Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland

Erlaß über die Neufassung des Statuts des „Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland“
Vom 8. Dezember 1955

Artikel 1
Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundespräsidenten verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens getragen werden.

Artikel 2
(1) Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als

Großkreuz,
Großes Verdienstkreuz und Verdienstkreuz.
(2) Das Großkreuz wird auch in einer Sonderstufe verliehen. Der Bundespräsident behält sich ferner vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen. Das Große Verdienstkreuz kann auch mit Stern und Schulterband oder nur mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Bande verliehen werden.
(3) Außerdem wird die Verdienstmedaille verliehen.

Artikel 3
(1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefaßtes, schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist der Bundesadler in Schwarz auf einem runden Schilde aufgesetzt.
(2) Das Band des Ordens ist rot mit gold-schwarz-goldenem Saum.

Artikel 4
(1) Form und Trageweise des Verdienstordens sind:
1. Das Großkreuz wird an einem breiten, von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Das Band ist mit dem Bundesadler durchwirkt. Zu dem Großkreuz gehört ein goldener sechs­spitziger Stern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen. Als Sonderstufe wird das Großkreuz mit einem achtspitzigen Stern getragen.
2. Das Große Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Großkreuz.
Es wird
a) als Großes Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband an einem breiten, von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Zum Großen Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband gehört ein goldener vierspitziger Stern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen.
b) als Großes Verdienstkreuz mit Stern und als Großes Verdienstkreuz an einem Bande um den Hals getragen. Für Form und Trageweise des Sterns gilt Nummer 2 Buchstabe a.
3. Das Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Große Verdienstkreuz.
Es wird
a) als Verdienstkreuz 1. Klasse an der linken Brustseite angesteckt,
b) als Verdienstkreuz am Bande an einem schmalen Bande an der linken oberen Brustseite getragen.
4. Die Verdienstmedaille ist rund und von goldener Farbe. Sie trägt auf der Vorderseite das Ordenskreuz, das von einem Lorbeerkranz umgeben ist, und auf der Rückseite die Inschrift „Für Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland„, die ebenfalls von einem Lorbeerkranz umgeben ist. Die Verdienstmedaille wird an dem gleichen Bande wie das Verdienstkreuz am Bande an der linken oberen Brustseite getragen. Das Band hat jedoch einen etwas schmaleren Saum.
Form und Ausmaß der Ordenszeichen und der Bänder werden auf Mustertafeln festgelegt.
(2) Bei erneuter, höherer Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird die früher verliehene Ordensstufe nicht abgelegt; jedoch wird nur ein Schulterband und ein Stern getragen.

Artikel 5
(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind:
die Leiter der Obersten Bundesbehörden sowie
der Präsident des Deutschen Bundestages und
der Präsident des Deutschen Bundesrates
für die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres Geschäftsbereichs, der Bundesminister des Auswärtigen
für deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige,
die Ministerpräsidenten der Länder,
der Regierende Bürgermeister von Berlin,
der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen und
der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
für den Bereich ihrer Länder.
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.

Artikel 6
(1) Das Großkreuz, das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband und das Große Verdienstkreuz mit Stern werden jeweils durch einen besonderen Erlaß des Bundespräsidenten verliehen. Dieser wird vom Bundeskanzler und, je nachdem es sich um einen deutschen oder um einen ausländischen Staatsangehörigen oder einen deutschen Staatsangehörigen mit dem Wohnsitz im Ausland handelt, von dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister des Auswärtigen gegengezeichnet und von dem Chef des Bundes­präsidialamtes mitgezeichnet.
(2) Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes, der Verdienstkreuze und der Verdienstmedaille werden listenmäßig durch Erlaß des Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und den Bundes­minister des Innern oder den Bundesminister des Auswärtigen und unter Mitzeichnung durch den Chef des Bundespräsidialamtes vollzogen.

Artikel 7
(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten. Die Urkunden über die Verleihung des Großkreuzes, des Großen Verdienstkreuzes mit Stern und Schulterband und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern tragen das große, die über die Verleihung des Großen Verdienstkreuzes, der beiden Verdienstkreuze und der Verdienstmedaille das kleine Bundessiegel.
(2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
(3) Erweist sich ein Beliehener durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des Verdienstordens entzogen werden.

Artikel 8
Die Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das Bundespräsidialamt wahr.

Bonn, den 8. Dezember 1955

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Bundeskanzler
Konrad Adenauer

Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder

Erlass über die Änderung des Statuts des „Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland“
Vom 29. Januar 1979

Das Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-1-1, veröffentlichen bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

In Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden die Worte „Bundeskanzler und“ durch die Worte „Bundeskanzler oder“ ersetzt.

Bonn, den 29. Januar 1979

Der Bundespräsident
Scheel

Der Bundeskanzler
Schmidt

Der Bundesminister des Innern
Baum

Bekanntmachung der Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
Vom 5. September 1983

Auf Grund der Nummer III. der Dritten Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Juli 1983 (GMBl. S. 344) wird nachstehend der Wortlaut der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in der seit 30. Juli 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Ausführungsbestimmungen zum Statut des Ver­dienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1966 (GMBl. 1967 S. 186).
2. die Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1972 (GMBl. 1973 S. 16).
3. die Zweite Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Januar 1977 (GMBl. S.57).
4. die Dritte Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Juli 1983 (GMBl. S.344).

