Sonderstufe für Staatsoberhäupter
Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt
 
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Statuten und Ausführungsbestimmungen
 

Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland

In der Neufassung der Bekanntmachung vom 5. 9. 1983 (GMBI. S. 389)

I. Allgemeines

1. Der Verdienstorden der Bundesrepu­blik Deutschland ist die einzige allgemeine  Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, welche die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl aus­spricht.

2. Für die Verleihung des Verdienstor­dens gelten:

a) der Erlass des Bundespräsidenten vom 7. 9. 1951 (BGBl. 1 S. 831),

b)  das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. 7. 1957 (BGBl. 1 S. 844),

c)  das Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom B. 12.1955 (BGBl. 1 S. 749) und

d) diese Ausführungsbestimmungen.

3. Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird verliehen für Leistungen, die im Bereich der politischen, der wirtschaftlich, sozialen und der geistigen Arbeit dem Wiederaufbau des Vaterlandes dienten (Erlaß vom 7.9.1951), darüber hinaus aber auch für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland (§ 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen). Besondere Verdienste können auch durch mitmenschliche Hilfe erworben werden, die unter persönlichem Einsatz geleistet wird. Verdiensten bei Tätigkeiten, die nach der Lebenserfahrung vor allem von Frauen ausgeübt werden, ist besondere Beachtung zu schenken.

4. Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird gemäß Art. 2 des Ordensstatuts in folgenden Ordensstufen verliehen:

a)  die Verdienstmedaille,

b) das Verdienstkreuz am Bande (international »Ritterkreuz«),

c) das Verdienstkreuz 1. Klasse (international » Offizierkreuz«),

d) das Große Verdienstkreuz (Halskreuz) (international »Komturkreuz«),

e) das Große Verdienstkreuz mit Stern (international »Großoffizierkreuz«),

f) das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband (international »Großkreuz 2. Klasse«),

g) das Großkreuz,

h) die Sonderstufe des Großkreuzes (nur für Staatsoberhäupter).

 5. Für die Verleihung des Verdienstor­dens an Ausländer gelten besondere Richtlinien.

 6. a) Das Vorschlagsrecht richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 des Ordenssta­tus.

b) Wohnt ein Auszuzeichnender, dessen Verdienste allein oder überwiegend in einem Land der Bundesrepublik erworben worden sind, in einem anderen Land, so kann das erstere, falls bei ihm eine Ordensanregung eingeht, beim Wohnsitzland das Einverständnis erbitten, den Ordensvorschlag in Abweichung von Art. 5 des Ordensstatus in eigener Zuständig­keit dem Bundespräsidialamt vorzulegen; die gleiche Möglichkeit hat das Wohnsitzland. Das Einverständnis ist dem Bundespräsidialamt mitzuteilen. Andere Übertragungen des Vorschlagsrechts sind nicht vorgesehen.

 7. Initiativverleihungen des Bundespräsidenten erfolgen unabhängig von diesen Bestimmungen. Eine Berufung auf solche Initiativverleihungen ist unzulässig.

 II.  Allgemeine Grundsätze für die Auszeichnung mit dem Verdienstorden

 1. a)   Die Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, die mit der Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden sollen, sind in der Vorschlagsbegründung im ein­zelnen darzulegen.

b) Verdienste aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland können mit der Ver­leihung des Verdienstordens nur in Verbindung mit Verdiensten ge­würdigt werden, die nach dem 23. 5. 1949 erworben wurden.

2. a) Jede Ordensverleihung, auch die Verleihung einer höheren Ordens­stufe, setzt eine selbständige, aus zeichnungswürdige Leistung für das allgemeine Wohl voraus.

b) Die Auszeichnungswürdigkeit ei­ner Leistung bestimmt sich nach dem ihr zugrunde liegenden Maß an Gemeinsinn, Sachkenntnis und Tatkraft sowie nach ihrer Tragwei­te für das allgemeine Wohl.

