Statuten des Königlich Preussischen Ordens pour le mérite.
Der Orden de la Générosité*), Ursprung des jetzigen Königlich Preussischen Ordens pour le mérite, wurde 1667 von dem Kurprinzen Friedrich**), also bei Lebzeiten seines Vaters gestiftet.
Diese Jahreszahl geht aus den folgenden wenig bekannten Aktenstücken hervor, während die meisten Ordenswerke ohne weitere Beglaubigung das Jahr 1685 angeben. Die 1781 bei Unger in Berlin erschienenen: „Historisch-politisch-geographisch-statistischen und militairischen Beiträge, die Königlich Preussischen und benachbarte Staaten betreffend“, geben in ihrer zehnten Abtheilung einige Urkunden unter der Versicherung, dass sie theils von dem hohen Stifter selbst, theils von seinen vertrautesten Dienern eigenhändig aufgesetzt worden, ohne indessen die Angabe weiter zu beglaubigen.
*) confer. Schneider, Rothe Adler-Orden, Berlin 1868, p. 1 und 2.
**) Er befand sich damals mit dem Minister und Erzieher der Prinzen Otto von Schwerin zu Alt-Landsberg. Nachdem eine Anzahl von Ordenszeichen nach einer von ihm entworfenen Zeichnung angefertigt worden waren und er sich mit den Gebräuchen der Aufnahme in dem Ordenshause der Johanniterritter in Sonnenburg vertraut gemacht hatte, ging die Stiftung
des Ordens, von ihm de la générosité genannt, in der Kirche zu Alt‑Landsberg
wirklich vor sich.
Während feierliche Orgelklänge die Hallen des Gotteshauses erfüllten, liess er sich auf einen mit rothem Sammet überzogenen Kirchenstuhl nieder, der Marschall mit dem Schwerte stellte sich ihm zur Rechten, der Grosskomtur, das Ordenskreuz auf sammtenem Kissen in Händen haltend, zur Linken auf, worauf er einer Zahl von angesehenen Hofleuten den Ritterschlag ertheille.
Der Kurfürst hatte ihn gewähren lassen, weil er die Sache als das nahm, was sie war: eine kindliche Spielerei. Als aber Thorheit und Eitelkeit fortgesetzt eine grosse Zahl von Leuten dazu bewog, sich bei dem Prinzen eifrigst um den. neuen Orden zu bewerben, sah sich Friedrich Wilhelm genöthigt, eine Beschränkung in Hinsicht auf die Verleihung desselben eintreten zu lassen.
Ferdinand Schmidt, Preussens Geschichte, p. 681.
Erster Entwurf zu den Ordens-Statuten.
I.
Sey kund und zu wissen hiermit jedermänniglich, dass, nachdem der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Friedrich von Gottes Gnaden, Markgraf zu Brandenburg, zu Preussen durch viele erhebliche Ursachen bewogen worden, eine Ordre einzuführen und anzustellen: dass er endlich nach vielfältig gehaltenen Rath beschlossen, selbiges auf folgende Manier zu thun, Wollen und begehren auch, dass ihre Nachkommen und Descendenten alles, was in diesem offenen Instrumente begriffen, eigentlich ohne eintzige Verenderung folgen, undt demselben in allen nachkommen.
II.
Betreffend den Namen des Orden, ist derselbe der Generosität-Orden genannt.
III.
Sollen die Glieder dieses Ordens sich dieses angelegen sein lassen, dass sie in allen ihrem Thun und Lassen, die Generosität so in Acht nehmen, dass man sie nicht nur an ihren Abzeichen vor Glieder dieses Ordens erkenne, sondern dass ihre Thaten es an den Tag geben, dass sie davon seyen.
IV.
Derowegen sollen sie sich dergestalt gegen alle Menschen verhalten, dass nicht die geringste Klage wieder sie vernommen werde.
V.
Sonderlich sollen aber die Glieder dieses Hochlöblichen Ordens in gutem Verstande undt Vertrauen unter einander leben und einem jeglichen nach seinen Stand seinen gebührlichen Respekt beweisen.
VI.
Eussersten Vermögens sollen sie sich angelegen sein lassen, diesen Orden nicht allein in gutem Wohlstande zu erhalten, sondern auch dahin trachten, dass derselbe je länger, je mehr in Aufnahme komme.
