feststellen. Zugleich genehmge Ich, dass die bisherigen Uniformen noch bis zum Schlusse des Jahres 1898 getragen werden dürfen.

Berlin, den 21. März 1896.

WILHELM R.

An den Herrenmeister der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens , Prinzen Albrecht von Preussen, Königliche Hoheit.

Beglaubgte Abschrift.

Nachdem der Herrenmeister der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens Mir angezeigt hat, dass das Ordens-Capitel beschlossen habe, dem § 30 der Statuten des Ordens vom 24. Juni 1853 folgende Fassung zu geben:
Die Ordens-Insignien, Ordenstracht und Uniform werden für den Herrenmeister, die Commendatoren, die Rechts-Ritter und Ehren-Ritter des Ordens mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs von dem Herrenmeister unter Zustimmung des Capitels festgestellt.”
und den § 31 der Ordens-Statuten aufzuheben, will Ich diesen Abänderungen der letzteren die landesherrliche Bestätigung hiermit ertheilen.

Berlin, den 21. März 1896.

(gez.) WILHELM R.
(ggez.) Fürst zu Hohenlohe. (gez.) Mudlack, Geheimer Hofrath. und Bureau-Vorsteher im Geheimen Civil-Cabinet.

Uebersicht der Uniformen für die Johanniter-Ritter.

I. Rechts-Ritter. Scharlachrother Waffenrock mit zwei Reihen Johanniterknöpfe , vorn mit weissem Passepoil und oben aufgeschlagen. Kragen, Aermelaufschläge, Rabatten und Taschenbesatz weiss mit goldener Stickerei. Auf den Schultern goldenes Geflecht mit Johanniter-Kreuz. — Weisse Beinkleider. — Hohe Stiefel mit weiten Stulpen und goldenen Anschnallsporen. — Schwarzer Filzhut mit goldener Schnur , weisser und schwarzer Straussenfeder und, statt der Agraffe, einer schwarzseidenen Schleife mit weissem Johanniter-Kreuz. — Goldener Schwertgurt, vorn geschlossen durch ein mit silbernem Johanniter-Kreuz belegtes Schloss, und Schwert mit brauner Lederscheide. — Zur kleineren Uniform: lange schwarze Beinkleider mit goldener Tresse , nach demselben Muster wie die Kammerherren, angeschlagene goldene Sporen. Durch den Rock gesteckter Degen. Uebrigeres wie zur Gala. — Das Ordenskreuz wird zu beiden Uniformen an dem schwarzen Bande über dem Rock getragen. — Alles Vorstehende nach Muster.
II. Ehren-Ritter. Rothe Rabatten. Auf dem Hute zwei schwarze Straussenfedern. — Stählerne Sporen. Im Uebrigen wie die Rechts-Ritter.
III. Commendatoren, Ehren-Commendatoren und Ordenshauptmann. Auf den Schultern statt des Geflechts goldene Raupen. Zur Gala im Uebrigen wie die Rechts-Ritter. — Kleine Uniform wie bei den Rechts-Rittern ; ausserdem: schwarzer Frack mit Kragen und Aermelaufschlägen von schwarzem Sammet und Johanniter-Knöpfen. Schwarze oder weisse Weste, ebenfalls mit Johanniter-Knöpfen. Schwarze Beinkleider, dreieckiger Hut mit schwarzer Plumage und statt der Agraffe einer Schleife wie am Galahut.

Gelübde der Rechts-Ritter des Johanniter-Ordens.

Wer in die evangelische Balley des Ritterlichen Ordens des heiligen Johannis vom Spital zu Jerusalem als Ritter aufgenommen wird und die Zeichen des Ordens angenommen hat, der hat öffentlich in der Versammlung der Ritter vor Gott zu bekennen und zu geloben:

1. Dass er der christlichen Religion, insbesondere dem Bekenntnisse der evangelischen Kirche mit treuem Herzen anhangen, das Ordenskreuz auf der Brust als Zeichen seiner Erlösung tragen, des Evangeliums von Jesu Christo sich nirgend schämen, dasselbe vielmehr durch Wort und That bekennen, gegen die Angriffe des Unglaubens muthig und ritterlich vertheidigen und einen diesem Bekenntniss würdigen Wandel in Gottesfurcht, Wahrheit, Gerechtigkeit, züchtiger Sitte und Treue führen wolle.
2. Insbesondere hat er zu bekennen:
dass er den Kampf gegen den Unglauben, den Dienst und die Pflege der Kranken, als Zweck des Johanniter-Ordens anerkennt, und demgemäss zu geloben:
dass er gegen die Feinde der Kirche Christi und gegen die Verstörer göttlicher und menschlicher Ordnung überall einen guten und ritterlichen Kampf kämpfen, sowie nach besten Kräften die christliche Krankenpflege des Ordens begünstigen, fördern und verbreiten wolle.
3. Hat er zu bekennen und zu geloben, dass er Seiner Königlichen Majestät von Preussen, dem Landesherrn und hohen Patron der Balley, stets und unter allen Umständen getreu, gewärtig und gehorsam sein, die Wohlfahrt und das Beste des Vaterlandes suchen und erstreben und mit Daranwagung Leibes und Lebens für den König und das Vaterland muthig und unerschrocken streiten wolle.
Für Ausländer tritt an Stelle des Gelübdes ad 3 das Folgende:
3. Hat er zu bekennen und zu geloben, dass er Seiner Königlichen Majestät von Preussen, dem hohen Patron, in Ordenssachen treu, hold und gewärtig sein und zugleich durch sein Beispiel in Unterthanentreue gegen seinen angestammten Souverain vorleuchten und dem Orden Ehre machen wolle.
4. Er hat zu bekennen und zu geloben, dass er die drei Schläge, welche er mit dem Schwerte vom Herrenritter empfangen hat, für sein Letztes halten und gelitten haben will.
5. Endlich hat er zu bekennen und zu geloben, dass er die Ehre des Ordens überall wahren, sein Bestes fördern und den Oberen im Orden, besonders einem jeden regierenden Meister in diesem Meisterthum, nach den Statuten des Ordens, stets willigen Gehorsam mit aller Treue und Ehrerbietung leisten, auch in allen Stücken und an allen Orten, daheim und öffentlich, in eigenen und fremden Sachen, sich, wie es einem christlichen Ritter geziemt, halten und erweisen wolle.

(Durch Handschlag ist vorstehendes Gelübde dem Durchlauchtigsten Herrenmeister und den Commendatoren zu bestätigen.)