Eigenhändiger Entwurf des Königs Friedrich Wilhelm III. zur Stiftung des eisernen Kreuzes.
Ohne Datum.
1. Ein neuer Orden zu stiften, blos für die Dauer dieses Krieges, unter der Benennung: Das Eiserne Kreuz.
2. Alle anderen Orden während der Dauer des Krieges zu suspendiren.
3. Zwei Klassen und ein Grosskreuz für den Sieger in einer entscheidenden, folgenreichen Schlacht und für den Eroberer oder glücklichen Vertheidiger einer hartnäckig belagerten Festung.
4. Form und Band der Insignien erster und zweiter Klasse wie befohlen, das Grosskreuz, auch in Silber gefasst, an einem breiteren Bande als der Verdienst-Orden getragen.
5. Die erste Klasse wird niemals ertheilt, als wenn die zweite vorausging.
6. Der Soldat mit dem General ganz gleich, da Jedermann doch weiss, wenn er den General und den Soldaten mit derselben Dekoration erblickt, dass der General sich diese Dekoration durch Verdienst in seiner Wirksamkeit, der Soldat aber nur in seiner beschränkten Sphäre erworben haben kann, und eben so im Civil. Auch wenn der Soldat das Kreuz der ersten Klasse und der General das der zweiten Klasse hat, so weiss doch Jedermann, dass dies nichts weiter andeuten soll, als: Der Soldat hat sich durch persönliche, ausserordentliche Tapferkeit mindestens zweimal ausgezeichnet, der General durch sein Kommando oder dessen Erfolg nur einmal, der eine in dem sehr kleinen Wirkungskreis eines Soldaten, der andere in dem sehr grossen eines Generals, und Niemand wird – auch in diesem Falle nicht – bestreiten wollen, dass die Verdienste des Generals, der nur das Kreuz zweiter Klasse hat, um den Staat viel grösser sind, als die Verdienste des Soldaten, dem das Kreuz der ersten Klasse zu Theil geworden ist. Durch diese Einführung dieses neuen Ordens fallen auch alle Distinktionen für diejenigen weg, die schon Orden oder Ehrenzeichen besitzen, und das sichtbare, für die ganze Generation bleibende, bedeutungsvolle Andenken an diese eiserne Zeit ist ganz eisern.
Das Eiserne Kreuz mit der Jahreszahl 1813 und den drei Eichblättern – die eiserne Zeit, aus welcher nur Eisen und Standhaftigkeit retten kann, andeutend – tritt während der Dauer dieses Krieges in die Stelle der goldenen und silbernen Verdienst-Medaille, und an die Stelle des Allgemeinen Ehrenzeichens I. und II. Klasse. Durch Auszeichnung vor dem Feinde erworben, wird es an dem schwarzen Bande mit weisser Einfassung, und durch anderes Verdienst während des jetzigen Krieges erlangt, an dem Bande des Rothen Adler-Ordens III. Klasse im Knopfloch getragen.
Es kann nur in diesem Rettungskriege erworben werden. Nach dem Frieden treten die Verdienst-Medaillen und das allgemeine Ehrenzeichen I. und II. Klasse wieder ein. Das Eiserne Kreuz zweiter Klasse wird mit jedem Orden, der in dieser Kriegs-Periode durch Verdienst erworben wird, zugleich verliehen, zum Zeichen, dass der Orden durch Verdienst in dieser Kriegszeit erlangt ist. Bei Verleihung des Schwarzen Adler-Ordens und des Rothen Adler-Ordens I. und II. Klasse, desgleichen bei Verleihung des Militär-Verdienst-Ordens, empfängt der Benannte das Eiserne Kreuz der II. Klasse zum Tragen im Knopfloch, und bei Verleihung des Rothen Adler-Ordens dritter Klasse wird dem weissen Kreuze ein ganz kleines Eisernes angehängt.
Wer schon Ritter des Verdienst-Ordens ist, und sich in diesem Kriege vor dem Feinde neu auszeichnet, erhält das Eiserne Kreuz erster Klasse oder nach der Grösse seines Verdienstes den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit dem angehängten kleinen Eisernen Kreuze.
Aus den Acten des Geheimen Civil-Kabinets.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 10. März 1813.
