Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten
Vom 10. Juli 1953
GVBI. S. 123
§ 1
Als staatliche Anerkennung von Rettungstaten wird die Hessische Rettungsmedaille gestiftet. Sie wird an Personen verliehen, die unter eigener Lebensgefahr entweder Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet haben.
§ 2
(1) Ist die Anerkennung einer Rettungstat oder eines Rettungsversuches gerechtfertigt, obwohl die Voraussetzungen für die Verleihung der Rettungsmedaille nicht vorliegen, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.
(2) Das gleiche gilt, falls die Voraussetzungen für die Verleihung der Rettungsmedaille von einer Person erfüllt worden sind, die bereits Inhaber der Hessischen Rettungsmedaille ist.
§ 3
Neben der Rettungsmedaille und neben der öffentlichen Belobigung kann eine Geldbelohnung gewährt werden.
§ 4
Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen es dienstlich oder beruflich obliegt, der Allgemeinheit drohende Gefahren abzuwenden, wird eine Anerkennung nach diesem Gesetz nur gewährt, wenn sie bei einer Rettungstat das Durchschnittsmaß der ihnen obliegenden Pflichten erheblich überschritten haben.
§ 5
(1) Über die Verleihung der Rettungsmedaille, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung und die Gewährung einer Geldbelohnung entscheidet der Ministerpräsident nach freiem Ermessen.
(2) Über die Verleihung der Rettungsmedaille und über die öffentliche Belobigung wird eine Urkunde ausgestellt.
(3) Die Verleihung der Rettungsmedaille und die öffentliche Belobigung werden im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntgemacht.
§ 6
Rettungstaten aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes können nachträglich nach diesem Gesetz durch Verleihung der Rettungsmedaille anerkannt werden, auch wenn bereits eine staatliche Anerkennung durch öffentliche Belobigung erfolgt ist.
§ 7
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Ausgestaltung und das Tragen der Rettungsmedaille und über das Verfahren, erlässt die Landesregierung.
§ 8
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (Verkündet am 13. Juli 1953)