Stiftung des Verdienstordens des Landes Sachsen-Anhalt
1. Als Zeichen der Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Sachsen-Anhalt und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt gestiftet.
2. Der Verdienstorden wird von Ministerpräsidenten verliehen.
3. Das Ordenszeichen ist ein achtspitziges Kreuz. Die Arme des Kreuzes sind beidseitig weiß emailliert und mit einem schmalen Rand und einer goldenen Fassung versehen. Das Mittelstück ist ein rundes, goldenes Medaillon mit dem Landeswappen auf der Vorderseite. Die Rückseite trägt die Umschrift “Für Verdienste um das Land Sachsen-Anhalt”.
4. Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident, die Minister für ihre Geschäftsbereiche und die Mitglieder des Ordensbeirates. Jedermann kann sich schriftlich mit Anregungen an die Vorschlagsberechtigten wenden.
5. Die Vorschläge werden von einem Ordensbeirat geprüft und mit seiner Empfehlung dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung unterbreitet. Der Ordensbeirat besteht aus dem Präsidenten des Landtags, dem Stellvertreter des Ministerpräsidenten, dem Präsidenten des Landesverfassungsgerichts und dem Präsidenten des Landesrechnungshofes. Er trifft seine Entscheidung mit Summenmehrheit.
6. Der Verdienstorden wird in einer Klasse an Frauen und Männer ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit verliehen. Die Zahl der Ordensträger zu Lebzeiten ist auf 300 begrenzt. Scheidet ein durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann eine Person nachrücken
7. Die mit dem Verdienstorden beliehne Person erhält eine Urkunde über die Verleihung. Die Verleihung wird im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gegeben.
8. Die Ordensinsignien gehen in das Eigentum des der beliehenen Person über.
9. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Erlass sind als Anlage beigefügt.
10. Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erlass gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
11. Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Magdeburg, den 23.5.2006.
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Ausführungsbestimmungen des Ministerpräsidenten zum Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt
1. Anregungen, Vorschlagsrecht
Jeden Person hat das Recht, Anregungen zur Verleihung des Verdienstordens des Landes Sachsen-Anhalt an die Vorschlagsberechtigten zu richten.
2. Vorschlagsverfahren
Vorschläge, die vertraulich zu behandeln sind, sind an die Staatskanzlei zu richten. Sie sollen folgende Angaben enthalten:
a) Vor- und Familienname, Geburtsname,
b) Wohnanschrift,
c) Tag und Ort der Geburt,
d) Staatsangehörigkeit,
e) Beruf zum Zeitpunkt des Vorschlags,
f) bisherige Auszeichnungen der vorgeschlagenen Person,
g) ausführliche Begründung des Vorschlags.
3. Ordensverdienste
3.1 Die Prüfung der Ordensverdienste erfolgt durch die Staatskanzlei unter Beteiligung des Landesverwaltungsamtes. Hierzu können Stellungnahmen Dritter herangezogen werden., die durch örtlichen oder sachlichen Bezug die Tätigkeit der vorgeschlagenen Person bearbeiten können.
3.2 Bei der Prüfung der Ordensverdienste sind er Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und die Zweckbindung der Daten zu beachten.
3.3 Bei der Verleihung sollen verdienst Personen aus allen Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Ausgezeichnet werden können auch Personen, die weder ihren Geburtsort noch ihren Wohnort in Sachsen-Anhalt haben.
3.4 Bei den Verdiensten soll es sich um außergewöhnliche Leistungen über einem langen Zeitraum oder eine ganz außergewöhnliche Einzelleistung handeln, die die vorgeschlagene Person für das land Sachen-Anhalt und die Allgemeinheit erbracht hat.
3.5 Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann nur mit der Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden, wenn eine ganz außergewöhnliche Leistung zur Förderung wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Belange vorliegt.
3.6 Die Erfüllung von Berufspflichten oder das Wirken für das eigene Unternehmen allein rechtfertigen die Verleihung des Verdienstordens nicht. Auszeichnungen, denen nur ein Anlass wie Jubiläum oder Geburtstag zugrunde liegt, kommen nicht in Betracht.
3.7 Angehörige des öffentlichen Dienstes werden für Dienste, die sie außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs erworben haben, in gleicher Weise wie andere Personen gewürdigt. Verdienste im öffentlichen Dienst können ein Anlass zur Verleihung des Verdienstordens sein, wenn sie weit über die Erfüllung dienstlicher Pflichten hinausgehen und dem allgemeinen Wohl dienen.
3.8 Sind die Leistungen bereits durch andere Verleihungen anderer staatlicher Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, soll der Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt frühestens fünf Jahre nach der letzten Auszeichnung verliehen werden.
4. Ordenswürdigkeit
4.1 Die Prüfung der Ordenswürdigkeit erfolgt nach Feststellung der Ordensverdienste durch die Staatskanzlei.
4.2 Zur Prüfung der Ordenswürdigkeit dürfen ohne Kenntnis des Betroffenen Daten bei folgenden Stellen eingeholt werden:
a) Generalbundesanwalt – Dienststelle Bundeszentralregister,
b) Bundesarchiv Berlin (nur bei Vorgeschlagenen, die vor Mai 1927 geboren wurden).
c) Bundesbeauftragte für die Unterlagen der Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR.
Es sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit und Zweckbindung der Daten zu gewährleisten.
4.3 Hinsichtlich der Auszeichnung von Personen mit Vorstrafen gilt:
a) Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus.
b) Bei einer Verurteilung wegen eins Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.9.1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15.6.2005 (BGBl. I S. 1626), nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen. die nach § 32 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetztes gleich zu stellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist.
c) Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung mit dem Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.
5. Verleihung, Aushändigung.
5.1 Der Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt wird vom Ministerpräsidenten verliehen. Über die Verleihung werden die Personen informiert, die die Auszeichnung angeregt und vorgeschlagen haben.
5.2 Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und unterzeichnet. Sie trägt das Dienstsiegel des Landes Sachsen-Anhalt.
5.3 Die Verleihung wird im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gegeben.
5.4 Die Aushändigung der Ordensinsignien erfolgt durch den Ministerpräsidenten. Er kann im Einzelfall eine andere Regelung treffen. Eine postum Aushändigen des Verdienstordens an die Hinterbliebenen ist möglich.
6. Entziehung des Verdienstordens
6.1 Erweist sich einen Person, die den Orden inne innehat, durch ihr Verhalten insbesondere durch das Begehen einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident den Verdienstorden einziehen.
6.2 Der Verdienstorden, die Ordensminiatur und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.
7. Trageweise des Verdienstorden
7.1 Herren tragen das Ordenszeichen mit Ordensband am Hals unter dem Kragen des Oberhemdes. Die Halterung des Kreuzes muss auf dem flach gebundenen Krawattenknoten oder unter dem Querbinder auf dem Oberhemd aufliegen. Beim Frackhemd liegt das Band auf dem Kragen. Die Ordensminiatur auf Bandschnalle wird auf der oberen Hälfte des linken Revers oder im Knopfloch getragen.
7.2 Damen befestigen die Auszeichnung (Ordensschleife oder Ordensminiatur auf Schleifenband) etwas eine Handbreit unterhalb der linken Schulter.
7.3 Für Uniformträger gelten besondere Bestimmungen.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Ausführungsbestimmungen gelten mit Ausnahmen von Nrn. 7.1 und 7.2 jeweils in weiblicher und männlicher Form.