Ausführungsbestimmungen
zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
Vom 8. Dezember 1955
(BGBl. I S. 749) unter Berücksichtigung der Änderung zum 20. Dezember 1966
I.
(Allgemeines)
1. Der
Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland ist die einzige allgemeine
Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, welche die
Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.
2. Für
die Verleihung des Verdienstordens gelten
a) der Erlaß des Bundespräsidenten vom 7. September 1951 (BGBl. I S. 831),
b) das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S.
844),
c) das
Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom B. Dezember 1955
(BGBl. I S. 749) und
d) diese Ausführungsbestimmungen.
3. Der
Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird verliehen für Leistungen, die
im Bereich der politischen, der wirtschaftlich, sozialen und der geistigen
Arbeit dem Wiederaufbau des Vaterlandes dienten (Erlaß vom 7. September 1951),
darüber hinaus aber auch für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik
Deutschland (§ 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen).
4. Der
Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird gemäß Artikel 2 des
Ordensstatuts in folgenden Ordensstufen verliehen:
a) die Verdienstmedaille,
b) das Verdienstkreuz am Bande (international »Ritterkreuz«),
c) das Verdienstkreuz 1. Klasse (international »Offizierkreuz«),
d) das Große Verdienstkreuz (Halskreuz) (international »Komturkreuz«),
e) das Große Verdienstkreuz mit Stern (international »Großoffizierkreuz«),
f) das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband (international »Großkreuz
2. Klasse«),
g) das
Großkreuz,
h) die
Sonderstufe des Großkreuzes (nur für Staatsoberhäupter).
5. Für die Verleihung des Verdienstordens an Ausländer gelten besondere
Richtlinien.
6. a) Das Vorschlagsrecht richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 des Ordensstatuts.
b)
Wohnt ein Auszuzeichnender, dessen Verdienste allein oder überwiegend in einem
Land der Bundesrepublik erworben worden sind, in einem anderen Land, so kann das
erstere, falls bei ihm eine Ordensanregung eingeht, beim Wohnsitzland das
Einverständnis erbitten, den Ordensvorschlag in Abweichung von Artikel 5 des
Ordensstatuts in eigener Zuständigkeit dem Bundespräsidialamt vorzulegen; die
gleiche Möglichkeit hat das Wohnsitzland. Das Einverständnis ist dem
Bundespräsidialamt im Ordensvorschlag ausdrücklich mitzuteilen.
Andere Übertragungen des Vorschlagsrechts sind nicht vorgesehen.
7. Initiativverleihungen des Bundespräsidenten erfolgen unabhängig von diesen
Bestimmungen. Eine Berufung auf solche Initiativverleihungen ist unzulässig.
II.
(Allgemeine Grundsätze für die Auszeichnung mit dem Verdienstorden)
1.
a) Die Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, die mit der Verleihung des
Verdienstordens gewürdigt werden sollen, sind in der Vorschlagsbegründung im
einzelnen darzulegen.
b)
Verdienste aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland können
mit der Verleihung des Verdienstordens nur in Verbindung mit Verdiensten
gewürdigt werden, die nach dem 23. Mai 1949 erworben wurden.
2. a)
Jede Ordensverleihung, auch die Verleihung einer höheren Ordensstufe, setzt eine
selbständige, auszeichnungswürdige Leistung für das allgemeine Wohl voraus.
b) Die
Auszeichnungswürdigkeit einer Leistung bestimmt sich nach dem ihr zugrunde
liegenden Maß an Gemeinsinn, Sachkenntnis und Tatkraft sowie nach ihrer
Tragweite für das allgemeine Wohl.
3. a)
Die tadelsfreie Erfüllung von Berufspflichten oder die Übernahme ehrenamtlicher
Tätigkeiten allein genügt nicht für eine Verleihung des Verdienstordens.
b)
Verdienste um das eigene Unternehmen allein rechtfertigen einen Ordensvorschlag
in keinem Falle, selbst wenn diesem Unternehmen große wirtschaftliche Bedeutung
zukommt.
c)
Angehörige des öffentlichen Dienstes können zur Verleihung des Verdienstordens
nur vorgeschlagen werden, wenn sie bei der Erfüllung aller ihnen obliegenden
Dienstpflichten
außergewöhnliche Verdienste um das allgemeine Wohl erworben haben.
Die Würdigung von
Verdiensten, die Angehörige des öffentlichen Dienstes außerhalb ihres
dienstlichen Aufgabenbereiches erworben haben, bleibt hiervon unberührt.
d) Arbeitnehmern kann
nach langerjähriger, treuer Pflichterfüllung beim Ausscheiden aus dem
Berufsleben die Verdienstmedaille verliehen werden, wenn sie sich im
innerbetrieblichen Bereich über das normale Maß hinaus bewährt haben. Zu denken
ist hierbei an herausragende Leistungen bei der Mitarbeit in den Betriebsräten
sowie in betriebseigenen Einrichtungen, im Bereich der innerbetrieblichen
Rationalisierung, auf dem Gebiet der Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder
der Unfallverhütung.
4.
Wer sich selbst für die Verleihung des Verdienstordens vorschlägt, kann mit
einer Auszeichnung nicht rechnen.
5.