Ich habe Mich bewogen gefunden, zu einem steten Andenken an diese verhängnissvolle Zeit eine derselben ausschliesslich gewidmete eigenthümliche Auszeichnung des vaterländischen Verdienstes, das in dem jetzt ausbrechenden Kriege, entweder im Kampf mit dem Feinde oder ausserdem im Felde oder daheim, jedoch in Beziehung auf diesen grossen Kampf um Freiheit und Selbstständigkeit erworben wird, unter der bedeutungsvollen Benennung
Das Eiserne Kreuz
in zwei Klassen und einem Grosskreuz zu stiften und die darüber ausgefertigte Urkunde ist in der Original-Anlage von Mir vollzogen. Diese Urkunde empfängt daher die General-Ordens-Kommission mit dem Auftrage, sie in der gewöhnlichen Art zum Druck zu befördern und sie zugleich durch den Abdruck in allen öffentlichen Blättern sämmtlicher Provinzen zur allgemeinsten Kenntniss zu bringen. Das Kreuz der beiden Klassen sowie das Grosskreuz wird, der diesfälligen von Mir gegebenen Ordre gemäss, in Berlin angefertigt, und soll demnächst der General-Ordens-Kommission als Probekreuz überschickt werden. Das Band, an welchem dasselbe, wie in der Urkunde näher bestimmt ist, getragen werden soll, zu bestellen, überlasse ich der General-Ordens-Kommission.
Berlin, den 10. März 1813.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.
An die General-Ordens-Kommission.
Urkunde über die Stiftung des eisernen Kreuzes.
Vom 10. März 1818.
WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN König von Preussen etc. etc. In der jetzigen grossen Katastrophe, von welcher für das Vaterland Alles abhängt, verdient der kräftige Sinn, der die Nation so hoch erhebt, durch ganz eigenthümliche Monumente geehrt und verewigt zu werden. Dass die Standhaftigkeit, mit welcher das Volk die unwiderstehlichen Uebel einer eisernen Zeit ertrug, nicht zur Kleinmüthigkeit herabsank, bewährt der hohe Muth, welcher jetzt jede Brust belebt und welcher nur auf Religion und auf treue Anhänglichkeit an König und Vaterland sich stützend, ausharren konnte.
Wir haben daher beschlossen, das Verdienst, welches in dem jetzt ausbrechenden Kriege entweder im wirklichen Kampf mit dem Feinde, oder ausserdem im Felde oder daheim, jedoch in Beziehung auf diesen grossen Kampf um Freiheit und Selbstständigkeit, erworben wird, besonders auszuzeichnen, und diese eigenthümliche Auszeichnung nach diesem Kriege nicht weiter zu verleihen.
Demgemäss verordnen Wir wie folget:
1.
Die nur für diesen Krieg bestehende Auszeichnung des Verdienstes Unserer Unterthanen um das Vaterland ist das Eiserne Kreuz von zwei Klassen und einem Grosskreuz.
2.
Beide Klassen haben ein ganz gleiches in Silber gefasstes schwarzes Kreuz von Gusseisen, die Vorderseite ohne Inschrift, die Kehrseite zu oberst Unserst Namenszug F. W. mit der Krone, in der Mitte drei Eichenblätter, und unten die Jahreszahl 1813, und beide Klassen werden an einem schwarzen Bande mit weisser Einfassung, wenn das Verdienst im Kampf mit dem Feinde erworben ist, und an einem weissen Bande mit schwarzer Einfassung, wenn dies nicht der Fall ist, im Knopfloch getragen; die erste Klasse hat neben dieser Dekoration noch ein Kreuz von schwarzem Bande mit weisser Einfassung auf der linken Brust; und das Grosskreuz, noch einmal so gross als das der beiden Klassen, wird an dem schwarzen Bande mit weisser Einfassung um den Hals getragen.
Anmerkung 1.
Es hat sich schon während der Feldzüge von 1813-15 der, später durch Allerhöchste Ordre vom 19. April 1838 sanktionirte Gebrauch gebildet, die Rückseite des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse als Vorderseite zu tragen.
Anmerkung 2.
In Stelle des auf der Brust zu tragenden Kreuzes an schwarzem Bande ist zufolge Allerhöchster Bestimmung im Juni 1813 ein Kreuz aus Eisen mit silberner Einfassung ohne Inschrift getreten.
3.
