Statuten des Königlichen Kronenordens.
Stiftung des Königlichen Kronen-Ordens.
In Rücksicht darauf, dass die Statuten des Kronen-Ordens noch nicht publicirt sind, haben Seine Majestät der König vorläufig zu bestimmen geruht, dass der Rothe Adler-Orden und der Kronen-Orden gleichstehen sollen, so dass der zuletzt verliehene Stern über dem anderen und das Band des zuerst verliehenen Ordens dann auf der Weste getragen, auch eine dem entsprechende Bemerkung in das Ordens-Futteral des Kronen-Ordens gelegt werden soll.
Indem ich die Königliche General-Ordens-Kommission von dieser Allerhöchsten Bestimmung hierdurch ganz ergebenst benachrichtige, stelle ich gleichzeitig anheim, danach bei Aushändigung der mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 18. d. M. den hier accreditirten Gesandten verliehenen Decoration des Kronen-Ordens zu verfahren.
Berlin, den 31. November 1861.
Illaire.
Aus den Acten des Geheimen Civil-Kabinets.
Stiftungs-Urkunde vom 18. Oktober 1861.
WIR WILHELM, VON GOTTES GNADEN König von Preussen etc. etc., haben beschlossen, zur Erinnerung an Unseren Krönungstag einen Orden zu stiften, welcher den Namen
„Königlicher Kronen-Orden“
führen soll. Derselbe besteht aus vier Klassen. Zum Abzeichen dieses Ordens haben Wir ein goldenes, weiss emaillirtes, mit einem schmalen goldenen Rande eingefasstes Kreuz mit breiten Enden erwählt, welches mit einem Medaillon belegt ist, das auf der Vorderseite auf mattem Goldgrunde eine Königliche Krone darstellt, umgeben von einem blau emaillirten Schriftringe, auf welchem in Goldschrift der Wahlspruch Unseres Königlichen Hauses „Gott mit Uns“ in deutschen Lettern steht. Auf der Rückseite dieses Medaillons befindet sich auf matt gearbeitetem Goldgrunde Unser mit der Königlichen Krone gekrönter Namenszug, umgeben von einem blau emaillirten Schriftringe, worin mit goldenen Lettern das Datum der Stiftung steht.
Die Ritter der ersten Klasse dieses Ordens tragen das eben beschriebene Kreuz an einem dunkelblauen gewässerten, vier Zoll breiten Bande von der linken Schulter zur rechten Hüfte und ausserdem auf der linken Brust einen achtspitzigen silbernen Stern, in dessen Mitte das Medaillen der Vorderseite des Ordenskreuzes sich wiederholt.
Die zweite Klasse zerfällt in zwei Abtheilungen, mit Stern und ohne Stern. Das Ordenskreuz wird etwas kleiner als das der ersten Klasse an einem zwei Zoll breiten Bande um den Hals getragen. Der Stern, in dessen Mitte das Medaillon des Sterns erster Klasse sich befindet, ist silbern und viereckig und wird gleichfalls auf der linken Brust getragen.
Die dritte Klasse besteht in einem noch kleineren Ordenskreuze und wird an einem 1 ½ Zoll breiten Bande im Knopfloch, die vierte Klasse hingegen in einem vergoldeten Kreuze, in dessen Mitte auf beiden Seiten das Ordens-Medaillon in Email sich befindet, und wird gleichfalls im Knopfloch getragen.
Bei Verleihung eines andern Preussischen Ordens wird der Kronen-Orden nicht abgelegt. Da Wir beschlossen haben, den Kronen-Orden im Range dem Rothen-Adler-Orden gleichzustellen, so bestimmen Wir hiermit über das Anlegen beider Orden folgendes:
1. bei Ertheilung der Sterne der 1. und 2. Klasse des Kronen- und des Rothen Adler-Ordens wird der Stern gleicher Klasse, welcher zuletzt verliehen worden, über den früher ertheilten angelegt, das grosse Band des zuerst verliehenen aber unter dem Rock getragen;
2. zum Grosskreuz des Rothen Adler-Ordens wird der Stern des Kronen-Ordens unter dem des Grosskreuzes, das Kreuz des Kronen-Ordens aber um den Hals getragen;
3. zum Schwarzen Adler-Orden wird der Stern der 1. Klasse des Kronen-Ordens unter dem des Ersteren, und das Kreuz um den Hals getragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Königsberg, den 18. Oktober 1861.
(L S) (gez.) WILHELM.
