Wehrdienstmedaille

Erlass über die Stiftung der Wehrdienstmedaille

(1. Entwurf / Stand 10.03.1967)

Als sichtbare Würdigung und Anerkennung der treuen Dienste der Soldaten der Bundeswehr stifte ich die Wehrdienstmedaille.
Die Einzelheiten der Gestaltung und der Verleihung der Wehrdienstmedaille ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:

§ 1
Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, die Wehrdienstmedaille an Soldaten der Bundeswehr zu verleihen. Er ist befugt, dieses Recht auf nachgeordnete Dienststellen zu übertragen.

§ 2
Die Wehrdienstmedaille wird in 3 Klassen verliehen und zwar für die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 Monaten, 8 und 15 Jahren.

§ 3
1. Die Wehrdienstmedaille ist eine runde Medaille aus Metall, die auf der Vorderseite den Bundesadler mit der Umschrift „Einigkeit. Recht. Freiheit.“ Und auf der Rückseite die Inschrift „Für treue Dienste“ trägt. Die Medaille ist mit einem Lorbeerkranz umgeben.
2. Die Wehrdienstmedaille für 18-monatige Dienstzeit ist bronze-, für 8-Dienstjahre silber- und für 15 Dienstjahre goldfarbig.
3. Adler und Inschrift auf Vorder- und Rückseite sind erhaben geprägt. Der verbleibende Untergrund ist gekörnt.
4. Das Band der Wehrdienstmedaille ist 36 mm breit, schwarz, gewässert, mit einem zinnoberroten Seiten- und goldgelben Randstreifen, je 6 mm breit.

§ 4
Der Beliehene erhält ein Besitzzeugnis.

§ 5
Die Berechnung der Dienstzeit, die Durchführung der Verleihung, die Verwirkung des Anspruchs auf Verleihung sowie das Recht zum weiteren Tragen bereits erworbener Wehrdienstmedaillen werden in den Durchführungsbestimmungen geregelt.

§ 6
Die Wehrdienstmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht der Hinterbliebenen besteht nicht.

§ 7
Erweist sich ein ehrenvoll aus dem Dienst ausgeschiedener Inhaber einer Wehrdienstmedaille durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Wehrdienstmedaille unwürdig, so findet der § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26.7.1957 (BGBl. S. 844) Anwendung.
Die Wehrdienstmedaille ist ferner zu entziehen, wenn der Inhaber durch ein Truppendienstgericht zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt ist. Das Besitzzeugnis und die Auszeichnung sind dem Bundesminister der Verteidigung zurückzugeben.

§ 8
Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Erlass über die Stiftung der Wehrdienstmedaille

(geänderter Entwurf / Stand 21.03.1967)

§ 1
Als sichtbare Würdigung und Anerkennung der treuen Dienste der Soldaten der Bundeswehr stifte ich die Wehrdienstmedaille.

§ 2
Die Wehrdienstmedaille wird verliehen
– in Bronze für 18-monatige Dienstzeit,
– in Silber für 8 Dienstjahre und
– in Gold für 15 Dienstjahre.

§ 3
1. Die Wehrdienstmedaille ist eine runde Medaille aus bronze-, silber- oder goldfarbigem Metall. Die Vorderseite zeigt den Bundesadler mit der Umschrift „Einigkeit. Recht. Freiheit.“. Die Rückseite der Medaille trägt die Inschrift „Für treue Dienste“. Der Bundesadler und die Inschriften sind erhaben geprägt, der verbleibende Untergrund ist gekörnt.
2. Die Wehrdienstmedaille wird an einem schwarzen Band mit gold-schwarzem Saum an der oberen linken Brustseite getragen.
3. Die Gestaltung und Größe der Wehrdienstmedaille, sowie die Gestaltung des Bandes werden auf einer Muster-Tafel festgelegt.

§ 4
1. Über die Verleihung der Wehrdienstmedaille erhält der Beliehene eine Verleihungsurkunde.
2. Die Wehrdienstmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht der Hinterbliebenen besteht nicht.

§ 5
1. Ich genehmige die Verleihungsbedingungen und die Verleihung der Wehrdienstmedaille durch den Bundesminister der Verteidigung.
2. Die Verleihungsbedingungen werden durch den Bundesminister der Verteidigung im VMBlatt veröffentlicht.
3. Jede Veränderung der Verleihungsbedingungen bedarf meiner Genehmigung.

Durchführungsbestimmungen zum Erlass über die Stiftung der Wehrdienstmedaille

(Entwurf / Stand 10.03.1967)

§ 1
Die Wehrdienstmedaille wird an Soldaten der Bundeswehr nach Maßgabe ihrer tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit in der Bundeswehr verliehen.

