Kriegsdenkmünze 1871

Statut, betreffend die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870 und 1871.
Vom 20. Mai 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ect., haben beschlossen, den unter Unserem Oberbefehl vereint gewesenen Deutschen Armeen, welche durch heldenmüthige Tapferkeit und Ausdauer in einer Reihe glänzender Siege herrliche Ruhmesthaten vollbrachten und die Einigung Deutschlands mit ihrem Blute besiegelten, für die glorreichen Feldzüge der Jahre 1870 und 1871 eine Auszeichnung zu verleihen. Wir haben zu diesem Behufe eine Kriegsdenkmünze gestiftet und bestimmen darüber nunmehr was folgt:

1. Die Kriegsdenkmünze erhalten: a) alle diejenigen Offiziere, Militairärtze, Beamte und Mannschaften der Deutschen Armeen, welche in dem jetzt beendeten Kriege an einem Gefecht oder an einer Belagerung theilgenommen, oder welche zu kriegerischen Zwecken vor dem 2. März d. J. die Grenze Frankreichs überschritten haben; b) alle diejenigen Offiziere, Aerzte, Beamte und Mannschaften, welche vom 11. Dezember v. J. bis 2. März d. J. zur Besatzung Meines Schiffes „Augusta“ gehörten.

2. Die Kriegsdenkmünze besteht bei Combattanten und Militairärzten aus Bronze eroberter Geschütze, bei Nicht – Combattanten aus Stahl und zeigt auf der Vorderseite Unseren Namenszug mit der Krone, darunter bei Combattanten die Inschrift: „Dem siegreichen Heere“, bei Nicht – Combattanten die Inschrift: „Für pflichttreue im Kriege“, bei beiden umgeben von der gleichlautenden Devise: „Gott war mit uns, Ihm sei die Ehre.“ Die Rückseite zeigt ein Kreuz mit Strahlen zwischen den vier Armen und auf dessen Mittelschilde, um welches sich bei Combattanten ein Lorbeerkranz, bei Nicht – Combattanten ein Eichenkranz schlingt, die Jahreszahlen „1870“ und „1871“.

3. Die Kriegsdenkmünze wird auf der linken Brust, und zwar von Combattanten und Militairärzten an einem schwarzen, weiß geränderten, von einem rothen Streifen durchzogenen Bande, von Nicht – Combattanten an einem weißen, schwarz geränderten, von einem rothen Streifen durchzogenen Bande getragen.

4. Ausgeschlossen von der Verleihung der Kriegsdenkmünze sind diejenigen Individuen, welche während des Krieges unter der Wirkung der Ehrenstrafen standen, oder seitdem unter dieselben getreten und bis zum heutigen Tage nicht rehabilitiert sind.

5. Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen ect. gegebenen Bestimmungen gelten auch für die Kreigsdenkmünze.

6. Den mit der Kriegsdenkmünze Beliehenen wird ein Besitzzeugnis nach dem von Uns genehmigten Formulare ausgefertigt, über dessen Vollziehung besondere Bestimmung erfolgen wird.

7. Die General – Ordens – Commission hat die namentlichen Verzeichnisse der Inhaber der Kriegsdenkmünze, welche Wir derselben zufertigen lassen werden, zu asserviren.

8. Nach dem Ableben eines Inhabers der Kriegsdenkmünze verbleibt dieselbe seinen Angehörigen.

9. Die besonderen Bestimmungen über die Ausführung diese Statuts behalten wir uns vor.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 20. Mai 1871 Wilhelm

Erweiterung

Ich will in Erweiterung des Statuts vom 20. Mai d. J., als Anerkennung für bewiesene aufopfernde patriotische Thätigkeit den Anspruch auf die Kriegsdenkmünze für Nicht – Combattanten an dem entsprechenden statutenmäßigen Bande auch nachstehen aufgeführten Personen verleihen:

1. Allen denjenigen Hof- und Civil-Staatsbeamten, so wie den Angestellten der Privat – Eisenbahn – Gesellschaften, welche in Folge des Krieges in Frankreich dienstlich verwendet worden sind und vor dem 2. März d. J. die Grenze Frankreichs überschritten haben.