Seit dem 18. Oktober 1864 sind wiederholentlich an Johanniter-Ritter in Allerhöchster Anerkennung ihrer Verdienste um die Pflege verwundeter und erkrankter Krieger während der Feldzüge von 1864/66, Dekorationen des Königlichen Kronen-Ordens mit einem darauf angebrachten Johanniter-Kreuz en miniature verliehen worden, zum Zeichen, dass die Betreffenden diese Dekorationen in ihrer Eigenschaft als Ordensritter erworben haben. Das Kleinod mit dem Johanniterkreuz wird nicht abgelegt, wenn der Inhaber mit einer höheren Klasse des Kronen-Ordens begnadigt wird. (Nach der Cabinets-Ordre vom 7. November 1863.)
Auch sind seit dem 14. August 1864 in einzelnen Fällen Dekorationen des Königlichen Kronen-Ordens am Bande des Königlichen Hausordens von Hohenzollern verliehen worden.
Das Verhältniss des Königlichen Kronen-Ordens zum Rothen Adler-Orden betreffend.
Die Königliche General-Ordens-Kommision benachrichtige ich auf das gefällige Schreiben vom 22. d. M. ganz ergebenst‚ dass Se. Majestät des Königs es bei der Hochderselben von mir unterm 21. d. M. mitgetheilten Allerhöchsten Bestimmung über das Verhältniss des Kronen-Ordens zum Rothen Adler-Orden vorläufig belasse und dieselbe daher für die den hier accreditirten Gesandten verliehenen Orden, sowie überhaupt für die Zukunft bis zur Publikation des Statuts für den neuen Orden massgebend sein lassen wollen; eine nachträgliche berichtigende Mittheilung darüber an die unter dem 15. v. M. mit dem Kronen-Orden decorirten Personen jedoch nicht für nöthig erachten.
Berlin, den 24. November 1861.
Illaire.
Aus den Acten der General-Ordens-Kommission.
Allerhöchste Ordre an die Prinzen des Königlichen Hauses.
Ich bestimme, dass den Prinzen Meines Königlichen Hauses von nun an, bei Verleihung des Schwarzen-Adler-Ordens, ausser dem Grosskreuz des Rothen Adler-Ordens auch die erste Klasse des Königlichen Kronen-Ordens zugleich mit verliehen werden soll, dass dieselben jedoch wie bisher die dritte oder vierte Klasse des Rothen Adler-Ordens tragen, von jetzt ab aber auch die dritte oder vierte Klasse des Königlichen Kronen-Ordens anzulegen haben. Ich habe diess den Prinzen Meines Hauses selbst bekannt gemacht und beauftrage das Staats-Ministerium der General-Ordens-Kommision von dieser Bestimmung Nachricht zur Nachachtung zu geben.
Berlin, den 18. Januar 1862.
WILHELM.
Aus den Acten der General-Ordens-Kommission.
Allerhöchste Ordre an das Staats-Ministerium, das Tragen des Bandes zur ersten Klasse des Königlichen Kronen-Ordens betreffend.
Ich bestimme hierdurch, dass die Ritter der ersten Klasse des Königlichen Kronen-Ordens das zu dieser Klasse gehörige Band nicht, wie in der Urkunde über die Stiftung dieses Ordens vom 18. Oktober v. J. vorgeschrieben, von der rechten Schulter zur linken Hüfte, sondern umgekehrt von der linken Schulter zur rechten Hüfte zu tragen haben und beauftrage das Staats-Ministerium, die hiernach erforderliche Berichtigung durch die Gesetz-Sammlung zu veranlassen.
Berlin, den 8. März 1862.
WILHELM.
v. d. Heydt.
Aus den Akten der General-Ordens-Kommission.
Allerhöchster Erlass, betreffend das Tragen der für Verdienst vor dem Feinde verleihenen Auszeichnungen.
Im Verfolg meiner Ordre vom 27. Februar, betreffend die Verleihung von Auszeichnungen für Verdienste vor dem Feinde, bestimme ich hierdurch folgendes:
Ad I a) Inländer tragen den Rothen Adler-Orden, den Königlichen Kronen-Orden und den Königlichen Haus-Orden von Hohenzollern mit Schwertern bei der ersten Verleihung, oder, wenn ihnen die Schwerter zu der bereits innehabenden Friedensklasse verliehen werden, an einem schwarzen Bande mit weisser Einfassung, bei der Verleihung einer höheren Klasse der Kriegs-Decoration eines bereits innehabenden Kriegs-Ordens jedoch an einem zweimal schwarz und dreimal weiss-gestreiften Bande.
