Statuten des Fürstl. Hausordens von Hohenzollern

WIR FRIEDRICH WILHELM CONSTANTIN, VON GOTTES GNADEN Fürst zu Hohenzollern-Hechingen, Burggraf zu Nürnberg, Herzog von Sagan, Graf zu Sigmaringen, Veringen, Castilnovo und Villalva del Alcor, Herr zu Haigerloch und Werstein etc. etc.

und

WIR CARL ANTON, VON GOTTES GNADEN Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen, Burggraf zu Nürnberg, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Graf zu Berg, Herr zu Haigerloch und Werstein etc. etc. thun kund und fügen zu wissen:

Nachdem Seine Majestät der König von Preussen, der Allergnädigste Chef Unseres Hauses, den von Uns am 5. Dezember 1841 gestifteten und am 8. April 1844 erweiterten Hausorden durch die Stiftungs-Urkunde vom 23. August 1851 unter die Königlich Preussischen Orden aufzunehmen geruht haben, und Seine Majestät diesen Orden nunmehr Allerhöchstselbst in verschiedenen Klassen vertheilen, so haben Wir mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen, die Statuten dieses unseres Ordens, dessen fernere Verleihung Uns laut der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 27. März 1850 ausdrücklich verbleibt, folgendermassen zu erneuern und zu verändern.

Artikel 1.

Unser Hausorden besteht aus drei Klassen:

1. dem Ehrenkreuz I. Klasse,
2. dem Ehrenkreuz II. Klasse,
3. dem Ehrenkreuz III. Klasse.

Diesen Kreuzen sind affilirt:

eine goldene Ehren-Medaille und
eine silberne Verdienst-Medaille.

Artikel 2.

Die betreffenden Insignien sind folgende:

1. Das Ehrenkreuz I. Klasse ist ein goldenes, acht, eckiges, weiss emaillirtes, schwarz gerändertes Kreuz. Auf der Mitte des Kreuzes liegt ein weiss emaillirtes Medaillon, welches den Hohenzollernschen von Weiss und Schwarz geviertelten und gekrönten Stammschild zeigt.
Um dieses Medaillon schlingt sich ringförmig auf blau emaillirtem Grunde in Goldschrift die Devise: „Für Treue und Verdienst.” Aus den Winkeln des Kreuzes blickt ein grün emaillirter, halb aus Lorbeer-, halb aus Eichenzweigen geflochtener Kranz hervor, dessen Blätter goldgerändert sind.

2. Das Ehrenkreuz II. Klasse; dasselbe Kreuz in verkleinertem Maassstabe und mit demselben Avers. Auf dem Revers liegt ein weiss emaillirtes Medaillon, worauf ein gekrönter, aus den Buchstaben F. und C. gebildeter Namenszug in Goldschrift erscheint. Dieses Medaillon umgiebt ein Sohriftring, welcher in Gold auf blau emaillirtem Grunde das Datum des Stiftungstages „Den 5. Dezember 1841” trägt.

3. Das Ehrenkreuz III. Klasse. Dasselbe ist von Silber. Die Kreuzesarme sind in Silber punktirt und der Schriftring des Revers ist mit dem Datum des Stiftungstages: „DEN 8TEN APRIL 1844” bezeichnet. Im Uebrigen stimmt dieses Kreuz mit dem Ehrenkreuz II. Klasse überein.

4. Die goldene Ehren-Medaille und

5. Die silberne Verdienst-Medaille enthalten in ihren Geprägen die gleichen Bezeichnungen, welche auf dem Medaillon und Schriftringe des Ehrenkreuzes II. Klasse, sowohl der Haupt-, als Kehrseite sich befinden.

Art. 3.

Das Ehrenkreuz I. Klasse wird auf der linken Seite der Brust, das Ehrenkreuz II. und III. Klasse, so wie die beiden Medaillen, werden an einem weissen, dreimal schwarz gestreiften, 1 1/8 Zoll breiten, seidenen gewässerten Bande im Knopfloch getragen.

Die Ritter des Schwarzen Adlerordens tragen mit ausdrücklicher Genehmigung Seiner Majestät des Königs, insofern sie Inhaber der I. Klasse Unseres Fürstlichen Hausordens sind, das Kreuz desselben, wie das eiserne Kreuz I. Klasse, unter dem Sterne des Schwarzen Adlers.

