ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein et.
Wir haben uns gnädigst bewogen gefunden, ein Ordenskreuz zu stiften, das den Namen tragen soll: „Ernst Ludwig-Eleonoren-Kreuz für Verdienste in der Wohlfahrtspflege“ und hierzu nachstehende Statuten erlassen:
§ 1
Das Ernst Ludwig-Eleonoren-Kreuz wird solchen Personen zur Belohnung verliehen, die sich in hervorragender Weise um die Wohlfahrtspflege verdient gemacht haben, und es kann dieses Kreuz Jeder, sowohl Hesse als auch Nichthesse, erhalten, dessen Würdigkeit anerkannt ist und keinem Zweifel unterliegt.
§ 2
Das Kreuz ist aus Silber hergestellt und trägt auf der Vorderseite Unser Brustbild sowie das Unserer Gemahlin, der Großherzogin Eleonore, auf der Rückseite ein allegorisches Herz-schild, darum die Umschrift: „Für Verdienste in der Wohlfahrtspflege.“. Es wird an einer silbernen Spange neben oder unterhalb der Ordensschnalle getragen. Damen befestigen es an der linken Schulter.
§ 3
Mit dem Ernst Ludwig-Eleonoren-Kreuz erhält der Empfänger ein von Uns vollzogenes Ver-leihungsdekret und einen Abdruck gegenwärtiger Statuten durch Unsere Ordenskanzlei.
§ 4
Die Verleihung des Ernst Ludwig-Eleonoren-Kreuzes geschieht frei von Taxen und Gebühren.
§ 5
Gesuche um Verleihung de Ernst Ludwig-Eleonoren-Kreuzes werden nicht angenommen.
§ 6
Nach dem Tode des mit dem Kreuz Ausgezeichneten sind die Insignien an Unsere Ordens-kanzlei zurückzusenden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Gegeben Darmstadt, den 23. März 1910.
(L. S.)
ERNST LUDWIG [Unterschrift]
Freiherr von Roeder [Unterschrift]