Bonn. den 5. September 1983

Der Bundesminister des Inneren
In Vertretung
Kroppenstedt

Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
In der Neufassung der Bekanntmachung vom 5. 9. 1983 (GMBI. S. 389)

I. Allgemeines

1. Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, welche die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

2. Für die Verleihung des Verdienstor­dens gelten:
a) der Erlass des Bundespräsidenten vom 7. 9. 1951 (BGBl. 1 S. 831),
b) das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. 7. 1957 (BGBl. 1 S. 844),
c) das Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom B. 12.1955 (BGBl. 1 S. 749) und
d) diese Ausführungsbestimmungen.

3. Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird verliehen für Leistungen, die im Bereich der politischen, der wirtschaftlich, sozialen und der geistigen Arbeit dem Wiederaufbau des Vaterlandes dienten (Erlaß vom 7.9.1951), darüber hinaus aber auch für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland (§ 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen). Besondere Verdienste können auch durch mitmenschliche Hilfe erworben werden, die unter persönlichem Einsatz geleistet wird. Verdiensten bei Tätigkeiten, die nach der Lebenserfahrung vor allem von Frauen ausgeübt werden, ist besondere Beachtung zu schenken.

4. Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird gemäß Art. 2 des Ordensstatuts in folgenden Ordensstufen verliehen:
a) die Verdienstmedaille,
b) das Verdienstkreuz am Bande (international »Ritterkreuz«),
c) das Verdienstkreuz 1. Klasse (international » Offizierkreuz«),
d) das Große Verdienstkreuz (Halskreuz) (international »Komturkreuz«),
e) das Große Verdienstkreuz mit Stern (international »Großoffizierkreuz«),
f) das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband (international »Großkreuz 2. Klasse«),
g) das Großkreuz,
h) die Sonderstufe des Großkreuzes (nur für Staatsoberhäupter).

5. Für die Verleihung des Verdienstordens an Ausländer gelten besondere Richtlinien.

6. a) Das Vorschlagsrecht richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 des Ordenssta­tus.
b) Wohnt ein Auszuzeichnender, dessen Verdienste allein oder überwiegend in einem Land der Bundesrepublik erworben worden sind, in einem anderen Land, so kann das erstere, falls bei ihm eine Ordensanregung eingeht, beim Wohnsitzland das Einverständnis erbitten, den Ordensvorschlag in Abweichung von Art. 5 des Ordensstatus in eigener Zuständig­keit dem Bundespräsidialamt vorzulegen; die gleiche Möglichkeit hat das Wohnsitzland. Das Einverständnis ist dem Bundespräsidialamt mitzuteilen. Andere Übertragungen des Vorschlagsrechts sind nicht vorgesehen.

7. Initiativverleihungen des Bundespräsidenten erfolgen unabhängig von diesen Bestimmungen. Eine Berufung auf solche Initiativverleihungen ist unzulässig.

II. Allgemeine Grundsätze für die Auszeichnung mit dem Verdienstorden

1. a) Die Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, die mit der Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden sollen, sind in der Vorschlagsbegründung im einzelnen darzulegen.
b) Verdienste aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland können mit der Verleihung des Verdienstordens nur in Verbindung mit Verdiensten ge­würdigt werden, die nach dem 23. 5. 1949 erworben wurden.

2. a) Jede Ordensverleihung, auch die Verleihung einer höheren Ordensstufe, setzt eine selbständige, aus zeichnungswürdige Leistung für das allgemeine Wohl voraus.
b) Die Auszeichnungswürdigkeit ei­ner Leistung bestimmt sich nach dem ihr zugrunde liegenden Maß an Gemeinsinn, Sachkenntnis und Tatkraft sowie nach ihrer Tragweite für das allgemeine Wohl.

3. a) Die tadelsfreie Erfüllung von Berufspflichten oder die Übernahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten allein genügt nicht für eine Verlei­hung des Verdienstordens. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann dann mit der Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden, wenn sie mit großem persönlichem Einsatz und unter Zurückstellung von eigenen Interessen längere Zeit zur Förderung wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Belange ausgeübt wird.
b) Verdienste um das eigene Unter­nehmen allein rechtfertigen einen Ordensvorschlag in keinem Falle, selbst wenn diesem Unternehmen große wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
c) Angehörige des öffentlichen Dienstes können zur Verleihung des Verdienstordens nur vorgeschla­gen werden, wenn sie bei der Erfüllung aller ihnen obliegenden Dienstpflichten außergewöhnli­che Verdienste um das allgemeine Wohl erworben haben. Die Würdigung von Verdiensten, die Angehörige des öffentlichen Dienstes außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereiches erworben haben, bleibt hiervon unberührt.