b) Wird dem Inhaber eines der sub a bezeichneten Ordenmit Schwertern später von Mir eine höhere Friedensklasse desselben Ordens verliehen, so trägt er diese an dem statutenmässigen Bande mit Schwertern am Ringe, ohne jedoch die Kriegs-Decoration abzulegen.
c) Auf das Grosskreuz des Rothen Adler-Ordens, sowie auf die erste Klasse dieses und des Königlichen Kronen-Ordens, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung, vielmehr behält es bei der statutenmässigen Vorschrift über die Farbe des Bandes zu denselben sein Bewenden.
d) Die Schleife zum Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit Schleife und Schwertern, wird bei Neuverleihungen dieser Ordensclasse von einem schwarzen Bande mit weisser Einfassung getragen, dagegen die Schleife von dem statutenmässigen Bande des Rothen Adler-Ordens als Zeichen eines bereits früher erworbenen Verdienstes beibehalten, wenn einem Ritter des Rothen Adler-Ordens dritter Klasse mit der Schleife zu dieser Klasse die Schwerter verliehen worden sind.
e) Militär Ober-Beamte, welchen für ausgezeichnete Dienste im feindlichen Feuer von Mir Orden mit Schwertern verliehen werden, tragen das Ordenskreuz am weissen Band mit schwarzer Einfassung.
(Ad II) Militär Unter-Beamte, welchen für ausgezeichnete Dienstleistungen im feindlichen Feuer von Mir das Militär-Ehrenzeichen I. und II. Klasse, sowie das Verdienst-Kreuz verliehen wird‚ tragen dasselbe am weissen Bande mit schwarzer Einfassung.
Ich bestimme ferner: Militär Ober-Beamte, welchen ich für ausgezeichnete Dienste, die sie im Kriege, aber nicht im feindlichen Feuer, geleistet haben den Rothen Adler Orden, den Königlichen Kronen-Orden, den Königlichen Hausorden von Hohenzollern, verleihe, tragen diese Decorationen an einem weissen Bande mit schwarzer Einfassung. Militär Unter- Beamte, welchen Ich für ausgezeichnete, im Kriege, aber nicht im feindlichen Feuer geleistete Dienste das Allgemeine Ehrenzeichen verliehen hatte, tragen dieses an dem Bande des Rothen Adler-Ordens mit einem schmalen schwarzen Streifen in der Mitte des weissen Streifens.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf sämmtliche auch vor Erlass dieser Ordre in dem gegenwärtigen Kriege verliehenen Kriegs-Orden (resp. Mlilitär-Ehrenzeichen) Anwendung, und hat den in dem gegenwärtigen Kriege mit Orden, sowie mit Schwertern zu denselben, (resp. Militär Ehrenzeichen) Beliehenen die General-Ordens-Kommission die nunmehr vorschriftsmässigen Decorationen, resp. Bänder nachträglich zuzufertigen.
Gravenstein, den 22. April 1864.
Aus den Akten des Kriegs-Ministeriums.
Urkunde betreffend das Tragen der Insignien des Rothen Adler-Ordens I. Klasse und des Kronen-Ordens I. Klasse bei gleichzeitigem Besitz beider Orden.
Vom 18. Januar 1865, aufgehoben 4. Mai 1888.
WIR WILHELM, VON GOTTES GNADEN König von Preussen etc. etc. haben durch die Stiftung des Grosskreuzes zu dem Rothen Adler-Orden diesem die Stellung als zweiter Ritter-Orden des Königlichen Hauses, welche ihm die Urkunde vom Jahre 1792 zuspricht, für immer gesichert, ungeachtet des gleichen Ranges, welchen der Königliche Kronen-Orden in allen seinen Klassen mit ihm hat. Unter Aufrechthaltung dieser Gleichstellung bestimmen Wir mit Bezugnahme auf die Urkunden wegen Erweiterung der 1. Klasse des Rothen Adler-Ordens und wegen Stiftung des Königlichen Kronen-Ordens vom 18. Oktober 1861(Gesetz-Sammlung für 1861 S. 797 und für 1862 S. 9), was folgt:
1. Die Sterne des Rothen Adler- und des Kronen-Ordens 1. Klasse werden nicht mehr gleichzeitig getragen. Der Stern des Rothen Adler-Ordens 1. Klasse wird bei Verleihung des Kronen-Ordens 1. Klasse abgelegt, wogegen in diesem Falle, als ein Zeichen, dass der Rothe Adler-Orden 1. Klasse bereits vorher erworben worden war, die Insignien des Kronen-Ordens 1. Klasse in der Art ausgezeichnet werden, dass das Band des Rothen Adler-Ordens in Emaille bei dem Stern um die Spitzen desselben und bei dem Kreuze um die Balken desselben geschlungen ist, das Kreuz des Rothen Adler-Ordens 1. Klasse wird hierbei um den Hals getragen. Wird dagegen der Rothe Adler-Orden 1. Klasse nach dem Kronen-Orden 1. Klasse verliehen, so wird der Stern des letzteren abgelegt, und werden als ein Zeichen, dass der Kronen-Orden bereits vorher erworben worden war, die Insignien des Rothen Adler-Ordens 1. Klasse in der Art ausgezeichnet, dass das Band des Kronen-Ordens in Emaille bei dem Stern um die Spitzen desselben, und bei dem Kreuze um die Balken desselben geschlungen ist; das Kreuz des Kronen-Ordens 1. Klasse wird hierbei um den Hals getragen.
