Erlass über die Stiftung des Hessischen Verdienstordens
Vom 1. Dezember 1989
GVBl. I S. 441 in der Fassung vom 22. Juli 2002
GVBl. I S. 572
Artikel 1
Zur Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen stifte ich am Jahrestag des In-Kraft-Tretens der Verfassung des Landes Hessen den Hessischen Verdienstorden.
Artikel 2
(1) Der Verdienstorden wird in zwei Stufen als
Hessischer Verdienstorden am Bande
oder als
Hessischer Verdienstorden
verliehen.
(2) Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber und der jährlichen Verleihungen begrenzt. Die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber soll bei dem Hessischen Verdienstorden am Bande nicht höher als 2 000 und bei dem Hessischen Verdienstorden nicht höher als 800 sein.
(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist Trägerin oder Träger des Verdienstordens. Dies gilt nicht für den am Tage des In-Kraft-Tretens des Erlasses im Amt befindlichen Ministerpräsidenten.
Artikel 3
(1) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens hat die Form eines im Durchmesser 55 mm großen Kreuzes, ist beidseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe beinhaltet auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Beidseitig wird die runde Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.
(2) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens wird an einem blauen Band um den Hals getragen. Frauen tragen das Ordenskreuz an einer besonderen Bandschleife unterhalb der linken Schulter.
(3) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens am Bande hat die Form eines im Durchmesser 45 mm großen Kreuzes, ist einseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe beinhaltet auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Einseitig wird die runde Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.
(4) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens am Bande wird an einem blauen Band an der linken oberen Brustseite getragen. Frauen tragen das Ordenszeichen an einer blauen Schleife unterhalb der linken Schulter.
(5) Bei erneuter Auszeichnung mit dem Hessischen Verdienstorden wird das früher verliehene Ordenszeichen nicht abgelegt.
(6) Anstelle des Ordenszeichens kann eine Miniatur getragen werden. Sie zeigt das verkleinerte Ordenszeichen. Die Miniatur des Hessischen Verdienstordens ist im Durchmesser 15 mm groß. Die Miniatur des Hessischen Verdienstordens am Bande ist im Durchmesser 11,5 mm groß.
(7) Die Gestaltung der Ordenszeichen, der Bänder und der Miniaturen wird auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.
Artikel 4
(1) Der Verdienstorden wird von mir verliehen.
(2) Über die Verleihung stelle ich eine Urkunde aus.
(3) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum der Ordensinhaberin oder des Ordensinhabers über.
Richtlinien für die Verleihung des Hessischen Verdienstordens
Vom 1. Dezember 1989
GVBI. I S. 443
I. Allgemeines
Abschnitt I Abs. 6 angefügt durch ÄndErlass vom 4. August 1998 (GVBl. I S. 315). In Kraft getreten am 3. September 1998.
(1) Bei der Verleihung des Verdienstordens sollen verdiente Persönlichkeiten aus allen Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Auch Persönlichkeiten, die nicht in Hessen ihren Wohnsitz haben, können ausgezeichnet werden.
(2) Die Verdienste sollen überwiegend dem Land Hessen und seiner Bevölkerung zugute gekommen sein.
(3) Die Erfüllung von Berufspflichten oder das Wirken für das eigene Unternehmen allein rechtfertigen die Verleihung des Verdienstordens nicht. Auszeichnungen, denen nur äußere Anlässe wie Jubiläen oder Geburtstage zugrunde liegen, kommen nicht in Betracht.
(4) Verdienste im Öffentlichen Dienst können nur dann Anlaß zur Verleihung des Verdienstordens sein, wenn sie weit über die Erfüllung dienstlicher Pflichten hinausgehen.
(5) Sind die Leistungen bereits durch die Verleihung anderer staatlicher oder staatlich genehmigter Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, so soll der Hessische Verdienstorden grundsätzlich frühestens zwei Jahre nach einer solchen Auszeichnung verliehen werden.
(6) Der Hessische Verdienstorden kann, wenn er nicht als Erstauszeichnung verliehen wird, frühestens drei Jahre nach der Verleihung des Hessischen Verdienstordens am Bande verliehen werden. Jede Ordensverleihung setzt eine selbständige auszeichnungswürdige Leistung für das Allgemeinwohl voraus.
II. Vorschlagsrecht
(1) Vorschlagsberechtigt für den gemäß Art. 4 des Stiftungserlasses des Hessischen Ministerpräsidenten vom 1. Dezember 1989 von dem Ministerpräsidenten zu verleihenden Hessischen Verdienstorden sind
– der Präsident des Hessischen Landtags und
– die Mitglieder der Landesregierung.
(2) Der Ministerpräsident hat ein unabhängiges Initiativrecht.
III. Verfahren
(1) Anregungen für eine Verleihung des Ordens kann jedermann an die Vorschlagsberechtigten richten.
(2) Diese Anregungen sind im Falle eines Vorschlags um persönliche Daten (Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Beruf zum Zeitpunkt des Vorschlags) zu ergänzen und zusammen mit einer Stellungnahme zu Verdiensten und Würdigkeit des Vorgeschlagenen der Staatskanzlei zuzuleiten.
(3) Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit einer Ordensverleihung nicht rechnen.
(4) Bei ausländischen Staatsangehörigen bittet die Staatskanzlei das Auswärtige Amt um Nachricht, ob dort Bedenken gegen die beabsichtigte Verleihung bestehen.
(5) Alle Ordensvorgänge sind vertraulich.
(6) Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. Sie trägt das Große Landessiegel.
(7) Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten ausgehändigt.
(8) Erweist sich ein mit dem Verdienstorden Beliehener durch sein späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Das Ordenszeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.