Die Militair-Ehrenzeichen erster und zweiter Klasse werden während der Dauer dieses Krieges nicht ausgegeben; auch wird die Ertheilung des Rothen Adler-Ordens zweiter und dritter Klasse, sowie des Ordens pour le merite, bis auf einige einzelne Fälle, in der Regel suspendirt. Das Eiserne Kreuz ersetzt diese Orden und Ehrenzeichen und wird durchgängig von Höheren und Geringeren auf gleiche Weise in den angeordneten zwei Klassen getragen. Der Orden pour le merite wird in ausserordentlichen Fällen mit drei goldenen Eichenblättern am Ringe ertheilt.
4.
Die zweite Klasse des Eisernen Kreuzes soll durchgängig zuerst verliehen werden; die erste kann nicht anders erfolgen, als wenn die zweite schon erworben war.
5.
Daraus folgt, dass auch Diejenigen, welche Orden oder Ehrenzeichen schon besitzen, und sich in diesem Kriege auszeichnen, zunächst nur das Eiserne Kreuz zweiter Klasse erhalten können.
6.
Das Grosskreuz kann ausschliesslich nur für eine gewonnene entscheidende Schlacht, nach welcher der Feind seine Position verlassen muss, desgleichen für die Wegnahme einer bedeutenden Festung, oder für die anhaltende Vertheidigung einer Festung, die nicht in feindliche Hände fällt, der Kommandirende erhalten.
Anmerkung 1.
Das Grosskreuz ist im Laufe des ganzen Krieges nur
dem General-Feldmarschall Fürsten Blücher von Wahlstatt für den Sieg an der Katzbach,
dem General Grafen Bülow von Dennewitz für den Sieg bei Dennewitz,
dem General Grafen Tauentzien von Wittenberg für den gelungenen Sturm auf Wittenberg,
und dem General Grafen York von Wartenburg für die Gefechte von Laon bis Paris, verliehen worden.
Anmerkung 2.
Für den Sieg bei Belle-Alliance erhielt der Feldmarschall Fürst Blücher mittels Allerhöchster Entschliessung vom 26. Juli 1815 ein besonders für ihn gestiftetes Ordenszeichen des Eisernen Kreuzes mit goldenen Strahlen, das sogenannte „Blücherkreuz“, welches nur einmal verliehen wurde.
7.
Die jetzt schon vorhandenen Orden und Ehrenzeichen werden mit dem Eisernen Kreuz zusammen getragen.
8.
Alle Vorzüge, die bisher mit dem Besitz des Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse verbunden waren, gehen auf das Eiserne Kreuz über. Der Soldat, der jetzt schon das Ehrenzeichen zweiter Klasse besitzt, kann bei anderweitiger Auszeichnung nur zuerst das Eiserne Kreuz der zweiten Klasse erhalten; jedoch erhält er mit demselben zugleich die mit dem Besitz des Ehrenzeichens erster Klasse verbundene monatliche Zulage, die aber fernerhin nicht weiter vermehrt werden kann.
Anmerkung.
Unter den Vorzügen, welche nach Vorstehendem von den Ehrenzeichen erster und zweiter Klasse auf das Eiserne Kreuz übergehen, sind auch die Ehrenbezeugungen der Wachen zu verstehen, und es findet dabei kein Unterschied statt zwischen dem Kreuz am schwarzen und dem am weissen Bande.
(Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7. Januar 1815.)
9.
In Rücksicht der Art des verwirkten Verlustes dieser Auszeichnung hat es bei den in Ansehung Unserer übrigen Orden und Ehrenzeichen gegebenen Vorschriften sein Bewenden.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Breslau, den 10. März 1813.
(L. S.) (gez.) FRIEDRICH WILHELM.
Gedächtnisstafeln.
Verordnung über die Stiftung eines bleibenden Denkmals für die, so im Kampfe für Unabhängigkeit und Vaterland blieben.
Vom 5. Mai 1813.
WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN König von Preussen etc. etc.
Unsere Urkunde über die Stiftung des Ordens vom Eisernen Kreuze bestimmt die Belohnung für ausgezeichnetes Verdienst in dem gegenwärtigen entscheidenden Kampfe für Ehre und Unabhängigkeit. Um aber auch das Andenken derjenigen Helden zu ehren, und der Nachwelt zu überliefern, denen der Orden nicht mehr zu Theil werden kann, weil sie für das Vaterland fielen, finden Wir Uns veranlasst, als Zusatz zu der Urkunde vom 10. März d. J. zu verordnen, wie folget:
§ 1.
