Statuten des Erinnerungszeichens an den in Gott ruhenden Ludewig I. Großherzog von Hessen und bei Rhein Königliche Hoheit, Darmstadt 1868.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein.
Nachdem Wir beschlossen haben, zur Erinnerung an Unseren in Gott ruhenden Herrn Großvater Ludewig des ersten Großherzog von Hessen und bei Rhein Königliche Hoheit ein Erinnerungszeichen für diejenigen Militärpersonen und Invaliden zu stiften, welche unter dessen segensreicher Regierung gedient haben, so verordnen Wir, wie folgt:
§ 1
Das Erinnerungszeichen besteht für alle Grade aus einem vergoldeten Lorbeer- und Eichenkranz, in welchem sich ein L I. befindet.
§ 2
Dasselbe wird ohne Band auf der linken Brust unter den Orden getragen.
§ 3
Jede Verurtheilung wegen einer entehrenden Handlung, sowie Verletzung der Treue und unwürdiges Benehmen machen unfähig zur Erlangung des Erinnerungszeichens.
§ 4
Jeder Officier und Militärbeamte im Officiersrang, welcher das Erinnerungszeichen empfängt, erhält darüber eine von Uns vollzogene Urkunde. Den übrigen Militärpersonen, sowie den Invaliden werden über die Verleihung von Unserem Kriegsministerium Beglaubigungsscheine ausgestellt.
§ 5
Eine Handlung, welche nach § 4 die Verleihung des Erinnerungszeichens hindert, hat auch den Verlust desselben zur Folge.
§ 6
Stirbt ein mit dem Erinnerungszeichen Decoriter, so bleibt solches Eigentum seiner Familie.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 14. Juni 1868.
L. S.
LUDWIG [Unterschrift]
Dornseiff. [Unterschrift]