2. Das Eichenlaub des Rothen Adler-Ordens geht in diesem Falle, wenn die 1. Klasse desselben mit Eichenlaub verliehen gewesen war, auf den Kronen-Orden l. Klasse über, wie dies auch vice versa stattfindet, wenn der Rothe Adler-Orden 1. Klasse oder der Kronen-Orden 1. Klasse mit Schwertern am Ringe verliehen gewesen war, bevor der Beliehene die 1. Klasse des anderen Ordens erhält.
3. War der Rothe Adler-Orden oder Kronen-Orden 1. Klasse mit Schwertern erworben worden, so wird bei der Verleihung der höheren Orden nur das Kreuz dieser Klasse, aber an einem schwarz-weissen Bande, um den Hals getragen.
4. Bei Inländern wird in der Regel die 1. Klasse des Kronen-Ordens nur verliehen, wenn der Rothe Adler-Orden 1. Klasse erworben worden war.
5. Bei Verleihung des Grosskreuzes des Rothen Adler-Ordens, so wie bei der des Schwarzen Adler-Ordens wird der Stern des Kronen-Ordens abgelegt, das Kreuz desselben, eventualiter mit dem Bande des Rothen Adler-Ordens in Emaille‚ resp. das Kreuz des Rothen Adler-Ordens 1. Klasse mit dem Bande des Kronen-Ordens in Emaille, jedoch um den Hals fortgetragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Januar 1865.
(L. S.) (gez) WILHELM.
Ordre betreffend die Verleihung der III. und IV. Klasse des Kronen-Ordens für patriotische Handlungen ausserhalb des Kriegsschauplatzes 1870 und 71.
Auf den Bericht v. 7. v. M. erkläre Ich Mich mit der Ansicht des Staats-Ministeriums dahin einverstanden, dass an Männer, welche sich während des jetzt beendeten Krieges durch patriotische Handlungen ausserhalb des Kriegsschauplatzes vorzugsweise hervorgethan haben, ein bereits bestehender Orden mit einem besonderen Abzeichen verliehen werde.
Ich bestimme demgemäss zur Decorirung solcher Personen, die III. und IV. Klasse Meines Kronen-Ordens, sowie das Allgemeine Ehrenzeichen und zwar sollen diese Decorationen an einem weissen sechsmal schwarzgestreiftem Bande mit rotem Vorstoss getragen und für Mitglieder der freiwilligen Krankenpflege ausserdem mit dem roten Kreuz auf weissem Felde von Emaille, welches an dem Ringe anzubringen ist, kenntlich gemacht werden. Personen, die bereits im Besitze einer dieser Decorationen am Statutenmässigen Bande sind, haben dieselbe neben dem vorstehend bezeichneten Orden oder Ehrenzeichen weiter zu tragen. Die diesfälligen Vorschläge sind Mir zur Wahrung einheitlicher Grundsätze bei Verleihung dieser besonderen Auszeichnung ausschliesslich durch den Kriegs-Minister vorzulegen, welchem alle, die freiwillige Krankenpflege betreffenden Anträge von Meinem Commissarius und Militair-Inspekteur der freiwilligen Krankenpflege zugehen werden, während ihm überlassen bleibt, bezüglich der anderweiten Anträge vorher mit den etwa betheiligten Ressortministern oder nach Umständen mit dem Centralcomité der deutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter oder erkrankter Krieger in Verbindung zu treten.
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen.
Bad Ems, den 22. Juni 1871.
WILHELM.
Aus dem Preussischen Staats-Anzeiger.