Den Prinzen des Durchlauchtigsten Königlichen Hauses und denjenigen Mitgliedern Unseres Fürstlichen Hauses, welche Gross-Komthure des Königlichen Ordens von Hohenzollern sind, steht ausschliesslich das Recht zu, entweder die I. Klasse des Fürstlichen Ehrenkreuzes, oder die II. Klasse dieses Kreuzes zu tragen; die letztere jedoch in diesem Falle nicht wie die übrigen Ritter der II. Klasse, ohne Krone, sondern mit einer Krone, welche aus einem goldenen, mit 5 Blättern und 4 Zinken besetzten Reifen besteht, über dem sich 3 mit Perlen besetzte Bügel zusammenschliessen, auf welchen der Reichsapfel ruht. Zwischen den Bügeln sieht, ein rother Sammethut hervor, und zwar in der Art, dass die Krone halb offen bleibt.

Den Rittern des Fürstlichen Ehrenkreuzes aller drei Klassen und den Inhabern der goldenen Ehren- und der silbernen Verdienst-Medaille ist gestattet, insofern sie nicht öffentlich bei feierlicher Veranlassung zu erscheinen haben, das Band des Hausordens im Knopfloch zu tragen.

Art. 4.

Sämmtliche Prinzen des Fürstenhauses Hohenzollern sind geborene Inhaber des Ehrenkreuzes I. Klasse, legen dasselbe aber erst nach angetretenem 16. Lebensjahre an.

Art. 5.

Der Zweck der ursprünglichen Ordensstiftung, Belohnung besonderer Verdienste um das Hohenzollernsche Haus, Anerkennung bewährter Treue und Hingebung, wird Uns auch fernerhin bei der unter Genehmigung Seiner Majestät des Königs Uns zustehenden Verleihung des Hohenzollernschen Hausordens leiten.

Art. 6.

Die Verleihung der Ehrenkreuze aller drei Klassen, so wie der Medaillen, geschieht im Einverständnis beider Fürstenhäuser, weshalb auch die Diplome mit Bezugnahme hierauf von Uns ausgestellt und vollzogen werden. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen indessen kann auf specielle Verantwortung des Gebers auch einseitig eine Verleihung vorgenommen werden.

Art. 7.

In der Regel sollen Verleihungen nur alljährlich und zwar am 18. Januar, als am Tage des Krönungs- und Ordensfestes, stattfinden.

Art. 8.

Die Verleihung Unseres Hausordens erfolgt aus freier Bewegung, in Anerkennung der dem Hohenzollernschen Hause geleisteten Dienste. Gesuche um Verleihung Unserer Ordenszeichen sollen daher nicht eingelegt, in keinem Falle aber berücksichtigt werden.

Art. 9.

Das Ehreukreuz ist nach dem Tode des Inhabers zurückzugeben. Ein Gleiches findet bei Verleihung einer höheren Klasse statt.

Die Medaillen verbleiben der Familie.

Art. 10.

Sollte wider Verhoffen sich der Fall ergeben, dass ein Ordens-Inhaber zu einer entehrenden Strafe verurtheilt würde oder sich sonst ein unwürdiges Betragen zu Schulden kommen liesse, so werden Wir denselben der Ehre des Ordens verlustig erklären und ihm dessen Zeichen entziehen.

Urkundlich Dessen haben Wir beiderseits gegenwärtige Statuten eigenhändig unterschrieben und Unsere angestammten Fürstlichen Siegel beidrucken lassen.

Gegeben Schloss Hohlstein und Neisse,
den 16. Februar 1852.

(L. S.) FRIEDRICH WILHELM CONSTANTIN,
Fürst zu Hohenzollern.

(L. S.) CARL ANTON,
Fürst zu Hohenzollern.

Den vorstehenden Statuten des Fürstlich Hohenzollernschen Hausordens ertheilen Wir hierdurch Unsere Bestätigung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Charlottenburg, den 20. März 1852.

(L. S.) FRIEDRICH WILHELM.

Bestätigung.    von Manteuffel.

Nachtrag.

WIR FRIEDRICH WILHELM CONSTANTIN, VON GOTTES GNADEN Fürst zu Hohenzollern-Hechingen, Burggraf zu Nürnberg, Herzog von Sagan, Graf zu Sigmaringen, Veringen, Castilnovo und Vilalva del Alcor, Herr zu Haigerloch und Werstein etc. etc.

