Erinnerungszeichen für die Beamten und Bediensteten der Staatseisenbahnverwaltung

Verordnung vom 25. November 1905, die Stiftung eines Erinnerungszeichens für die Beamten und Bediensteten der Staatseisenbahnverwaltung betreffend, vom 25. November 1905

ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein.

Wir haben Uns gnädigst bewogen gefunden, in Anerkennung der hohen Bedeutung der Staatseisenbahnverwaltung für das gesamte Staats- und Verkehrsleben und zum Ansporn fernerer treuer Pflichterfüllung durch die Angehörigen dieser Verwaltung zu verordnen, wie folgt:

§ 1
Für die Hessischen Beamten und Bediensteten der Staatseisenbahnverwaltung, die sich durch eine vorwurfsfreie fünfundzwanzig- und vierzigjährige Gesamtdienstzeit in der Eisenbahn-verwaltung einschließlich der Militärdienstzeit ausgezeichnet haben, wird ein besonderes Erinnerungszeichen gestiftet.

§ 2
Das Erinnerungszeichen für 25jährige Dienstzeit besteht aus einem silbernen Flügelrad mit daraufsitzender silberner Krone nach dem Muster der für Unser kleines Staatswappen vorgeschriebenen offenen Königskrone; das Ganze ruht auf einer silbernen Platte mit der Zahl 25 und wird von einem Lorbeerkranz aus gleichem Metall umgeben.
Das Erinnerungszeichen für 40jährige Dienstzeit erhält an Stelle der silbernen eine vergoldete Krone und trägt die Zahl 40 auf vergoldeter Platte.

§ 3
Das Erinnerungszeichen wird auf der linken Brust getragen.

§ 4
Bei Verleihung des Erinnerungszeichens für 40jährige vorwurfsfreie Gesamtdienstzeit wird die vorher verliehene silberne Auszeichnung abgelegt.

§ 5
Verloren gegangene Erinnerungszeichen sind von dem Inhaber au eigenen Mitteln wieder anzuschaffen.

§ 6
Die bei Verurteilungen über den Verlust der übrigen Ehrenzeichen geltenden gesetzlichen Bestimmungen finden auch auf dieses Erinnerungszeichen Anwendung.

§ 7
Die Erinnerungszeichen verbleiben nach dem Tode des Inhabers den Hinterbliebenen zu ehrenvoller Erinnerung.

§ 8
Kraft Unserer hiermit gegebenen Ermächtigung ist Unser Ministerium der Finanzen mit Erteilung dieses Erinnerungszeichens und mit Ausstellung der Urkunde darüber betraut.

Die Erteilung soll alljährlich zum 25. November erfolgen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 25. November 1905.

L. S.
ERNST LUDWIG [Unterschrift]
Gnauth. [Unterschrift]