Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hiermit folgendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
I.
Um bei Ausstellungen von nicht bloß lokaler Bedeutung innerhalb und außerhalb des Großherzogtums hervorragende Leistungen auszuzeichnen, wird eine Staatsmedaille in drei Klassen (Gold, Silber, Bronze) geschaffen.
II.
Die Staatsmedaille enthält in allen Klassen auf der Vorderseite das große Staatswappen, auf der Rückseite die Aufschrift: „Staatmedaille des Großherzogtums Hessen. In Anerkennung hervorragender Leistungen.“
III.
Die Staatmedaille ist für Aussteller bestimmt, die hessische Staatsangehörige, sowie persönlich und geschäftlich zuverlässig und tüchtig sind. Bei besonders hervorragenden Leistungen auf Ausstellungen, die innerhalb des Großherzogtums stattfinden, kann sie ausnahmsweise auch nichthessischen Ausstellern verliehen werden.
IV.
Die Staatsmedaille darf von dem Empfänger nicht getragen werden und ist nach seinem Tode nicht zurückzugeben.
V.
Auf Vorschlag des Ausstellungspreisgerichts wird die goldene Medaille von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog, die silberne und die bronzene Medaille von dem zuständigen Ressortministerium verliehen.
VI.
Hessischen Staatsangehörigen wird die Staatsmedaille kostenfrei verliehen, von nichthessischen Empfängern ist an den Fonds für öffentliche und gemeinnützige Zwecke eine Angabe von 20 Mark für die bronzene, 40 Mark für die silberne und 60 Mark für die goldene Medaille zu entrichten.
Darmstadt, den 8. August 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern
Rothe [Unterschrift]
Mueller [Unterschrift]