Vll.
Weil aber solches meistentheils liegt an der Einigkeit der Glieder, alss muss sonderlich darauff Acht gegeben werden, dass dieselbe fest unwankelbar erhalten werde. Sobaldt sich nur einige Misshelligkeiten zwischen zwei Gliedern erregen möchten, soll der Grossmeister in geschwinder Eyl zum wenigsten die Glieder dieses Ordens zusammen kommen lassen, denselben den Verlaufe der Sache vortragen, und was sie recht und billig zu syn urtheilen werden, den Misshelligen vorhalten und ihnen gebiethen, sich darnach zu verhalten.
VIII.
Dafern aber der Grossmeister selbst also mit jemanden in Misshelligkeit geriethe: soll der gegenwärtige Ordensbruder Demselben höflich remonstriren, undt ihn seines Ordens erinnern. Sollte aber alsdann der Grossmeister dennoch fortfahren, so soll mit dem Grossmeister eben als wie mit anderen Ordensgliedern verfahren werden.
IX.
Sollen die Glieder dieses Ordens allezeit auff ihrer Brust ein klein Gulden-Kreutz mit einem Edelstein in der Mitte tragen.
X.
Wann er aber solchem nicht nachkomme, undt von einem Ordensbruder ohne Kreutz gefunden würde, soll derselbige fünf Dukaten vor solche, seine Nachlässigkeit demjenigen, so ihn betroffen, zu entrichten schuldig sein.
Friedrich der Grosse verwandelte bei seiner Thronbesteigung den Orden de la générosité durch Abänderung der Inschrift und des Bandes in den Orden pour le mérite, welchen er an Militär und Civilpersonen verlieh; erst Friedrich Wilhelm III. bestimmte denselben durch § 9 der Erweiterungs-Urkunde vom 18. Januar 1810 ausschliesslich zur Belohnung für „das im Kampfe gegen den Feind erworbene Verdienst.“
Das Ordenskleinod wird am schwarzen Bande mit zwei Silberstreifen um den Hals getragen und besteht aus einem achtspitzigen blauemaillierten Johanniterkreuz, in dessen oberstem Balken ein F unter der Königskrone und in den anderen die Worte „Pour le mérite“ sich
befinden, In den Kreuzeswinkeln vier goldene ungekrönte Adler. Ob die Kronen bei der Stiftung absichtlich oder tatsächlich vergessen worden sind, lässt sich nicht feststellen, jedenfalls wurden dieselben bei dem 1866 errichteten Grosskreuz den Adlern zugefügt.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 17. Dezember 1817.
Betrifft, die Stiftung des Bandes mit den drei silbernen Streifen zum Orden pour le mérite mit Eichenlaub.
Es sind darüber Anfragen geschehen, ob das Zusammentragen der Decorationen des Verdienst-Ordens mit dem Eichenlaube und ohne dasselbe, zu gestatten sei. Da Ich es nicht wohl angemessen finde, dass zwei übrigens gleiche und nur in dem Merkmal der
Verleihungszeit verschiedene Decorationen eines Ordens, nebeneinander getragen werden, lch indess in den Besitzern beider Ordenszeichen auch das frühere Verdienst zu ehren und dessen Anerkenntmiss zu erhalten wünsche, so bestimme Ich, dass die Besitzer beider Decorationen solche nur einfach mit dem Eichentaube, aber an einem Bande nach beikommender Probe, tragen sollen. Ich beauftrage die General-Ordens-Kommission, hiernach das Weitere bekannt zu machen.
Berlin, den 17. Dezember 1817.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.
An die General-Ordens-Kommission.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. Juli 1844.
Betrifft die Stiftung der goldenen Krone zum Orden pour le mérite.
Ich will den Rittern des Militair-Verdienst-Ordens, welche denselben 50 Jahre besitzen und sich seiner stets würdig erhalten haben, eine Auszeichnung an der Decoration bewilligen, bestehend in einer goldenen Krone, welche nach Massgabe der beiliegenden beiden Zeichnungen und der danach angefertigten Proben, an der Decoration mit und ohne Eichenlaub angebracht ist. Die General-Ordens-Kommission hat demgemäss den in dem beinkommenden Verzeichniss aufgeführten Rittern dieses Ordens, welche jetzt 50 Jahre und zum Theil darüber im Besitze demselben sind, Meine Genehmigung bekannt zu machen, die Decoration von nun an mit jener Auszeichnung, welche ihnen dabei mit zu übersenden, ist, zu tragen. Ferner hat die General-Ordens‑Kommission alljährlich zum 18. Januar diejenigen Ritter des gedachten Ordens zu einer gleichen Genehmigung namhaft zu machen, welche in Gemässheit der gegenwärtigen Ordre im Laufe des Jahres einen Anspruch darauf erhalten.