4. Anregungen für eine Verleihung des Verdienstordens kann jedermann an die Vorschlagsberechtigten (Art. 5 Abs. 1 des Ordensstatuts) oder an die Staats-(Senats-)kanzleien der Länder richten. Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit einer Ordensverleihung nicht rechnen.

5. Hinsichtlich der Auszeichnung von Personen mit Vorstrafen ist wie folgt zu verfahren:
a) Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem Verdienstor­den aus.
b) Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des Bun­deszentralregistergesetzes (BZRG) W.F. vom 21. 9. 1984 (BGBl. I S.12 99)3, nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 BZRG nicht in das Führungs­zeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen i. S. des § 34 Abs. 1 Nr. 1 gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Aus­zeichnung mit dem Verdienstorden erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist.
c) Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeich­nung mit dem Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.
d) Vorstrafen sind stets in der Vorschlagsbegründung zu erwähnen.

III. Erstauszeichnung und Verleihung höherer Ordensstufen

1. a) Als Erstauszeichnung wird grundsätzlich keine höhere Stufe als das Verdienstkreuz am Bande verlie­hen.
b) Bei der Auszeichnung mit dem Verdienstkreuz am Bande soll der Auszuzeichnende das 40. Lebensjahr vollendet haben.
c) Die Verleihung der Verdienstmedaille ist an diese Voraussetzungen nicht gebunden.

2. Die Verleihung einer höheren Ordensstufe als des Verdienstkreuzes am Ban­de setzt den Besitz der vorangehenden Ordensstufe voraus.
Eine höhere Ordensstufe kann nur verliehen werden, wenn eine neue auszeichnungswürdige Leistung vorliegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn:
a) eine bereits bei der vorangegangenen Auszeichnung gewürdigte Leistung im Grad ihrer Auszeichnungswürdigkeit wesentlich gesteigert worden ist oder
b) seit der vorangegangenen Aus­zeichnung eine Leistung erbracht worden ist, die wegen ihrer Aus­wirkungen auf das Allgemein­wohl, wegen der Zurückstellung eigener Interessen und wegen ihrer Dauer als herausragend und beispielhaft zu bewerten ist. Das Verdienstkreuz 1. Klasse und das Große Verdienstkreuz werden frühestens vier Jahre, die höheren Ordensstufen frühestens drei Jahre nach der vorangegangenen Auszeichnung verliehen.

IV. Ausnahmeregelung

1. Liegen Verdienste vor, die nach ihrer Art und ihrem sachlichen Gewicht, ihrer allgemeinen Wirksamkeit und Be­deutung sowie nach ihrer Dauer her­ausragend sind, so kann als Erstaus­zeichnung verliehen werden:
a) das Verdienstkreuz 1. Klasse, wenn der Auszuzeichnende das 65. Lebensjahr, in besonderen Ausnahmefällen das 55. Lebensjahr,
b) das Große Verdienstkreuz, wenn der Auszuzeichnende das 70. Lebensjahr, in besonderen Ausnamefällen das 60. Lebensjahr vollendet hat.

2. Das Verdienstkreuz 1. Klasse oder das Große Verdienstkreuz kann bei entsprechenden Verdiensten ausnahms­weise auch dann als Erstauszeichnung verliehen werden, wenn der Auszu­zeichnende aus von ihm nicht zu ve­tretenden Gründen seine berufliche, ehrenamtliche, politische oder künstlerische Tätigkeit beenden muß und weitere auszeichnungswürdige Leistungen nicht zu erwarten sind.

3. Unter den Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 können auch die Wartefristen nach Abschnitt III Nr. 4 abgekürzt werden.

V. Auszeichnung besonderer Einzelleistungen

Unabhängig von den Bestimmungen über das Mindestalter, über das Ver­dienstkreuz am Bande als erste Ordensstufe und über die Fristen für die Verleihung einer höheren Ordensstufe kann der Verdienstorden für eine in einem Ereignis sichtbar werdende Leistung verliehen werden, die sich durch ihre Einmaligkeit und Beispielhaftigkeit, ihren bahnbrechenden Erfolg oder durch andere weitreichende Auswirkungen auf das politi­sche, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Leben in überragender Weise aus­zeichnet.

VI. Verhältnis des Verdienstordens zu den Rettungsmedaillen und Feuerwehr-Ehrenzeichen der Länder

1. Für eine Rettungstat kann der Verdienstorden verliehen werden, sofern ihre Ehrung durch das zuständige Land nicht möglich ist.
2. Verdienste um das Feuerlöschwesen werden erst dann mit dem Verdienst­orden ausgezeichnet, wenn ein Feuer­wehrehrenzeichen verliehen ist.

VII. Entziehung des Verdienstordens

Die Entziehung des Verdienstordens bestimmt sich nach § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.

VIII. Vertraulichkeit der Ordensangelegenheiten

Alle Ordensvorgänge sind vertraulich. Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch die vom Bundespräsidialamt oder den Vorschlagsberechtigten hierzu allge­mein oder im Einzelfall ermächtigten Stel­len gegeben werden.

IX. Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15.5.1967 in Kraft; zugleich treten die Richtlinien für die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 1.7.1963 außer Kraft.