Jeder Krieger, der den Tod für das Vaterland in Ausübung einer Heldenthat findet, die ihm nach dem einstimmigen Zeugniss seiner Vorgesetzten und Kameraden den Orden des Eisernen Kreuzes erworben haben würde, soll durch ein, auf Kosten des Staats in der Regiments-Kirche zu errichtendes Denkmal auch nach seinem Tode geehrt werden.
§ 2.
Es soll zu dem Ende in jeder Regiments-Kirche eine einfache Tafel, oben mit dem Kreuze des Ordens in vergrössertem Maasstabe verziert, auf Kosten des Staats errichtet werden. Sie soll die Aufschrift enthalten:
Die gefallenen Helden ehrt dankbar König und Vaterland.
Es starben den Heldentod aus dem . . . Regiment:
und unter derselben die Namen der Gebliebenen mit Bezeichnung des Ortes und des Tages, die Zeugen ihres rühmlichen Muthes waren.
§ 3.
Ausserdem soll für alle, die auf dem Bette der Ehre starben, in jeder Kirche eine Tafel auf Kosten der Gemeinde errichtet werden, mit der Aufschrift:
Aus diesem Kirchspiel starben für König und Vaterland:
Unter dieser Aufschrift werden die Namen aller zu dem Kirchspiel gehörig gewesenen Gefallenen eingeschrieben. Obenan die, welche das Eiserne Kreuz erhalten, oder desselben würdig gewesen wären.
§4.
Zu ihrem Andenken wird nach geendigtem Feldzuge eine kirchliche Todtenfeier gehalten. Bei derselben werden die Namen der Gebliebenen von dem Prediger genannt, und es wird alles Merkwürdige und Löbliche aus ihrem Leben und über ihren Tod der Gemeinde zur Nacheiferung mitgetheilt.
§ 5.
Nach dem Gottesdienste dieser Todtenfeier legen die Prediger und die Gemeinde-Vorsteher öffentlich Rechenschaft ab, von dem, was für die etwa hinterlassenen Wittwen und Waisen der Gebliebenen geschehen ist, und verabreden das, was zu ihrer Unterhaltung oder Erziehung ferner geschehen muss, damit, wenn die Gemeinden dazu unvermögend sind, der Staat die nöthigen Kosten übernehme.
§ 6.
Der Prediger und die Vorsteher reichen ihre Vorschläge darüber dem Magistrate der Stadt, oder dem Landrathe des Kreises ein, welcher die dazu nöthigen Anordnungen treffen, und die Genehmigung der höheren Behörden sogleich nachsuchen muss. Die kommandirenden Generale müssen die erforderlichen Nachrichten den Regierungs-Präsidenten der Provinzen mittheilen, und diese haben für die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen Sorge zu tragen und die etwa noch nöthigen besonderen Anweisungen von Unserm Staatskanzler einzuholen.
Gegeben Dresden, den 5. Mai 1813.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM
Auf den Gedächtnisstafeln, welche von den Regimentern, Bataillonen etc. in den Garnison-Kirchen errichtet werden, sollen zuerst alle Besitzer des Eisernen Kreuzes, Lebende und Todte, aufgezeichnet werden in eben der Art, wie es bisher auf den Gedächtnisstafeln für Krieger-Verdienst geschehen ist. Alsdann folgen unter der besonderen Ueberschrifft
Die gefallenen Helden ehrt dankbar König und Vaterland etc.
diejenigen, der Gebliebenen, welche zwar das Eiserne Kreuz nicht erhalten haben, aber desselben nach den Bestimmungen völlig würdig befunden sind.
(Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 24. Juni 1816.)
Bei Verlust des Eisernen Kreuzes soll der Name des Besitzers von der Gedächtnisstafel wieder entfernt werden, und zwar ist derselbe so zu durchstreichen, dass er noch lesbar bleibt.
(Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 11. April 1818.)
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 12. März 1814.