Sanssouci, den. 18. Juli 1844.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.
An die General-Ordens-Kommission.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 20. September 1866.
Betrifft die Verleihung des Ordens pour le mérite mit dem Bildniss Friedrichs II. an den Kronprinzen und den Prinzen Friedrich Karl von Preussen, Königliche Hoheiten.
Ich benachrichtige die General-Ordens-Kommission, dass Ich am heutigen Tage Meinem Sohne, dem Kronprinzen, und Meinem Neffen, dem Prinzen Friedrich Karl von Preussen, Königliche Hoheiten, als Anerkennung ihrer hohen Verdienste, welche dieselben sich um das Vaterland, bei Führung der ihnen übertragenen Armee-Kommandos im oben beendigten Kriege erworben haben, und somit Meinen in dieselben gesetzten Erwartungen vollkommen entsprochen, eine besondere Ordens-Auszeichnung verliehen habe. Sie besteht in dem Kreuze des Ordens pour le mérite in doppelter Grösse, in der Mitte desselben mit dem Bildniss des Königs Friedrich II. Glorreichen Andenkens und Stifters des Ordens, versehen, welches an dem statutenmassigen Bande um den Hals getragen wird. Zu diesem Kreuze wird ein viereckiger goldener Stern auf der linken Brust getragen, in dessen Mitte sich wiederum obiges Bildniss befindet, mit der Umschrift: pour le mérite, auf hellblauem Grunde.
etc. etc.
Berlin, den 20. September 1806.
(gez.) WILHELM.
An die General-Ordens-Kommission.
Der Orden pour le mérite für Wissenschaften und Künste.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 31. Mai 1842.
Die General-Ordens-Kommission empfängt hierbei die Urkunde über die Stiftung einer besonderen Klasse des Ordens Pour le mérite, und hat für deren Publikation durch die Gesetzsammlung zu sorgen. Zugleich erfolgt auch eine Namensliste derjenigen Ritter, welchen am heutigen Stiftungstage die Insignien dieser Ordensklasse verliehen worden sind, mit dem Auftrage, die Insignien den genannten Personen sofort behändigen, und die Statuten wie die Namen der ernannten Ritter durch die Zeitungen bekannt machen zu lassen.
Bei der kleinen Anzahl von Rittern, auf welche Ich diese neue Ordensklasse statutenmässig habe beschränken wollen, ist es nothwendig geworden, manchen, in dem regen geistigen Aufschwunge der Wissenschaften und Künste im Vaterlande wie im Auslande rühmlich hervorleuchtenden Namen noch zu übergehen dessen allmälige Einreihung in die Zahl der ernannten Ritter nur der Zukunft vorbehalten. bleiben kann.
Potsdam, den 31. Mai 1842.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.
An die General-Ordens-Kommission.
Urkunde über die Stiftung einer besonderen Klasse des Ordens pour le mérite
für Wissenschaften und Künste.
Vom 31. Mai 1842.
WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN,
König von Preussen etc. etc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen, dass Wir dem Orden Friedrichs des Grossen: pour le mérite, welcher seit langer Zeit nur für das im Kampfe gegen den Feind errungene Verdienst verliehen worden ist, eine Friedens-Klasse für die Verdienste um die Wissenschaften und die Künste hinzufügen wollen.
Aeltere, wenngleich seltene Beispiele bezeugen, dass eine solche Erweiterung der Statuten ganz der ursprünglichen Absicht des erhabenen Stifters des Ordens entspricht, welcher nicht nur durch sein Beispiel Wissenschaften und Kunst belebte, sondern sie auch durch Königliche Gunst und Auszeichnung mächtig zu fördern bestrebt war.
