Verordnung, die Stiftung eines Felddienstzeichens betreffend.
LUDWIG II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein.
Nachdem Wir beschlossen haben, zur Erinnerung an die von Unserem Truppencorps im Felde geleisteten Dienste ein Felddienstzeichen zu stiften, so verordnen Wir, wie folgt:
§ 1
Das Felddienstzeichen besteht für alle Grade in einer Medaille von Geschütz-Metall, auf deren Vorderseite ein L. mit Krone und der Inschrift „Gestiftet am 14. Juni 1840.“ befindlich ist, auf der Rückseite aber die Worte stehen: „Für treuen Dienst im Kriege.“
§ 2
Das Felddienstzeichen wird an einem roth seidenen, auf beiden Seiten weiß eingefaßten, Bande auf der linken Brust getragen. – Das Band soll nicht ohne die Medaille getragen werden.
§ 3
Auf das Felddienstzeichen hat Anspruch jeder, welcher in Unserem Dienste als streitender oder nichtstreitender Militär einen Feldzug mitgemacht, sich dabei gut betragen und späterhin nicht wegen einer entehrenden Handlung bestraft worden ist.
Wer einem Feldzuge beigewohnt hat und nachher desertirt ist, kann das Felddienstzeichen nur dann erhalten, wenn er nach der Desertion einen neuen Feldzug in Unserem Dienste tadellos mitgemacht hat.
§ 4
Die Anmeldungen zu dem Felddienstzeichen erfolgen,
a) Bei dem Kriegs-Ministerium:
von denjenigen activen Militärpersonen, welche keinem besonderen Corps oder Ver-waltungszweige angehören, sowie von denen, welche vermöge ihres Grades oder Amtes unmittelbar unter dem Kriegsministerium stehen; von den Angestellten beim Kriegs-ministeriums selbst und seinen Dependenzen; von den pensionirten und beabschiedeten Officieren und Militärbeamten im Officiersrange.
b) Im Dienstwege:
von allen nicht sub a genannten activen Militärpersonen:
c) Bei den Kreis- und Landräthen (durch die Ortsvorstände):
von den pensionirten und beabschiedeten Militärs, welche nicht zu der unter a erwähnten Categorie zählen.
Vormalige Militärs, welche inzwischen in den Civil-Staatsdienst übergetreten sind, haben ihre Anmeldungen mit den erforderlichen Belegen durch ihre vorgesetzte Dienstbehörde an das Kriegsministerium gelangen zu lassen.
§ 5
Die Kreis- und Landräthe werden die Gesuche, nach Vorschrift der ihnen vom Kriegs-ministerium noch ertheilt werdenden Instruction, aufzeichnen und mit Bericht an dasselbe einsenden.
§ 6
Die obere Prüfung der Gesuche geschieht bei dem Kriegs-Ministerium. Die Entscheidung auf den Vorschlag des Letzteren bleibt Uns vorbehalten.
§ 7
Jeder, der das Felddienstzeichen empfängt, erhält darüber eine von dem Kriegsministerium vollzogene Urkunde.
§ 8
Das Verzeichnis der mit dem Felddienstzeichen decorirten und aus dem Militär getretenen Personen ist auf dem Rathhause ihres Wohnorts aufzubewahren; von den noch im activen Militär befindlichen Personen ist der Besitz des Felddienstzeichens in den Grund- und Rangirlisten anzuführen.
§ 9
Jede Strafe, welche nach § 3 die Verleihung des Felddienstzeichens hindert, hat auch den Verlust desselben zur Folge. – Noch vor dem Vollzug einer solchen Strafe ist das Felddienst-zeichen an das Kriegsministerium einzusenden, und zwar im Dienstwege, wenn der Verurtheilte noch unter der Militärgerichtsbarkeit steht, – im entgegengesetzten Falle durch die Gerichtsbehörde, welche auch der betreffenden Ortsbehörde davon Nachricht zu geben hat, damit der Name aus der Liste gestrichen wird.
§ 10
Stirbt ein mit dem Felddienstzeichen decorirtes Individuum, so bleibt solches Eigenthum seiner Familie.
Darmstadt, den 14. Juni 1840.
L. S.
LUDWIG [Unterschrift]
Freiherr von Steinling. [Unterschrift]