Ehrenzeichen für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren

Landesherrliche Verordnung
(Gesetzes- und Verordnungsblatt 1877 Nr. XXVII, Seite 197)

Statut eines Ehrenzeichens für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren.

F r i e d r i c h , von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Wir haben Uns gnädigst bewogen gefunden, in Anerkennung der vielfach bewährten ausgezeichneten Dienste der in Unserem Lande bestehenden freiwilligen Feuerwehrkorps zu verordnen, wie folgt:

§.1.
Für diejenigen Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr, welche durch fünfundzwanzigjährigen treuen Dienst in derselben sich ausgezeichnet haben, wird ein besonderes Ehrenzeichen gestiftet.

§.2.
Das Ehrenzeichen besteht aus einer vergoldeten Schnalle, deren Platte in der Mitte das Wappenschild des Badischen Hauses, beiderseits die Zahl 25 zeigt und auf dem oberen Rande einen Feuerwehrhelm mit zwei darunter sich kreuzenden Feuerwehrbeilen trägt. Die Schnalle wird an einem rothen durch sechs schmale gelbe Streifen getheilten Bande auf der linken Brust getragen. Das Tragen des Bandes ohne Schnalle ist nicht gestattet.

§.3.
Der Inhaber des Ehrenzeichens ist berechtigt, solches auch nach erfolgtem Austritt aus dem Feuerwehrkorps zu tragen. Nach dem Tode des Inhabers verbleibt dasselbe seinen hinterbliebenen Angehörigen.

§.4.
Sollte wider Verhoffen der Inhaber des Ehrenzeichens sich eines entehrenden Verbrechens oder sonst einer unwürdigen Handlung schuldig machen, so tritt der Verlust desselben ein.

§.5.
Kraft Unserer anmit ertheilten besonderen Ermächtigung ist das Ministerium des Innern mit Ertheilung dieses Ehrenzeichens und mit Ausstellung der Urkunde darüber betraut.

Gegeben zu Karlsruhe, den 21.Dezember 1877.
Turban. Stösser.
F r i e d r i c h

 

Landesherrliche Verordnung
(Gesetzes- und Verordnungsblatt 1898 Nr. XXXIII, Seite 511)

Die Erweiterung des Statuts eines Ehrenzeichens für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren vom 21. Dezember 1877 betreffend.

F r i e d r i c h , von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.
Wir haben Uns gnädigst bewogen gefunden, Unser Statut eines Ehrenzeichens für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren vom 21. Dezember 1877 zu erweitern, wie folgt:

§.6.
Für diejenigen Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr, welche durch vierzigjährigen treuen Dienst in derselben sich ausgezeichnet haben und das Ehrenzeichen für 25jährige Dienstzeit besitzen, wird ein weiteres Ehrenzeichen gestiftet.

§.7.
Dasselbe besteht aus einer Medaille von Bronze, welche auf der Vorderseite die Feuerwehrembleme, die Zahl 40 und die Umschrift: „Gott zur Ehr, dem Nächsten zur Wehr“, auf der Rückseite das Wappen des Badischen Hauses und die Unschrift: „Für 40jährige treue Dienste bei der freiwilligen Feuerwehr“ trägt. Die Medaille wird an einem rothen durch sechs schmale gelbe Streifen getheilten Bande auf der linken Brust neben dem Ehrenzeichen für 25jährige Dienstzeit getragen.

§.8.
§ 2 Absatz 3, § 3 und § 4 des Statuts finden auch auf dieses Ehrenzeichen Anwendung.

§.9.
Die Verleihung dieses Ehrenzeichens bleibt Uns Selbst vorbehalten. Der mit dem Ehrenzeichen Begnadigte erhält eine von Unserer Ordenskanzlei ausgestellte Ausfertigung Unserer höchsten Entschließung.

Gegeben zu Schloss Mainau, den 28. August 1898
von Brauer. Eisenlohr. F r i e d r i c h

 

Verordnung
über die Verleihung von Ehrenzeichen an Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren.
(Gesetzes- und Verordnungsblatt 1920 Nr. 74, S. 513 ff.)

§ 1.
Die durch die landesherrlichen Verordnungen vom 21. Dezember 1877 (Statut eines Ehrenzeichens für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 196) und vom 28. August 1898 (die Erweiterung des Statuts eines Ehrenzeichens für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren vom 21. Dezember 1877 betreffend, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 511) eingeführten Ehrenzeichen für 25jährige und 40-jährige treue Dienstleistung bei einer freiwilligen Feuerwehr sollen auch künftig verliehen werden.

§ 2.
Das Ehrenzeichen für 25-jährige Dienstleistung besteht aus einer vergoldeten Schnalle mit schmaler Umrahmung, deren Platte die Aufschrift trägt „25 Jahre Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr“. Die Schnalle wird an einem roten durch gelbe schmale Streifen geteilten Bande auf der linken Brust getragen.

§ 3.
Das Ehrenzeichen für 40-jährige Dienstleistung besteht aus einer Medaille von Bronze, welche auf der Vorderseite eine bildliche Darstellung und darunter die Aufschrift „Gott zur Ehr, dem Nächsten zur Wehr“, auf der Rückseite die Aufschrift „Für treue 40-jährige Dienste bei der freiwilligen Feuerwehr“ und das badische Wappen trägt. Die Medaille setzt den Besitz des Ehrenzeichens für 25-jährige Dienstzeit voraus; sie wird auf der linken Brust an einem roten durch schmale gelbe Streifen geteilten Band neben dem Ehrenzeichen für 25-jährige Dienstzeit getragen.

§ 4.
Der Inhaber der Ehrenzeichen ist berechtigt, solche auch nach erfolgtem Austritt aus der Feuerwehr zu tragen. Nach dem Tod des Inhabers verbleiben die Ehrenzeichen seinen Angehörigen.

§ 5.
Sollte der Inhaber eines der Ehrenzeichen sich eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens schuldig machen, so tritt Verlust des Ehrenzeichens ein.

§ 6.
Das Ehrenzeichen für 25-jährige Dienstzeit wird durch das Ministerium des Innern, das Ehrenzeichen für 40-jährige Dienstzeit durch das Staatsministerium verliehen. Über die Verleihung des Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt.

§ 7.
Die landesherrlichen Verordnungen vom 21. Dezember (Statut eines Ehrenzeichens für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 196) und vom 28. August 1898 (die Erweiterung des Statuts eines Ehrenzeichens für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren vom 21. Dezember 1877 betreffend, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 511) treten außer Kraft.

Karlsruhe, den 3. November 1920
Das Staatsministerium
Trunk.

Verordnung
über die Verleihung von Ehrenzeichen an Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren.
(Gesetzes- und Verordnungsblatt 1934 Nr. 27, S.171)

Das Staatsministerium verordnet, was folgt:
§ 2 der Verordnung über die Verleihung von Ehrenzeichen an Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren vom 3. November 1920 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 513) erhält folgende Fassung: Das Ehrenzeichen für 25jährige Dienstleistung besteht aus einer versilberten Schnalle, deren Platte das Hoheitszeichen der nationalen Erhebung und das badische Wappen und in der Mitte die Aufschrift „25 Jahre bei der freiw. Feuerwehr“ trägt. Die Schnalle wird an einem roten durch zwei gelbe schmale Streifen geteilten Band auf der linken Brust getragen.

Karlsruhe, den 20. April 1934
Das Staatsministerium.
Köhler.