Unter den im jetzigen Kriege wegen Tapferkeit und Wohlverhalten Mir namhaft empfohlenen Soldaten Meines Heeres sind viele, die durch Ertheilung des Eisernen Kreuzes nicht haben ausgezeichnet werden können. Um auch ihren Anspruch auf das bleibende Andenken an ihr erworbenes Verdienst nicht ganz verloren gehen zu lassen, setze Ich hierdurch fest, dass die Eisernen Kreuze aller Soldaten, welche im Laufe des Krieges vor dem Feinde bleiben oder mit Tod abgehen, in den Regimentern verbleiben sollen, wenn es darin noch Soldaten giebt, welche ihres ausgezeichneten Benehmens wegen Mir namhaft empfohlen worden sind, ohne das Kreuz erhalten zu haben. Die Wahl der Würdigsten unter ihnen, auf welche diese erledigten Kreuze übergehen, geschieht vom Regiment oder Bataillon, und in der Art, dass die Kreuze der Offiziere wieder an Offiziere, die der übrigen Soldaten aber an Feldwebel, Unteroffiziere und Gemeine, ohne Unterschied des Ranges vergeben werden. Nur in dem Fall, dass die Regimenter keine, Mir für Auszeichnung empfohlene Soldaten mehr haben, welche das Kreuz nicht erhalten hätten, werden die durch Todesfalle während des Krieges erledigten Kreuze an die General-Ordens-Kommission zurückgesandt.
Die Regimenter müssen von dieser Vererbung der Kreuze genaue Listen führen, und bei jedesmaliger Veränderung der General-Ordens-Kommission mit dem Bemerken‚ bei welcher Gelegenheit die neuen Empfänger sich ausgezeichnet haben, und Mir empfohlen worden sind, Anzeige machen. In Beziehung auf die Offiziere erwarte Ich die Anzeige Selbst auf dem vorschriftsmässigen Wege.
Der General-Ordens-Kommission trage Ich auf, diese Verfügung zur Kenntniss der Militair-Behörden zu bringen.
Hauptquartier Chaumont, den 12. März 1814.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.
An die General-Ordens-Kommission.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 31. März 1817.
In Erwägung, dass bei dem jetzigen Ergänzungs-System des Heeres, das Wahlgeschäft bei Vererbung des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse am schwarzen Bande nur unvollkommen zu bewirken sein würde, habe Ich beschlossen, die Ansprüche aller zu einem künftigen Erbanfall berechtigten Militair-Personen schon jetzt feststellen zu lassen, wo in den Truppentheilen noch die Augenzeugen der Verdienstlichkeit dieser Berechtigten vorhanden sind, welche deren Ansprüche auf den früheren oder späteren Besitz dieser Auszeichnung am besten zu erwägen und festzustellen vermögen. Es soll daher von allen Truppentheilen des stehenden Heeres die Wahl der zum künftigen Erbanfall berechtigten Personen, sowie die Bestimmungen ihrer Reihenfolge zur Ascendenz auf den Grund der früheren Vorschläge in der bevorstehenden Frühjahrs-Uebungs-Periode getroffen, die Wahlprotokolle der General-Ordens-Kommission zur Prüfung vorgelegt, und nach erfolgter Bestätigung der Wahlen durch dieselbe, den Erbberechtigten eines jeden Truppentheils von dem Letzteren ein Zeugniss über den Anspruch auf den künftigen Besitz des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse, mit Bezeichnung der Reihenfolge ausgefertigt werden. Diese Zeugnisse sind den Vorschlägen in künftigen Vererbungsfällen zum Grunde zu legen, und zur Bestätigung des Erbanfanfalls, wenn es Offiziere betrifft, an Mich, sonst aber der General Ordens-Kommission einzusenden. In Ansehung der Landwehr-Regimenter wird die Kommission die Wahl und die Bestimmung der Reihenfolge treffen, auch die Zeugnisse über das Erbrecht ausfertigen, und ist hierzu von Mir angewiesen worden.
Ich beauftrage Sie, diesen Beschluss der Armee bekannt zu machen, und dieselbe dabei auf die Bestimmungen zu verweisen, welche Ich über das Verfahren bei den Wahlen früher erlassen habe.
Berlin, den 81. März 1817.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.
An den Kriegs-Minister von Boyen.
Eine Vererbung der ersten Klasse des Eisernen Kreuzes findet nicht statt.
(Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 1.Januar 1815.)