Wir wünschen deshalb durch diese Erweiterung den unsterblichen Namen Friedrichs des Zweiten, an dem heutigen 102ten Jahrestage seines Regierangs-Antritts, würdig zu ehren, indem Wir darüber verordnen, wie folgt:
§ 1.
Die Friedens-Klasse des Ordens pour le mérite, für die Wissenschaften und Künste, wird nur solchen Männern verliehen, die sich durch weit verbreitete Anerkennung ihrer Verdienste in diesen Gebieten, einen ausgezeichneten Namen erworben haben. Die theologische Wissenschaft ist, ihrem Geiste gemäss, hiervon ausgeschlossen.
§ 2.
Die Zahl der Ritter dieser Friedens-Klasse des Ordens pour le mérite ist auf dreissig festgesetzt, welche der deutschen Nation angehören, und bei jedesmaligem Abgange wieder ergänzt werden sollen. Wieviel von dieser Anzahl aus dem Kreise der Gelehrten oder dem der Künstler erwählt werden, behalten Wir Uns vor, jeder Zeit nach den Umständen zu bestimmen, ohne darüber ein bleibendes Verhältniss festzustellen.
§ 3.
Da das blaue Kreuz des Ordens pour le mérite, seit fast einem Jahrhundert durch Observanz, und seit der Verordnung vom 18. Januar 1810 statutenmässig, Eigenthum des Heeres geworden ist, so sollen, mit Beibehaltung der lnschrift, der Farbe und der einzelnen Bestandtheile desselben, die Insignien der von Uns gestifteten Klasse für Wissenschaften und Künste die hier vorgeschriebene, durch die Zeichnung erläuterte Form haben.
Der doppelte gekrönte Namenszug Friedrichs des Zweiten umgiebt, viermal wiederholt, in Kreuzesform, ein rundes goldenes Schild, in dessen Mitte der Preussische Adler steht. Die Ordens-Devise umgiebt ringförmig, auf blau emaillirtem Grunde, das Ganze, die Namenszüge mit den Kronen verbindend.
Das Ordenszeichen wird, wie das dem Heere verliehene, an einem schwarzen, mit Silber geränderten Bande, um den Hals getragen.
§ 4.
Aus der Zahl der dreissig Ritter deutscher Nation werden Wir einen Kanzler und einen Vice-Kanzler ernennen.
§. 5.
Bei dem Abgange eines dieser dreissig Ritter verordnen Wir, dass der Ordens-Kanzler die Uebrigen durch Rundschreiben Auffordere: dass jeder von ihnen seine Stimme über die vorzunehmende neue Verleihung, durch namentliche Bezeichnung der Person, die ihm zur Berücksichtigung am geeignetesten erscheint, schriftlich abgebe. Der Kanzler hat die auf solche Weise gesammelten Vota Uns vorzulegen, und Wir behalten Uns die weitere Beschliessung demnächst vor. Wie Wir Selbst aber, ohne Rücksicht auf die Beschäftigung des Ausgeschiedenen, Uns vorbehalten, in jedem einzelnen Fall, Unsere Wahl auf einen im Gebiet der Wissenschaften, oder auf einen im Gebiet der Künste ausgezeichneten Mann zu richten, so können auch die zum Stimmgeben aufgeforderten Ritter ihre Vorschläge unabhängig von jener Rücksicht abgeben, falls nicht das Rundschreiben des Kanzlers, in Gemässheit eines von Uns ertheilten ausdrücklichen Befehls, etwas Anderes vorschreibt.
§ 6.
Zur erhöheter Ehre des Ordens wollen Wir, ausser der Zahl der bisher erwähnten dreissig Ritter deutscher Nation, auch in anderen Ländern Männer, welche sich grosse Verdienste um die Wissenschaften und Künste erworben haben, mit den Insignien dieser Ordens-Klasse beleihen. Die Zahl dieser ausländischen Ritter soll die der stimmfähigen nicht übersteigen,
und bei einem Abgang unter denselben ist die Wiederbesetzung der Stelle nicht erforderlich.
§ 7.
Die künftigen Verleihungen dieser Ordens-Klasse sollen nur entweder am Tage des Regierungs-Antritts, oder der Geburt oder des Todes*) König Friedrichs des Zweiten erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 31. Mai 1842.
(L. S.) (gez.) FRIEDRICH WILHELM.
*) 24. Januar bzw. 17. August.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 24. Januar 1846.
