Allgemeines Ehrenzeichen in Gold

Statuten über die Stiftung eines Allgemeinen Ehrenzeichens in Gold vom 17. Juni 1890.

WIR WLLHELM VON GOTTES GNADEN König von Preussen etc. haben beschlossen für Personen des Civil- und Militärstandes, welche sich bereits im Besitze des Allgemeinen Ehrenzeichens befinden und sich einer weiteren Auszeichnung würdig machen, ein neues Ehrenzeichen. zu stiften.

§1.

Dasselbe soll den Namen „Allgemeines Ehrenzeichen in Gold” führen, aus einer goldenen Medaille bestehen, und Unseren gekrönten Namenszuge und dem Stiftungsjahr (1890) auf der einen und der Lorbeerumkränzten Umschrift „Verdienst um den Staat” auf der anderen Seite versehen und am Bande des jetzigen allgemeinen Ehrenzeichens getragen werden.

§2.

Letzteres wird bei Verleihung des „Allgemeinen Ehrenzeichens in Gold”, nicht abgelegt.

§3.

Zur Verleihung des neuen Ehrenzeichens dürfen Uns nur solche Personen vorgeschlagen werden, welche des Allgemeine Ehrenzeichen besitzen, Beamte und Personen des Unteroffizierstandes überdies erst nach Vollendung einer Dienstzeit von dreissig Jahren. Ausnahmen hiervon werden Wir nur in solchen Fällen zulassen, welche durch eine besonders hervorragende anerkennenungswerthe Einzelhandlung begründet erscheinen.

§4.

Erfolgt die Verleihung des „Allgemeinen Ehrenzeichens in Gold” aus Anlass eines Dienstjubiläums, so ist dieses Ehrenzeichen mit dem für gleiche Auszeichnungen bereits vorgeschriebenen Abzeichen für Jubilare zu versehen.

§5.

Die Bestimmungen, nach welchen die Hinterbliebenen verstorbener Ritter und Inhaber von Orden und Ehrenzeichen verpflichtet sind, die erledigten Insignien an die General-Ordens-Kommission einzusenden, finden auch auf das „Allgemeine Ehrenzeichen in Gold” Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 17. Juni 1890.

(L.S.) WILHELM.

v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Fhr. v. Lucius v. Ballhausen. v. Gossler. v. Scholz. v. Schellinq. v. Verdy. Frhr. v. Berlepsch.