WIR CARL ANTON, VON GOTTES GNAPEN Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen, Burggraf zu Nürnberg, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Graf zu Berg, Herr zu Haigerloch und Werstein etc. etc.

haben mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs von Preussen, des Allerhöchsten Chefs Unseres Hauses, in Beziehung auf die Statuten Unseres — des Fürstlich Hohenollernschen — Hausordens den gemeinsamen Entschluss gefasst, dieser Ehrenstiftung durch Gründung einer Kriegsauszeichnung eine Erweiterung in der Art beizufügen, dass Wir für Verdienst vor dem Feinde die Decorationen sämmtlicher fünf Klassen mit Schwertern verziert verleihen. — Da die Zuverlässigkeit der Verleihung einer Kriegsauszeichnung im Allgemeinen und insbesondere die individuelle Würdigkeit und das specielle Verdienst des zu Beleihenden nicht in dem Kreise Unserer Beurtheilung sondern allein in den Händen Seiner Majestät des Königs liegen kann, so werden Allerhöchst dieselben bei der jedesmaligen Allergnädigsten Ordens-Verleihungs-Genehmigung auf Unseren desfälligen Antrag befehlen, ob bei den zu verleihenden Ehrenkreuzen und Medaillen die Kriegsauszeichnung beizufügen sei.

Löwenberg, den 20. December 1866.

(L. S.)      FRIEDRICH WILHELM CONSTANTIN,
Fürst zu Hohenzollern.

Düsseldorf, den 18. December 1866.

(L. S.)     CARL ANTON,
Fürst zu Hohenzollern.

Der vorstehenden Erweiterung der Statuten des Fürstlich Hohenzollernschen Hausordens ertheilen Wir hierdurch Unsere Bestätigung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Berlin, den 29. December 1866.
(L. S.) WILHELM.

Erweiterung.

WIR CARL ANTON, VON GOTTES GNATEN Fürst von Hohenzollern, Burggraf zu Nürnberg, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Graf zu Berg, Herr zu Haigerloch und Werstein etc. etc.

Mit dem am 3. September 1869 erfolgten Hintritt Unseres vielgeliebten Herrn Vetters, Seiner Hoheit des Fürsten Friedrich Wilhelm Constantin zu Hohenzollern-Hechingen, Mitstifters des Fürstlich Hohenzollernschen Hausordens, ist die Fürstlich Hohenzollern-Hechingensche Linie erloschen und der Titel eines „Füsten von Hohenzollern” auf Uns übergegangen.

Die Ordensstatuten werden daher in so weit einer Aenderung unterzogen, als die Ordensverleihungen und die Erwirkung der Allerhöchsten Königlichen Genehmigung nunmehr Uns, als dem alleinigen Chef des Fürstenhauses ausschliesslich zusteht.

Gegeben Düsseldorf, 1. Januar 1870.

(L. S.)     CARL ANTON
Fürst von Hohenzollern.

Erweiterung.

Wir LEOPOLD VON GOTTES GNADEN Fürst von Hohenzollern, Burggraf zu Nürnberg, Graf zu Sigmaringen, Veringen und Berg, Herr zu Haigerloch und Werstein etc. etc. haben nach Genehmigung Seiner Majestät des Königs von Preussen, des Allerhöchsten Chefs Unseres Hauses den Entschluss gefasst, dem Fürstlich Hohenzollernschen Hausorden eine Erweiterung in der Art beizufügen, dass zwischen der jetzt bestehenden 1. Und 2. Klasse des Ehrenkreuzes, ein Ehrenkommenthurreuz eingeschoben wird. Dasselbe soll in der Grösse zwischen dem Ehrenkreuz 1. und 2. Klasse stehen, gleichen Avers und Revers wie letzteres haben, und wird an einem weissen dreimal schwarz gestreiften, gewässerten seidenen Bande von 5 Centimeter Breite um den Hals getragen.

Gegeben Sigmaringen, den 10. Februar 1891.

(L. S.)    LEOPOLD
Fürst von Hohenzollern.

Dem vorstehenden Nachtrage zu den Statuten des Fürstlich Hohenzollernschen Hausordens erheilen Wir hierdurch Unsere Bestätigung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Berlin Schloss, 23. Februar 1891.

(L. S.) WILHELM

Bestätigung. von Caprivi.

Diplom für Inländer von 1851.

VON GOTTES GNADEN Wir u.s.w. Souveräner Fürst von Hohenzollern-Hechingen und

Nachdem Wir dem u.s.w. — — — — das Hohenzollernsohe Ehrenzeichen — Klasse verliehen haben, so ertheilen Wir demselben über den rechtmässigen Besitz dieser Auszeichnung gegenwärtige von Uns eigenhändig unterzeichnete und mit Unserem Fürstlichen Siegel versehene Urkunde.

Hechingen,

(L. S.)      (Signé)

Diplom seit 1851.

Wir u. — — — — haben mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Maj. des Königs uns gnädig bewogen gefunden, dem — — —
das Ehrenkreuz — Klasse
Unseres Fürstlich Hohenzollernschen Hausordens zu verleihen und demselben hierüber gegenwärtige Urkunde zugehen lassen.

— — —‚ den _ten

(L.S.)       Signé — — —

Aus der Fürstlichen Kabinets-Kanzlei.