Nähere Bestimmung und Ergänzung des § 6 der Stiftungs-Urkunde vom 31. Mai 1842.
Um die Ernennung der ausländischen Ritter des Ordens pour le mérite für Wissenschaften und Künste sicherer auf solche Männer zu leiten, welche in diesen beiden Gebieten geistiger Thätigkeit grosse Verdienste sich erworben haben, und um zugleich den Akademien der Wissenschaften und Künste einen neuen Beweis Meines Vertrauens zu geben, habe Ich beschlossen, dass, wenn Ich Mich veranlasst finde, in Gemässheit des § 6. der Stiftrings-Urkunde des gedachten Ordens vom 31. Mai 1842, die Ernennung eines ausländischen
Ritters vorzunehmen, in der Regel die genannten Akademien, nach Befinden entweder beide, oder eine derselben, durch den Ordens-Kanzler aufgefordert werden sollen, Mir dazu drei nach absoluter Stimmenmehrheit zu wählende Kandidaten in Vorschlag zu bringen. Ergeht die Aufforderung gleichzeitig an beide Akademien, so sind von jeder derselben drei Kandidaten zu wählen und vorzuschlagen. Die Kandidaten müssen hierbei in derjenigen Reihenfolge, welche aus dem Verhältniss der Stimmenzahl bei der Wahl sich ergiebt, geordnet, und bei jedem muss wenigstens im Allgemeinen das Fach angegeben werden,
in welchem derselbe sich ausgezeichnet hat. Die in dieser Art eingereichten Vorschläge sind dem Ordens-Kanzler zu übergeben, welcher sie Mir vorzulegen hat, um über die Ernennung des Ritters zu beschliessen.
Ich beauftrage Sie, beide Akademien von dem gegenwärtigen Erlasse in Kenntniss zu setzen, der Akademie der Wissenschaften aber dabei bemerklich zu machen, dass sie, wenn auch ihre Thätigkeit vorzugsweise dem physikalisch-mathematischen und dem philosophisch-historischen Wissen gewidmet ist, doch bei ihren Vorschlägen die wichtigen Fächer der Beredsamkeit und Dichtkunst nicht ausser Acht lassen dürfe, sondern auch hierauf ihr Augenmerk zu richten habe.
Berlin, den 24. Januar 1846.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.
An den Staats-Minister Eichhorn.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 9. September 1846.
Die Akademie der Künste ist in Beziehung auf die zu treffende Wahl keineswegs an das Kunstfach gebunden, welchem der verstorbene Ritter angehört hat, sondern kann dieselbe überhaupt auf Männer richten, welche sich im Gebiete irgend einer Kunst grosse Verdienste erworben haben.
Satzung des Ordens Pour le mérite für Wissenschaft und Künste
Vom 27.6.1963 in der Fassung der Satzungsänderungen vom 4.6.1969 und vom 29.5.1990
Der Orden Pour le mérite für Wissenschaften und Künste, den König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen durch Stiftungsurkunde vom 31.5.1842 dem Orden Friedrichs des Großen Pour le mérite als Friedenklasse für die Verdienste um die Wissenschaft und die Künste hinzugefügt hat, der nach Wegfall der Monarchie durch den Beschluss seines Kapitels vom 22.2.1922 (genehmigt vom Preußischen Staatsministerium am 4.3.1924) den Charakter einer freien Vereinigung von hervorragenden Gelehrten und Künstlern erhalten hatte, hat sich nachdem das deutsche Volk in der Bundesrepublik seinem staatlichen Leben am 23.5.1949 eine neue Ordnung gegeben hat, in der Sitzung seines Kapitels vom 31.5.1952 als eine freie, sich selbst ergänzende Gemeinschaft neu bestätigt.
Das Kapitel hat am 31.5.1954 beschlossen, den Herrn Bundespräsidenten zu bitten, das Protektorat des Ordens zu übernehmen. Der Herr Bundespräsident hat der Bitte entsprochen.
Das Kapitel hat am 27.6.1963 beschlossen, die folgende revidierte Satzung beschlossen, die an die Stelle der Satzung vom 18.6.1956 tritt, sowie am 4.6.1969 eine Ergänzung der Satzung durch § 10 und am 29.5.1990 eine Änderung der §§ 2 und 10 der Satzung.