2. Allen denjenigen Johanniter- und Malteser-Rittern, so wie den im Dienste dieser Orden oder der freiwilligen Krankenpflege gestandenen und von Meinem Kommissar und Militair-Inspecteur der freiwilligen Krankenpflege legimitierten Aerzten, Seelsorgern, Krankenträgern, Krankenwärtern, Frauen und Jungfrauen, welche während des Krieges 1870 und 1871 auf den Gefechtsfeldern oder in Feindesland etablierten Kriegs-Lazarethen bis zum 2. März d. J. thätig gewesen sind.

Die Bestimmungen der Abschnitte 4 bis einschließlich 8 des Statuts vom 20. Mai d. J. finden auch auf diese Personen Anwendung. Auch will Ich gestatten, daß Mir von Meinem Kommissar und Militair-Inspecteur der freiwilligen Krankenpflege Personen, welche zur Betheiligung an der freiwilligen Krankenpflege ordnungsmäßig zugelassen, und ohne zu den gemäß Festsetzung sub 2 berechtigten Personen zu ghören, in Frankreich vor dem 2. März d. J. oder mindestens vier Wochen lang auf Deutschem Gebiete für die Zwecke der freiwilligen Krankenpflege besonders erfolgreich thätig gewesen sind, zur Verleihung mit der Kriegsdenkmünze für Nicht – Combattanten in Vorschlag gebracht werden dürfen.

Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Ordre das Erforderliche zu veranlassen.

Berlin, den 22. Mai 1871 Wilhelm

An den Reichskanzler.

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an die nach dem Statut nicht berechtigten Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Deutschen Armeen und der Marine.
Vom 22. Mai 1871.

Nachdem Ich unterm 20. d. M. eine Kriegsdenkmünze für die Jahre 1870/71. gestiftet habe, will Ich in Anerkennung der unter ganz besonderes schwierigen Verhältnissen bewährten Pflichttreue und Hingebung auch denjenigen, nach dem qu. Statut nicht berechtigten Offizieren, Aerzten, Beamten und Mannschaften der Deutschen Armeen und der Marine, welche innerhalb der Zeit vom 16. Juli v. J. bis zum 2. März d. J. mindestens 14 Tage im aktiven Dienst in der Heimath oder an Bord eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeugs thätig gewesen sind, den Anspruch auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten verleihen, welche von Offizieren, Aerzten und Mannschaften am Kombattanten-, von den Beamten am Nichtkombattanten-Bande zu tragen ist. Die Bestimmungen der Abschnitte 4. bis inkl. 8. des Statuts vom 20. Mai d. J. finden auf diese Personen Anwendung.

Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Order das Erforderliche zu veranlassen.

Berlin, den 22. Mai 1871.

(L. S.) Wilhelm.

Gesetz, betreffend die Kriegs-Denkmünze für die bewaffnete Macht des Reichs.
Vom 24. Mai 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koenig von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einziger Paragraph

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Kosten der Anfertigung der von dem Kaiser zur Erinnerung an den letzten Krieg mit Frankreich für die bewaffnete Macht des Reichs gestifteten Kriegs-Denkmünze für Rechnung des Reichs zu bestreiten.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 24. Mai 1871.

(L. S.) Wilhelm.

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung der Kriegsdenkmünze für Kombattanten an Offiziere, Aerzte etc. der Marine.
Vom 14. März 1872.

Auf Ihren Vortrag will Ich die Kriegsdenkmünze für Kombattanten am statutenmäßigen Bande auch allen den Offizieren, Aerzten und Mannschaften der Marine verleihen, welche
1) auf einem Meiner Schiffe oder Fahrzeuge in dem Kriege von 1870 und 1871 zu dem Zwecke, um den Feind aufzusuchen, in See gegangen sind,
2) sich auf solchen Schiffen oder Fahrzeugen befunden haben, die im dienstlichen Auftrage ausgelaufen und in den unmittelbaren Machtbereich der französischen Flotte gelangt sind.

Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Ordre das Erforderliche zu veranlassen.

Berlin, den 14. März 1872.

Wilhelm