Dagegen ist das Eiserne Kreuz zweiter Klasse eines Besitzers der ersten Klasse von der Vererbung nicht ausgeschlossen.
(Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 25. Mai 1817.)
Die den Generalen und sonstigen nicht regimentirten Offizieren, sowie die am weissen Bande verliehenen Kreuze werden nicht vererbt.
(Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 15. Januar 1817 .)
Die Vererbung des Eisernen Kreuzes eines im Kriege vermissten Inhabers findet statt, wenn der Vermisste eine schwere Wunde erhalten hat und innerhalb eines Jahres nach geschlossenem Frieden von seinem Leben und Aufenthalt keine Nachricht eingegangen ist.
(Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 9. Juli 1818.)
Unter die Erbberechtigten zum Eisernen Kreuz sind auch diejenigen Personen aufzunehmen, welche wegen Auszeichnung im Kriege zur Allerhöchsten Belobung vorgeschlagen worden sind.
(Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 8. Dezember 1817.)
Das Begehen eines entehrenden Verbrechens hat auch den Verlust des Erbrechts auf das Eiserne Kreuz zur Folge.
(Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 8. Dezember 1819.)
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 31. Dezember 1834.
Nachdem nun 22 Jahre verflossen, seit der denkwürdige Krieg des Jahres 1813 (das Jahr 1813 als ein volles Jahr gerechnet) seinen Anfang nahm, der dem Vaterlande Freiheit und Selbstständigkeit wiedergab: so Will Ich in ehrender Erinnerung an diesen merkwürdigen Zeitabschnitt Folgendes bestimmen:
1. Da alle noch im Heere und seinen Abtheilungen dienenden Krieger aller Grade, welche 1813 oder früher in Dienst getreten sind, und später die Feldzüge von 1814/15 mitmachten, unter grundsätzlicher Doppelrechnung der 3 Kriegsjahre, jetzt 25 Jahre gedient haben: so will Ich denen unter ihnen, welche die Wahlberechtigung zum Eisernen Kreuz haben, dasselbe sogleich verleihen.
2. Die Truppen haben die diesfälligen Verzeichnisse unverzüglich an die General-Ordens-Kommission einzureichen, die nach Prüfung derselben die nöthigen Dekorationen übersenden wird.
3. Am 31. März 1835, als dem Tage des Einrückens in Paris, werden in gleicher Weise die noch im Heere dienenden Männer berücksichtigt, welche 1814 eingetreten sind und den Feldzug von 1815 mitgemacht haben.
4. Dasselbe findet statt am 7. Julius 1836, ebenfalls als dem Tage der ad 3 angegebenen Veranlassung für die im Jahre 1815 eingetretenen Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, welche noch im Dienst sind.
Berlin, den 31. Dezember 1884.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.
An die General-Kommandos der sämmtlichen Armee-Korps etc.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 31. Dezember 1837.
In Meiner Ordre vom 31. Dezember 1834 habe Ich allen noch im Heere und seinen Abtheilungen stehenden Erbberechtigten zum Eisernen Kreuz zweiter Klasse die Anlegung des Ordens selbst gestattet, sobald sie mit Doppelrechnung der Kriegsjahre von 1813. 14. 15. seit Erwerbung ihrer Erbberechtigung 25 Jahre gedient haben würden, und es haben demgemäss sämmtliche Erbberechtigte aus dem Feldzuge von 1813 sofort, aus dem Feldzuge von 1814 am 31. März 1835 und aus dem Feldzuge von 1816 am 7. Juli 1836 den Orden selbst erhalten. Da nun mit dem Ablauf der Jahre 1837, 1838 und 1839 seit jenen denkwürdigen Kriegen volle 25 Jahre verflossen sind, so will Ich nunmehr auch den sämmtlichen in der beurlaubten Landwehr und in bürgerlichen Verhältnissen lebenden Erbberechfigten aus dem Feldzuge von 1813 jetzt gleich, aus dem Feldzuge von 1814 zum 31. März 1838 und aus dem Feldzuge von 1815 zum 7. Juli 1839 die Anlegung des Ordens gestatten, welchem gemäss das General-Kommando die diesfälligen Verzeichnisse der Kompetenten zur rechten Zeit an die General-Ordens-Kommission einzureichen hat, welche nach Prüfung derselben die erforderlichen Dekorationen übersenden wird.