§ 1
(1) Mitglieder des Ordens können nur Männer und Frauen werden, die durch weit verbreitete Anerkennung ihrer Verdienste in der Wissenschaft oder in der Kunst einen ausgezeichneten Namen erworben haben.
(2) Sie tragen als Zeichen ihrer Mitgliedschaft den Orden Pour le mérite für Wissenschaft und Künste in seiner historischen Form. Sie sind der Tradition des Ordens verpflichtet.
(3) Die Stiftungsurkunde vom 31.5.1842 bestimmt die Form des Ordenszeichens wie folgt:
„Der doppelt gekrönte Namenszug Friedrichs II. umgibt, viermal wiederholt, in Kreuzform ein rundes goldenes Schild, in dessen Mitte der Preußische Adler steht. Die Ordensdevise umgibt ringförmig auf blau emaillierten Grund, das Ganze, die Namenszüge mit den Kronen verbindend. Das Ordenzeichen wird an einem schwarzen, mit Silber umränderten Band um den Hals getragen.“
(4) Die Abzeichen sind bis zur Neuordnung Deutschlands Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Jedes Mitglied ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass nach seinem Tode sein Abzeichen unverzüglich dem Bundesministerium des Innern in Bonn zurückgegeben wird.
§ 2
(1) Die Mitglieder des Ordenskapitels müssen deutsche Staatsangehörige sein. Es können jedoch auch Angehörige anderer Staaten, die seit Jahren als Gelehrte oder Künstler in Deutschland leben und wirken, zu Mitgliedern gewählt werden. Wenn Mitglieder deutscher Staatsangehörigkeit diese Staatsangehörigkeit verlieren, oder wenn Mitglieder nichtdeutscher Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, treten sie ohne weiteres in die Reihe der ausländischen Mitglieder.
(2) Die Zahl der Ordensmitglieder ist vorbehaltlich der in § 10 getroffenen Sonderregelung auf dreißig festgesetzt; sie wird nach dem Ausscheiden eines Mitglieds jeweils wieder ergänzt.
(3) Von diesen Mitgliedern sollen in der Regel je zehn auf die Geisteswissenschaft, die Naturwissenschaft und die Künste entfallen.
§ 3
Außer den dreißig Mitgliedern des Kapitels kann das Kapitel auch Angehörige anderer Staaten zu Mitgliedern des Ordens wählen. Die Zahl der ausländischen Mitglieder soll die der Mitglieder nicht übersteigen; bei ihrem Ausscheiden sollen Ersatzwahlen nicht erforderlich sein.
§ 4
Die Mitglieder des Kapitels treten mindestens einmal im Jahr am 31.5. als dem Stiftungstage des Ordens oder in den folgenden Wochen zu einer Kapitelsitzung zusammen. Hierzu lädt der Kanzler rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
§ 5
(1) Die Mitglieder des Kapitels wählen aus ihrer Mitte durch Stimmzettel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden den Kanzler sowie den ersten und zweiten und gegebenenfalls einen dritten Vizekanzler, die den Kanzler bei dessen Behinderung nach der Rangfolge vertreten. Bei Behinderung der Vizekanzler bestimmt der Kanzler seinen Vertreter von Fall zu Fall.
(2) Scheidet der Kanzler oder ein Vizekanzler aus seinem Amt, so bestimmt das Kapitel den Nachfolger in freier Wahl.
(3) Kanzler und Vizekanzler müssen inländischen Wohnsitz haben.
(4) Jede der drei in § 2 Abs. 3 genannten Gruppen muss durch den Kanzler oder einen Vizekanzler vertreten sein.
§ 6
(1) Bei jeder Vakanz stellen der Kanzler und die Vizekanzler tunlichst in gemeinsamer Besprechung Vorschläge für die Ersatzwahl auf. Hierfür können alle wahlberechtigten Mitglieder Anregungen an den Kanzler richten.
(2) Die Vorschläge der Kanzler sind mit Angaben über Leben und Werke der vorschlagenden Persönlichkeiten den Mitgliedern des Kapitels vierzehn Tage vor dem Wahltage zu übersenden.
(3) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kapitels sich an ihr beteiligen. Ausdrückliche Stimmenthaltung gilt als Teilnahme an der Wahl.
