Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg
Vom 26.11. 1974 (GesBl. 1975 S. 5)
I.
1. Als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Baden-Württemberg und seine Bevölkerung wird die Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg gestiftet.
2. Sie wird für Leistungen verliehen, die insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
II.
1. Die Verdienstmedaille trägt auf der Vorderseite das große Landeswappen und
auf der Rückseite die Worte »Für Verdienste«.
2. Sie wird an einem Band mit den Landesfarben an der linken oberen Brustseite getragen.
3. Anstelle der Verdienstmedaille kann eine Rosette in den Landesfarben getragen werden.
III.
1. Die Verdienstmedaille wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
2. Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtags für die Mitglieder und die Bediensteten des Landtags sowie die Regierungsmitglieder im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche.
3. Der Ministerpräsident entscheidet über die Vorschläge nach Anhörung des Ministerrats.
IV.
1. Die Zahl der Ordensinhaber darf nicht höher als 1000 sein.
2. Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese im Rahmen des Abs. 1 ergänzt werden.
V.
Der Beliehene erhält eine Urkunde mit der Unterschrift des Ministerpräsidenten. Die Urkunde trägt das große Dienstsiegel des Landes. Die Verleihung wird im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht.
VI.
Die Verdienstmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.
VII.
Das Nähere wird in einer Ausführungsbestimmung geregelt.
Ausführungsbestimmungen des Ministerpräsidenten zur Bekanntmachung über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg
vom 17. Dezember 1974 (GABI. 1975 S. 102)
I. Allgemeines
Die Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg wird nach dem Stiftungserlass verliehen als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Baden-Württemberg und seine Bevölkerung.
II Ausgestaltung der Verdienstmedaille
Die aus Gold bestehende, im Durchmesser 26 mm große Medaille zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen und in der unteren Hälfte die Beschriftung »Baden-Württemberg«. Die Rückseite trägt die Aufschrift »Für Verdienste« und einen stilisierten Lorbeerzweig. Die Verdienstmedaille wird an einem längsgestreiften schwarz-gelben, 25 mm breiten Band getragen. An Stelle der Verdienstmedaille kann eine schwarz-gelbe Rosette getragen werden.
III. Vorschlagsrecht
Nach Abschnitt 111 Abs. 2 der Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg (Ges.Bl. 1975 S. 5, GABI. 1975 S. 70, StAnz. Nr. 4/1975) sind vorschlagsberechtigt
1. der Landtagspräsident für die Mitglieder und die Bediensteten des Landtags, 2. die Regierungsmitglieder im Rahmen ihres Geschäftsbereichs.
Die Zuständigkeit richtet sich nach der zu würdigenden Leistung. Das Regierungsmitglied, in dessen Geschäftsbereich die hauptberufliche Tätigkeit fällt, ist zu hören. Initiativverleihungen des Ministerpräsidenten bleiben unberührt.
IV. Verfahren
1. a) Die Auszeichnung mit der Verdienstmedaille kann bei den Bürgermeisterämtern und Landratsämtern angeregt werden. Die Anregungen sind von den unteren Verwaltungsbehörden dem zuständigen Regierungspräsidium mit einer Stellungnahme zu übermitteln, das, soweit die Anregung begründet erscheint, einen Antrag dem zuständigen Ministerium zuleitet.
b) Handelt es sich bei dem Auszuzeichnenden um einen Abgeordneten des Landtags, leitet das Regierungspräsidium die Anregung unmittelbar dem Landtagspräsidenten zu.
c) Beabsichtigt der Vorschlagsberechtigte ohne Antrag von dritter Seite die Verleihung der Verdienstmedaille vorzuschlagen, hört er dazu das nach dem Wohnsitz des Vorzuschlagenden zuständige Regierungspräsidium, das seinerseits die Wohngemeinde beteiligt. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist außerdem die zuständige Behörde zu hören.
2. Die Vorschläge auf Verleihung der Verdienstmedaille sind dem Ministerpräsidenten spätestens drei Monate vor den in Nr. 4 genannten Terminen zuzuleiten. Er entscheidet nach Anhörung des Ministerrats.
3. Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten unterzeichnet. Sie wird mit dem großen Dienstsiegel des Landes versehen.