Berlin, den 31. Dezember 1837.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.
An die General-Kommandos der sämmtlichen Armee-Korps.
Urkunde über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes für 1870/71.
Vom 19. Juli 1870.
WIR WILHELM, VON GOTTES GNADEN König von Preussen etc. etc.
Angesichts der ernsten Lage des Vaterlandes und in dankbarer Erinnerung an die Heldenthaten unserer Vorfahren in den grossen Jahren der Befreiungskriege wollen Wir das von Unserm in Gott ruhenden Vater gestiftete Ordenszeichen des „Eisernen Kreuzes“ in seiner ganzen Bedeutung wieder aufleben lassen. Das Eiserne Kreuz soll, ohne Unterschied des Ranges oder Standes, verliehen werden, als eine Belohnung für das Verdienst, welches entweder im wirklichen Kampfe mit dem Feinde, oder daheim, in Beziehung auf diesen Kampf für die Ehre und Selbstständigkeit des theuren Vaterlandes, erworben wird.
Demgemäss verordnen Wir, was folgt:
1. Die für diesen Krieg wieder in’s Leben gerufene Auszeichnung des Eisernen Kreuzes soll, wie früher, aus zwei Klassen und einem Grosskreuz bestehen. Die Ordenszeichen sowie das Band bleiben unverändert, nur ist auf der glatten Vorderseite das W. mit der Krone und darunter die Jahreszahl 1870 anzubringen.
2. Die zweite Klasse wird an einem schwarzen Bande mit weisser Einfassung, wenn das Verdienst im Kampfe mit dem Feinde erworben ist, und an einem weissen Bande mit schwarzer Einfassung, wenn dies nicht der Fall ist, im Knopfloch, die erste Klasse auf der
linken Brust, und das Grosskreuz, noch einmal so gross als das der beiden Klassen, um den Hals getragen.
3. Die zweite Klasse des Eisernen Kreuzes soll zuerst verliehen werden; die erste Klasse kann nicht anders erfolgen, als wenn die zweite schon erworben war, und wird neben der letzteren getragen.
4. Das Grosskreuz kann ausschliesslich nur für eine gewonnene entscheidende Schlacht, nach welcher der Feind seine Position verlassen musste, desgleichen für Wegnahme einer bedeutenden Festung oder für die anhaltende Vertheidigung einer Festung, die nicht in feindliche Hände fällt, der Kommandirende erhalten.
5. Alle Vorzüge, die bisher mit dem Besitz des Militair-Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse verbunden waren, gehen, vorbehaltlich der verfassungsmässigen Regelung einer Ehrenzulage, auf das Eiserne Kreuz erster und zweiter Klasse über.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Juli 1870.
(L. S.) (gez.) WILHELM
(ggez.) Graf von Bismarck-Schönhausen. v. Roon. Graf v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Graf zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
Aus No. 32 der Gesetzsammlung für 1870 unter No. 7691.
Das Grosskreuz wurde während des Krieges 1870/71 neunmal verliehen und zwar an:
den Kronprinzen, späteren Kaiser Friedrich III,
den Prinzen Friedrich Karl von Preussen,
den Kronprinzen, späteren König von Sachsen,
den General-Feldmarschall Graf von Moltke,
den General der Kavallerie Freiherr von Manteuffel,
den General der Infanterie von Göben,
und den General der Infanterie von Werder.
Kaiser Wilhelm I. legte dasselbe auf Bitten seiner Generale beim Einzuge der Truppen in Berlin am 16. Juni 1871 an und verlieh es gleichzeitig dem Grossherzog von Mecklenburg-Schwerin.
Eichenblätter mit der Zahl „25“ zum Eisernen Kreuz.
Gestiftet von Kaiser Wilhelm II. am 18. August 1895 „aus Anlass der 25. Wiederkehr der Siegestage des Krieges von 1870/71“ für die Besitzer des eisernen Kreuzes. Dieselben haben sich die drei Eichenblätter (26 mm breit, 18 mm hoch), derenmittelstes die Zahl „25“ trägt, nach der Allerhöchst genehmigten Probe, aus weissem Metall selbst zu beschaffen und als Spange so auf dem Band zu befestigen, dass sie dicht über dem Kreuze sitzen.