(4) Gewählt wird in der Sitzung des Kapitels auf der Grundlage der Vorschläge der Kanzler. Mitglieder, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, können jedoch ihre Stimme in einem geschlossenen Umschlag an den Kanzler senden.
§ 7
(1) Gewählt ist, wer zwei Drittel der Stimmen der in der Kapitelsitzung anwesenden Mitglieder und die Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder auf sich vereinigt.
(2) Sind in der Kapitelsitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so kann das Kapitel, auch unabhängig von den Vorschlägen der Kanzler, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden die Wahl vornehmen.
(3) Kommt eine Wahl auf Grund der Abs. 1 und 2 nicht zustande, so kann das Kapitel mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden einen neuen Kandidaten vorschlagen. Dieser Vorschlag ist unter Angabe des Stimmenverhältnisses den abwesenden Mitgliedern mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen zwei Wochen ihre Stimmen an den Kanzler zu senden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder auf sich vereinigt.
§ 8
Für die Wahl ausländischer Mitglieder sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
§ 9
(1) Nachdem der gewählte die Wahl angenommen hat, stellt der Kanzler das Ergebnis der Wahl fest.
(2) Er übersendet dem neuen Mitglied eine Urkunde, in dem er die Wahl und die Annahme der Wahl feststellt, das neue Mitglied in der Gemeinschaft des Ordens begrüßt und die Wahl in aller Form bestätigt.
(3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Herrn Bundespräsidenten als dem Protektor des Ordens sowie allen Mitgliedern des Ordens mitzuteilen und zu veröffentlichen.
§ 10
(1) Mitglieder, welche das 80. Lebensjahr vollendet haben, werden in die in § 2 festgelegte Mitgliederzahl nicht eingerechnet. Sie behalten ihre vollen Rechte.
(2) Es können insofern neue Mitglieder über die in § 2 festgelegte Zahl der Mitglieder hinaus gewählt werden.
(3) Es sollen aber in einem Jahr nicht mehr als zwei zusätzliche Mitglieder gewählt werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder darf vierzig inländische und vierzig ausländische Mitglieder nicht überschreiten.
ORDEN POUR LE MÉRITE FÜR WISSENSCHAFTEN UND KÜNSTE
SATZUNG
Der Orden Pour le mérite für Wissenschaften und Künste, – den König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen, beraten durch Alexander von Humboldt, am 31. Mai 1842 dem 1740 von Friedrich dem Großen gestifteten Orden Pour le mérite als dessen Friedensklasse für die Verdienste um die Wissenschaften und die Künste hinzugefügt hat, – der nach dem Ende der Monarchie und einem allgemeinen Ordensverbot im Deutschen Reich mit Genehmigung des Preußischen Staatsministeriums vom 4. März 1924 als eine sich selbst ergänzende »Freie Vereinigung von Gelehrten und Künstlern« weiter bestehen konnte, – und der nach 1933 an Neuwahlen gehindert war, hat sich in der Bundesrepublik Deutschland auf Anregung von Bundespräsident Theodor Heuss mit dem 31. Mai 1952 durch Kooptationen gemäß den Statuten von 1924 wieder ergänzt und erneuert. Das Ordenskapitel hat am 31. Mai 1954 den Herrn Bundespräsidenten gebeten, das Protektorat des Ordens zu übernehmen.
Bundespräsident Heuss hat durch Schreiben vom 4. August 1954 dieser Bitte entsprochen und erklärt, »dass das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen eines pfleglichen Schutzes übernimmt.« Am 30. Mai 2010 hat das Ordenskapitel die folgende revidierte Satzung beschlossen, die auf der Grundlage der Stiftungsurkunde vom 31. Mai 1842 an die Stelle der 1956, 1963, 1969 und 1990 geänderten oder ergänzten Satzung tritt.
§ 1
(1) Mitglieder des Ordens können nur Frauen und Männer werden, die durch weit verbreitete Anerkennung ihrer Verdienste in der Wissenschaft oder in der Kunst einen ausgezeichneten Namen erworben haben.