§ 2
1. Es wird verliehen bei Vollendung einer Dienstzeit von
18 Monaten die Wehrdienstmedaille 3. Klasse
8 Jahren die Wehrdienstmedaille 2. Klasse
15 Jahren die Wehrdienstmedaille 1. Klasse
2. Verleihungstag soll der Tag sein, an dem die für die entsprechende Klasse vorgesehene Dienstzeit vollendet wird.
Die Verleihung kann auch auf einem späteren Termin festgestellt, jedoch nicht vorverlegt werden.

§ 3
Als Beginn der Dienstzeit gilt der Tag der Einstellung als Soldat in die Bundeswehr.
Die Zeiten einer Unterbrechung werden nicht angerechnet, es sei denn, dass ein vorübergehendes Ausscheiden aus Gründen militärischer Ausbildung notwendig war. Das gleiche gilt für Beurlaubungen ohne Dienstbezüge.
Die für den Erwerb der Wehrdienstmedaille 3. Klasse geforderte Dienstzeit von 18 Monaten muss jedoch zusammenhängend abgeleistet sein.
Vordienstzeiten werden nicht angerechnet, mit Ausnahme der früheren Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die kraft Gesetzes in die Bundeswehr überführt wurde.

§ 4
1. Die Wehrdienstmedaille wird von dem Kommandeuren der Bataillone an aufwärts oder Vorgesetzten in entsprechenden Dienststellungen an die ihnen unterstellten Soldaten verliehen.
2. Den Verleihungsdienststellen gehen durch den BMVtdg 4 Monate vor der Verleihungstag Verleihungslisten zu. Diese Listen sind durch die Verleihungsdienststelle zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Die berichtigten Listen sind umgehend dem BMVtdg zurückzureichen.
3. 2 Monate vor dem Verleihungstag geht die entsprechende Anzahl an Besitzzeugnissen und Auszeichnungen mit den Verleihungslisten den Verleihungsdienststellen zu.
4. Die Verleihungsdienststellen händigen die Besitzzeugnisse und Auszeichnungen unter Zusatz eines Aushändigungsvermerks aus und melden den Vollzug unter Rückgabe der Verleihungslisten.
5. Die Verleihung der Wehrdienstmedaille ist im Truppenausweis, im Wehrstammbuch und in der Personalkarteikarte einzutragen.

§ 5
1. Die Wehrdienstmedaille wird nicht verliehen, wenn der Soldat
a) mit einer Geldbuße von mehr als 50,- DM disziplinar bestraft worden ist, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist;
b) mit Ausgangsbeschränkung von mehr als sieben Tagen bestraft worden ist, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist;
c) mit Arrest bestraft worden ist, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist;
d) mit Gehaltskürzung, der Versagung des Aufsteigens in Gehalt, der Einstufung in eine andere Dienstaltersstufe oder der Dienstgradherabsetzung disziplinargerichtlich bestraft worden ist, es sei denn, dass seit Rechtskraft des Urteils mehr als 10 Jahre vergangen sind;
e) wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten bestraft worden ist, es sei denn, dass seit Rechtskraft des Urteils mehr als 10 Jahre vergangen sind.
2. Für die disziplinar bestraften Soldaten zählt die Dienstzeit weiter. Sie erhalten bei erfolgter Tilgung bzw. nach Ablauf der in 1. d) und e) festgesetzten Jahren nach Rechtskraft des Urteils die ihnen zustehende Wehrdienstmedaille nachverliehen, sofern sie nicht in der Zwischenzeit ausgeschieden sind.

§ 6
Die Verleihung einer Wehrdienstmedaille wird ausgesetzt, solange gegen die Soldaten ein Disziplinarverfahren schwebt oder in einem Strafverfahren gegen ihn Anklage erhoben ist.

§ 7
1. Die Wehrdienstmedaille wird im Original gemäß Nr. 49 bis 50 der Zentralen Dienstvorschrift 37/10 oder an der Bandschnalle gemäß Nr. 51 der Zentralen Dienstvorschrift 37/10 getragen.
Beim Tragen an der Bandschnalle hat das Band eine Breite von 25 mm, die andersfarbigen Bänder eine Breite von 3 mm. Die einzelnen Klassen werden durch entsprechende Miniaturen als Auflage gekennzeichnet.
2. Nach Verleihung einer höheren Klasse werden die bis dahin verliehenen Wehrdienstmedaillen nicht weitergetragen, mit Ausnahme der 3. Klasse (18-monatiger Wehrdienst), welche unabhängig von der Verleihung einer höheren Stufe weitergetragen wird.
3. Verliehene Dienstauszeichnungen der Wehrmacht können neben der Wehrdienstmedaille getragen werden.

§ 8
Für beschädigte oder in Verlust geratene Auszeichnungen wird kein Ersatz geleistet.