Statut
des „Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"
Artikel 1
Der
Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundespräsidenten
verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Form eines
Ordenszeichens getragen werden.
Artikel 2
Der
Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als
Großkreuz,
Großes
Verdienstkreuz und Verdienstkreuz.
Der
Bundespräsident behält sich ferner vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in
besonderer Ausführung zu verleihen. Das Große Verdienstkreuz kann auch mit
Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Bande verliehen
werden.
Artikel 3
(1)
Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefaßtes, schlankes Kreuz. In
seiner Mitte ist der Bundesadler auf einem runden Schilde aufgesetzt.
(2) Das Band
des Ordens ist rot mit gold-schwarz-goldenem Saum.
Artikel 4
(1) Form und Trageweise des
Verdienstkreuzes sind:
1. Das
Großkreuz wird an einem breiten, von der rechten Schulter zur linken Hüfte
führenden Bande getragen. Das Band ist mit dem Bundesadler durchwirkt. Zu dem
Großkreuz gehört ein goldener sechsspitziger Stern, auf dem das Ordenszeichen
aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen.
2. Das
Große Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Großkreuz.
Es
wird
a) als
Großes Verdienstkreuz mit Stern an einem breiten, von der rechten Schulter zur
linken Hüfte führenden Bande getragen. Zum Großen Verdienstkreuz mit Stern
gehört ein goldener vierspitziger Bruststern, auf dem das Ordenszeichen
aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen.
b) als
Großes Verdienstkreuz an einem Bande um den Hals getragen.
3. Das
Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Große Verdienstkreuz.
Es
wird
a) als
Verdienstkreuz an der linken Brustseite,
b) als
Verdienstkreuz am Bande an einem schmalen Band an der linken oberen Brustseite
getragen.
Form und
Ausmaß der Ordenszeichen und der Bänder werden auf Mustertafeln festgelegt.
(2) Bei erneuter, höherer Auszeichnung mit
dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird die
früher verliehene Ordensstufe nicht
abgelegt; jedoch wird nur ein Schulterband und ein Stern getragen.
Artikel 5
(1)
Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind
die Leiter der Obersten Bundesbehörden sowie
der
Präsident des Deutschen Bundestages und
der
Präsident des Deutschen Bundesrates
für
die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres Geschäftsbereichs,
der
Bundesminister des Auswärtigen
für
deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische
Staatsangehörige,
die
Ministerpräsidenten der Länder,
der
Regierende Bürgermeister von Berlin,
der
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen und
der
Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
für den
Bereich ihrer Länder.
(2) Die
Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem
Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.
Artikel 6
(1) Das Großkreuz und das Große Verdienstkreuz mit Stern
werden jeweils durch einen besonderen Erlaß des Bundespräsidenten verliehen.
Dieser wird vom Bundeskanzler und, je nachdem es sich um einen deutschen oder um
einen ausländischen Staatsangehörigen oder einen deutschen Staatsangehörigen mit
dem Wohnsitz im Ausland handelt, von dem Bundesminister des Innern oder dem
Bundesminister des Auswärtigen gegengezeichnet und von dem Chef des
Bundespräsidialamtes mitgezeichnet.
(2)
Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes und der Verdienstkreuze werden
listenmäßig durch Erlaß des Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung durch den
Bundeskanzler und den Bundesminister des Innern oder den Bundesminister des
Auswärtigen und unter Mitzeichnung durch den Chef des Bundespräsidialamtes
vollzogen.
Artikel 7
(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der
Unterschrift des Bundespräsidenten. Die Urkunden über die Verleihung des
Großkreuzes und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern tragen das große, die über
die Verleihung der anderen Verdienstkreuze das kleine Bundessiegel.
(2)
Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht
seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
Artikel 8
Die
Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das Bundespräsidialamt wahr.
Bonn, den 7.
September 1951
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Lehr
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Quelle: 1) BGBL 2) GVBL 3) GMBL |