(2) Sie tragen den Orden Pour le mérite für Wissenschaften und Künste in seiner durch die Stiftungsurkunde vom 31. Mai 1842 bestimmten Form: »Der doppelt gekrönte Namenszug Friedrichs des Zweiten umgiebt, viermal wiederholt, in Kreuzesform, ein rundes goldenes Schild, in dessen Mitte der Preußische Adler steht. Die Ordens- Devise umgiebt ringförmig, auf blau emaillirtem Grunde, das Ganze, die Namenszüge mit den Kronen verbindend.«
(3) Dieses Ordenszeichen ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß nach seinem Tode sein Ordenszeichen an den Eigentümer zurückgegeben wird.
§ 2
(1) Das Ordenskapitel setzt sich aus inländischen und ausländischen Mitgliedern zusammen.
(2) Inländische Mitglieder sind in Deutschland tätige deutsche Staats angehörige, können aber auch Angehörige anderer Staaten sein, die seit Jahren als Gelehrte oder Künstler in Deutschland leben und wirken.
(3) Die Zahl der inländischen Mitglieder ist auf vierzig begrenzt.
(4) Ausländische Mitglieder sind Angehörige anderer Staaten, können aber auch deutsche Staatsangehörige sein, die seit Jahren als Gelehrte oder Künstler im Ausland leben und wirken.
(5) Die Zahl der ausländischen Mitglieder soll die der inländischen Mitglieder nicht übersteigen.
§ 3
Von den inländischen wie den ausländischen Mitgliedern des Ordenskapitels soll etwa die gleiche Anzahl auf die Klassen der Geisteswissenschaften, der Naturwissenschaften und der Künste entfallen.
§ 4
Das Ordenskapitel tritt wenigstens einmal im Jahr in zeitlicher Nähe zum 31. Mai als dem Stiftungstag des Ordens zusammen.
§ 5
(1) Das Ordenskapitel wählt aus dem Kreis der inländischen Mitglieder durch Stimmzettel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden einen Kanzler und zwei Vizekanzler. Der Ordenskanzler bestimmt einen der Vizekanzler zu seinem Stellvertreter.
(2) Kanzler und Vizekanzler müssen inländischen Wohnsitz haben und deutsche Staatsbürger sein.
(3) Jede der in § 3 genannten Klassen soll durch den Kanzler oder einen Vizekanzler vertreten sein.
(4) Die Amtszeit des Kanzlers und der Vizekanzler beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
§ 6
(1) Für die Wahl neuer Mitglieder machen der Kanzler und die Vizekanzler Vorschläge.
(2) Zur Vorbereitung von Wahlen werden Anregungen regelmäßig in den Kapitelsitzungen erörtert.
(3) Die Vorschläge der Kanzler werden frühzeitig vor einer Wahl in schriftlicher Form allen Mitgliedern des Ordenskapitels übermittelt.
(4) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn sich mindestens zwei Drittel der inländischen Mitglieder des Kapitels an ihr beteiligen. Ausdrückliche Stimmenthaltung gilt als Teilnahme an der Wahl.
(5) Gewählt wird in der Kapitelsitzung durch Stimmzettel. Mitglieder, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, können ihre Stimme in geschlossenem Umschlag an den Kanzler senden.
(6) Es sollten in einem Jahr nicht mehr als vier neue Mitglieder gewählt werden.
§ 7
(1) Gewählt ist, wer zwei Drittel der Stimmen der in der Kapitelsitzung anwesenden Mitglieder und die Mehrheit der Stimmen der insgesamt an dieser Wahl teilnehmenden Mitglieder auf sich vereinigt.
(2) Sind in der Kapitelsitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so kann das Kapitel auch unabhängig von den Vorschlägen der Kanzler eine Wahl vornehmen. Gewählt ist in diesem Fall, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erreicht.
§ 8
(1) Hat die gewählte Person die Wahl angenommen, teilt der Kanzler dem Protektor des Ordens diese Wahl mit und unterrichtet die Mitglieder des Ordenskapitels.
(2) Nachdem dem Protektor des Ordens das Ergebnis der Wahl mitgeteilt worden ist, wird die Öffentlichkeit durch den Kanzler informiert.
(3) Auf der nächsten öffentlichen Sitzung soll dem neu gewählten Mitglied das in § 1, Absatz 2 und 3 beschriebene Ordenszeichen übergeben werden. Der in der Kapitelsitzung am 30. Mai 2010 in Berlin beschlossenen und mir vorgelegten Neufassung der Satzung des Ordens erteile ich die Genehmigung.
Berlin, den 23. September 2010
Der Bundespräsident
Wulff