4. Die Aushändigung der Verdienstmedaille ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten. In der Regel wird die Aushändigung an die Beliehenen an den dem 25. April und 16. November folgenden Samstagen in feierlicher Form vorgenommen. Sie kann ausnahmsweise durch einen Beauftragten erfolgen.
V. Grundsätze für die Verleihung der Verdienstmedaille
1. Verdiente Persönlichkeiten aus allen Gruppen der Bevölkerung sollen in allen Gebieten des Landes möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden.
2. Die Verdienste können insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen oder Wirtschaftlichen Bereich erworben sein. Sie sollen überwiegend dem Land Baden-Württemberg und seiner Bevölkerung zugute gekommen sein. Es soll sich um eine außerordentliche Leistung handeln, die der Auszuzeichnende in dem ihm möglichen Wirkungsbereich für die Allgemeinheit des Landes erbracht hat.
Die Erfüllung der Berufspflicht oder das Wirken für das eigene Erwerbsunternehmen allein rechtfertigen die Verleihung der Verdienstmedaille nicht. Auszeichnungen, denen nur ein äußerer Anlass, wie Jubiläum oder Geburtstag, zugrunde liegt, kommen nicht in Betracht.
3. Verdienste im öffentlichen Dienst können nur dann Anlass zur Verleihung der Verdienstmedaille sein, wenn sie weit über die Erfüllung der beamtenrechtlichen Dienstpflichten oder dienstvertraglichen Pflichten hinausgehen. Die Verleihung der Verdienstmedaille kommt erst in Betracht, wenn die Gesamttätigkeit des Bediensteten überschaubar ist; dies ist in der Regel erst beim Ausscheiden oder frühestens bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Fall.
VI. Vorstrafen
1. Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit der Verdienstmedaille aus.
2. Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit der Verdienstmedaille möglich, wenn die Strafe nach § 32 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243) – BZRG – nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird und die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht aberkannt ist. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 30 Abs. 2 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. I gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit der Verdienstmedaille erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist.
3. Die Verdienstmedaille ist nachträglich abzuerkennen, wenn der Inhaber wegen einer auf ehrloser Gesinnung beruhenden Handlung rechtskräftig verurteilt wird. Die Aberkennung der Verdienstmedaille wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen.
VII. Inkrafttreten
Die Ausführungsbestimmungen treten am 15. Januar 1975 in Kraft.
Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung des Verdienstordens des Landes Baden-Württemberg
Vom 26. Juni 2009
Auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Auszeichnungsgesetzes vom 23. Juni 2009 (GBl. S. 251) wird nach Anhörung des Ministerrats festgelegt:
§ 1
(1) Als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Baden-Württemberg und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Landes Baden-Württemberg gestiftet.
(2) Er wird für Leistungen verliehen, die insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
§ 2
(1) Der Verdienstorden trägt auf der Vorderseite das große Landeswappen und auf der Rückseite die Worte »Für Verdienste«.
(2) Er wird an einem Band mit den Landesfarben an der linken oberen Brustseite getragen.
(3) Anstelle des Verdienstordens kann eine Rosette in den Landesfarben getragen werden.
§ 3
(1) Der Verdienstorden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtags für die Mitglieder und die Bediensteten des Landtags sowie die Regierungsmitglieder im Rahmen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs.
(3) Der Ministerpräsident entscheidet über die Vorschläge nach Anhörung des Ministerrats.
§ 4
(1) Die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber darf nicht höher als 1000 sein.
(2) Scheiden Beliehene durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber aus, so kann diese im Rahmen des Absatzes 1 ergänzt werden.
§ 5
Die Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Ministerpräsidenten. Die Urkunde trägt das große Dienstsiegel des Landes. Die Verleihung wird in geeigneter Weise bekannt gemacht.
§ 6
Der Verdienstorden geht in das Eigentum der Beliehenen über.
§ 7
Das Nähere wird in einer Ausführungsbestimmung geregelt.
§ 8
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg vom 26. November 1974 (GBl. 1975 S.5) außer Kraft.
STUTTGART, den 26.Juni 2009
OETTINGER