Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden
Vom 11. Juni 1957
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1
Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für hervorragende Verdienste um den Freistaats Bayern und das bayerische Volk wird der Bayerische Verdienstorden geschaffen. Er wird an Männer und Frauen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit in einer Klasse verliehen.
Art. 2
(1) Das Ordenszeichen hat die Form eines „Malteserkreuzes“, dessen Arme auf Vorder- und Rückseite weiß emailliert und mit einem schmalen blauen Emailrand versehen sind. Das Mittelstück ist ein rundes, golden bordiertes Medaillon, das auf der Vorderseite das Bayerische Rautenwappen und auf der Rückseite den bayerischen Löwen in Gold auf schwarzem Emailgrund aufweist.
(2) Das Ordenskreuz wird an einem fünfmal gestreiften, gewässerten weiß-blauen Bande um den Hals getragen.
(3) An Stelle des Ordenskreuzes kann eine weiß-blaue Rosette auf der linken oberen Brustseite getragen werden.
Art. 3
(1) Die Gesamtzahl der Ordensinhaber soll nicht höher als zweitausend sein.
(2) Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese entsprechend ergänzt werden.
Art. 4
(1) Der Orden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Der Ministerpräsident erhält den Orden bei seinem Amtsantritt.
Art. 5
Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident und für ihre Geschäftsbereiche die Staatsminister.
Art. 6
(1) Die Vorschläge werden von einem Ordensbeirat geprüft und mit seiner Empfehlung dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung unterbreitet.
(2) Der Ordensbeirat besteht aus dem Präsidenten des Landtags, dem Präsidenten des Senats und dem Stellvertreter des Ministerpräsidenten. Er trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit.
Art. 7
Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung. Diese wird im Bayerischen Staatsanzeiger bekanntgemacht.
Art. 8
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Staatsregierung in einem Ordensstatut. Dieses enthält auch Vorschriften über den Entzug des Ordens bei Unwürdigkeit des Inhabers.
Art. 9
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.
München, den 11. Juni 1957
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Wilhelm Hoegner
Erlass über das Ordensstatut des Bayerischen Verdienstordens
vom 31. August 1957
Aufgrund des Art. 8 des Gesetzes über den Bayerischen Verdienstorden vom 11. Juni 1957 (GVBl. S. 119) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgendes Ordensstatut:
§1
(1) Die Vorschläge auf Verleihung des Ordens sind der Staatskanzlei zuzuleiten.
Sie enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf im Zeitpunkt des Vorschlages und Anschrift sowie einen kurzen Lebenslauf des Vorgeschlagenen;
b) Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen des Vorgeschlagenen;
c) eine ausführliche Begründung des Vorschlages.
(2) Die Staatskanzlei legt die Vorschläge mit ihrer Stellungnahme dem Ordensbeirat vor.
§2
Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen. Abschriften des Gesetzes über den Bayerischen Verdienstorden und dieses Erlasses sind ihr angeheftet.
§3
Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten durch ihn selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.
§4
(1) Von der Staatskanzlei wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten eine Ordensmatrikel geführt und zusammen mit allen auf den Orden bezüglichen Urkunden und Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt.
(2) In der Ordensmatrikel sind die Ordensinhaber mit Namen und Anschrift unter Angabe des Tages der Verleihung vorgetragen.
§5
(1) Der Orden ist auf Vorschlag des Ordensbeirats abzuerkennen, wenn der Inhaber wegen einer auf ehrloser Gesinnung beruhenden Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei einer anderen rechtskräftigen Verurteilung kann der Orden dem Inhaber auf Vorschlag des Ordensbeirats aberkannt werden.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn einer der dort genannten Gründe bereits bei der Verleihung vorgelegen hat, aber erst nachträglich bekannt geworden ist.
(3) Die Aberkennung des Ordens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. Das Ordenskreuz und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an die Staatskanzlei zurückzugeben.
§6
Der Erlass tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.
München, den 31. August 1957.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Wilhelm Hoegener