Erlaß über die Neufassung des Statuts des
„Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"
Vom 8.
Dezember 1955
Artikel
1
Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird vom
Bundespräsidenten verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung in
Form eines Ordenszeichens getragen werden.
Artikel
2
(1) Der Verdienstorden der
Bundesrepublik wird verliehen als
Großkreuz,
Großes Verdienstkreuz und Verdienstkreuz.
(2) Das Großkreuz
wird auch in einer Sonderstufe verliehen. Der Bundespräsident behält sich ferner
vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen.
Das Große Verdienstkreuz kann auch mit Stern und Schulterband oder nur mit
Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Bande verliehen
werden.
(3) Außerdem wird die Verdienstmedaille verliehen.
Artikel
3
(1) Das Ordenszeichen ist ein
rot-emailliertes, golden gefaßtes, schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist der
Bundesadler in Schwarz auf einem runden Schilde aufgesetzt.
(2) Das Band des Ordens ist rot mit gold-schwarz-goldenem
Saum.
Artikel 4
(1) Form
und Trageweise des Verdienstordens sind:
1. Das Großkreuz wird
an einem breiten, von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande
getragen. Das Band ist mit dem Bundesadler durchwirkt. Zu dem Großkreuz gehört
ein goldener sechsspitziger Stern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist.
Dieser wird auf der linken Brustseite getragen. Als Sonderstufe wird das
Großkreuz mit einem achtspitzigen Stern getragen.
2. Das Große Verdienstkreuz
ist etwas kleiner als das Großkreuz.
Es wird
a) als Großes
Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband an einem breiten, von der rechten
Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Zum Großen Verdienstkreuz
mit Stern und Schulterband gehört ein goldener vierspitziger Stern, auf dem das
Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen.
b) als Großes Verdienstkreuz
mit Stern und als Großes Verdienstkreuz an einem Bande um den Hals getragen. Für
Form und Trageweise des Sterns gilt Nummer 2 Buchstabe a.
3. Das Verdienstkreuz ist
etwas kleiner als das Große Verdienstkreuz.
Es wird
a) als Verdienstkreuz 1. Klasse an der linken Brustseite
angesteckt,
b) als Verdienstkreuz am Bande an einem schmalen Bande an
der linken oberen Brustseite getragen.
4. Die
Verdienstmedaille ist rund und von goldener Farbe. Sie trägt auf der Vorderseite
das Ordenskreuz, das von einem Lorbeerkranz umgeben ist, und auf der Rückseite
die Inschrift „Für Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland„, die ebenfalls
von einem Lorbeerkranz umgeben ist. Die Verdienstmedaille wird an dem gleichen
Bande wie das Verdienstkreuz am Bande an der linken oberen Brustseite getragen.
Das Band hat jedoch einen etwas schmaleren Saum.
Form und Ausmaß der Ordenszeichen und der Bänder werden auf
Mustertafeln festgelegt.
(2) Bei
erneuter, höherer Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik
Deutschland wird die
früher verliehene Ordensstufe nicht abgelegt; jedoch wird nur ein Schulterband
und ein Stern getragen.
Artikel 5
(1)
Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind:
die Leiter der Obersten Bundesbehörden sowie
der
Präsident des Deutschen Bundestages und
der
Präsident des Deutschen Bundesrates
für
die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres Geschäftsbereichs,
der
Bundesminister des Auswärtigen
für
deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische
Staatsangehörige,
die
Ministerpräsidenten der Länder,
der
Regierende Bürgermeister von Berlin,
der
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen und
der
Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
für den
Bereich ihrer Länder.
(2) Die
Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem
Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.
Artikel 6
(1) Das Großkreuz, das Große Verdienstkreuz mit Stern und
Schulterband und das Große Verdienstkreuz mit Stern werden jeweils durch einen
besonderen Erlaß des Bundespräsidenten verliehen. Dieser wird vom Bundeskanzler
und, je nachdem es sich um einen deutschen oder um einen ausländischen
Staatsangehörigen oder einen deutschen Staatsangehörigen mit dem Wohnsitz im
Ausland handelt, von dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister des
Auswärtigen gegengezeichnet und von dem Chef des Bundespräsidialamtes
mitgezeichnet.
(2)
Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes, der Verdienstkreuze und der
Verdienstmedaille werden listenmäßig durch Erlaß des Bundespräsidenten unter
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und den Bundesminister des Innern oder
den Bundesminister des Auswärtigen und unter Mitzeichnung durch den Chef des
Bundespräsidialamtes vollzogen.
Artikel 7
(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der
Unterschrift des Bundespräsidenten. Die Urkunden über die Verleihung des
Großkreuzes, des Großen Verdienstkreuzes mit Stern und Schulterband und des
Großen Verdienstkreuzes mit Stern tragen das große, die über die Verleihung des
Großen Verdienstkreuzes, der beiden Verdienstkreuze und der Verdienstmedaille
das kleine Bundessiegel.
(2)
Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht
seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
(3) Erweist
sich ein Beliehener durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen
einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches
Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des
Verdienstordens entzogen werden.
Artikel 8
Die
Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das Bundespräsidialamt wahr.
Bonn, den 8.
Dezember 1955
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
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Quelle: 1) BGBL 2) GVBL 3) GMBL |