Hinsichtlich der Auszeichnung von Personen mit Vorstrafen ist wie folgt zu
verfahren: a) Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine
Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus.
b) Bei einer Verurteilung
wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Verdienstorden möglich, wenn
die Strafe der beschränkten Auskunft nach § 6 des Straftilgungsgesetzes vom
9.4.1920 (RGBl. I S. 507) unterliegt und die bürgerlichen Ehrenrechte nicht
aberkannt sind. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden
bereits vorher erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf
Geldstrafe oder Ersatzgeldstrafe (§ 27 b StGB) erkannt worden ist.
c) Eine Verurteilung
wegen einer Übertretung sowie die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit stehen einer
Auszeichnung mit dem Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.
d) Vorstrafen sind
stets in der Vorschlagsbegründung zu erwähnen.
III.
(Erstauszeichnung und Verleihung höherer Ordensstufen)
1.
a) Als Erstauszeichnung wird grundsätzlich keine höhere Stufe als das
Verdienstkreuz am Bande verliehen.
b)
Bei der Auszeichnung mit dem Verdienstkreuz am Bande soll der Auszuzeichnende
das vierzigste Lebensjahr vollendet haben.
c) Die Verleihung der
Verdienstmedaille ist an diese Voraussetzungen nicht gebunden.
2.
Die Verleihung einer höheren Ordensstufe als des Verdienstkreuzes am Bande setzt
den Besitz der vorangehenden Ordensstufe voraus.
3.
Eine höhere Ordensstufe kann nur verliehen werden, wenn eine neue
auszeichnungswürdige Leistung vorliegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
a)
eine bereits bei der vorangehenden Auszeichnung gewürdigte Leistung im Grad
ihrer Auszeichnungswürdigkeit wesentlich gesteigert worden ist,
oder
b) seit der vorangegangenen
Auszeichnung eine Leistung vollbracht worden ist, die für sich allein - auch was
ihre Dauer angeht - die Verleihung der höheren Ordensstufe rechtfertigt.
4. a) Die Ordensstufe hängt
vom Grad der Auszeichnungswürdigkeit einer Leistung ab.
b) Soweit sich Leistungen auf
einen örtlichen Bereich beziehen, werden sie in der Regel durch die Verleihung
der Verdienstmedaille oder des Verdienstkreuzes am Bande gewürdigt. Wird ein
ausgedehnterer räumlicher Bereich berührt, so ist in der Regel das
Verdienstkreuz 1. Klasse angemessen.
5. Das Verdienstkreuz 1.
Klasse und das Große Verdienstkreuz werden frühestens 6 Jahre, die höheren
Ordensstufen frühestens 3 Jahre nach der vorangegangenen Auszeichnung verliehen.
IV.
(Auszeichnung besonderer Einzelleistungen)
Unabhängig
von den Bestimmungen über das Mindestalter, über das Verdienstkreuz am Bande als
erste Ordensstufe und über die Fristen für die Verleihung einer höheren
Ordensstufe kann der Verdienstorden für eine in einem Ereignis sichtbar
werdende Leistung verliehen werden, die sich durch ihre Einmaligkeit und
Beispielhaftigkeit, ihren bahnbrechenden Erfolg oder durch andere weitreichende
Auswirkungen auf das politische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Leben
in überragender Weise auszeichnet.
V. (Übergangsbestimmungen)
1. Von
dem Erfordernis des Besitzes der vorangehenden Ordensstufe (Ziffer III 2) kann
abgesehen werden,
a) für
die Dauer von 6 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen bei
der Verleihung des Verdienstkreuzes 1. Klasse an Persönlichkeiten, die im
Zeitpunkt der Auszeichnung das 50. Lebensjahr vollendet haben,
b) für
die Dauer von 6 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen bei
der Verleihung des Großen Verdienstkreuzes an Persönlichkeiten, die im Zeitpunkt
der Auszeichnung das 60. Lebensjahr vollendet haben,
c) für
die Dauer von jeweils 3 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser
Ausführungsbestimmungen bei der Verleihung der höheren Ordensstufen an
Persönlichkeiten, die im Zeitpunkt der Auszeichnung das 63. Lebensjahr vollendet
haben.
2.
Ordensvorschläge nach Ziffer 1 dieser Vorschrift sind dem Bundespräsidialamt in
besonderen Listen und mit einer Begründung vorzulegen, in der auch die
Berechtigung einer Anwendung dieser Vorschrift dargetan wird.
VI.
(Verhältnis des Verdienstordens zu den Rettungsmedaillen und
Feuerwehrehrenzeichen der Länder)
1. Für
eine Rettungstat kann der Verdienstorden verliehen werden, sofern ihre Ehrung
durch das zuständige Land nicht möglich ist.
2.
Verdienste um das Feuerlöschwesen werden erst dann mit dem Verdienstorden
ausgezeichnet, wenn ein Feuerwehrehrenzeichen verliehen ist.
VII.
(Entziehung des Verdienstordens)
Die Entziehung des Verdienstordens bestimmt sich nach § 4 des Gesetzes über
Titel, Orden und Ehrenzeichen.
VIII.
(Vertraulichkeit der Ordensangelegenheiten)
Alle
Ordensvorgänge sind vertraulich.
Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch die vom Bundespräsidialamt oder
den Vorschlagsberechtigten hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigten
Stellen gegeben werden.
IX.
(Inkrafttreten)
Diese
Ausführungsbestimmungen treten am 15. Mai 1967 in Kraft; zugleich treten die
Richtlinien für die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik
Deutschland vom 1. Juli 1963 außer Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1966
Der
Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
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