 3. a) Die tadelsfreie Erfüllung von Be­rufspflichten oder die Übernahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten allein genügt nicht für eine Verlei­hung des Verdienstordens. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann dann mit der Verleihung des Verdienst­ordens gewürdigt werden, wenn sie mit großem persönlichem Einsatz und unter Zurückstellung von eigenen Interessen längere Zeit zur Förderung wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Belange ausgeübt wird.

b) Verdienste um das eigene Unter­nehmen allein rechtfertigen einen Ordensvorschlag in keinem Falle, selbst wenn diesem Unternehmen große wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

c)  Angehörige des öffentlichen Dien­stes können zur Verleihung des Verdienstordens nur vorgeschla­gen werden, wenn sie bei der Er­füllung aller ihnen obliegenden Dienstpflichten außergewöhnli­che Verdienste um das allgemeine Wohl erworben haben. Die Wür­digung von Verdiensten, die Ange­hörige des öffentlichen Dienstes außerhalb ihres dienstlichen Auf­gabenbereiches erworben haben, bleibt hiervon unberührt.

 4. Anregungen für eine Verleihung des Verdienstordens kann jedermann an die Vorschlagsberechtigten (Art. 5 Abs. 1 des Ordensstatuts) oder an die Staats-(Senats-)kanzleien der Länder richten. Wer seine eigene Auszeich­nung anregt, kann mit einer Ordens­verleihung nicht rechnen.

5. Hinsichtlich der Auszeichnung von Personen mit Vorstrafen ist wie folgt zu verfahren:

a) Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Aus­zeichnung mit dem Verdienstor­den aus.

b)  Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des Bun­deszentralregistergesetzes (BZRG) W.F. vom 21. 9. 1984 (BGBl. I S.12 99)3, nicht mehr in das Füh­rungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 BZRG nicht in das Führungs­zeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen i. S. des § 34 Abs. 1 Nr. 1 gleichzustellen. Ab­weichend davon kann eine Aus­zeichnung mit dem Verdienstor­den erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist.

c) Die Ahndung einer Ordnungs­widrigkeit steht einer Auszeich­nung mit dem Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.

d) Vorstrafen sind stets in der Vor­schlagsbegründung zu erwähnen.

III.  Erstauszeichnung und Verleihung höherer Ordensstufen

 1. a)   Als Erstauszeichnung wird grund­sätzlich keine höhere Stufe als das Verdienstkreuz am Bande verlie­hen.

b) Bei der Auszeichnung mit dem Verdienstkreuz am Bande soll der Auszuzeichnende das 40. Lebens­jahr vollendet haben.

c)  Die Verleihung der Verdienstme­daille ist an diese Voraussetzungen nicht gebunden.

 2. Die Verleihung einer höheren Ordens­stufe als des Verdienstkreuzes am Ban­de setzt den Besitz der vorangehenden Ordensstufe voraus.

Eine höhere Ordensstufe kann nur verliehen werden, wenn eine neue aus­zeichnungswürdige Leistung vorliegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn:

a)  eine bereits bei der vorangegangenen Auszeichnung gewürdigte Leistung im Grad ihrer Auszeich­nungswürdigkeit wesentlich ge­steigert worden ist oder

b) seit der vorangegangenen Aus­zeichnung eine Leistung erbracht worden ist, die wegen ihrer Aus­wirkungen auf das Allgemein­wohl, wegen der Zurückstellung eigener Interessen und wegen ihrer Dauer als herausragend und bei­spielhaft zu bewerten ist. Das Ver­dienstkreuz 1. Klasse und das Gro­ße Verdienstkreuz werden frühe­stens vier Jahre, die höheren Or­densstufen frühestens drei Jahre nach der vorangegangenen Aus­zeichnung verliehen.

 IV. Ausnahmeregelung

1. Liegen Verdienste vor, die nach ihrer Art und ihrem sachlichen Gewicht, ih­rer allgemeinen Wirksamkeit und Be­deutung sowie nach ihrer Dauer her­ausragend sind, so kann als Erstaus­zeichnung verliehen werden:

a) das Verdienstkreuz 1. Klasse, wenn der Auszuzeichnende das 65. Lebensjahr, in besonderen Aus­nahmefällen das 55. Lebensjahr,

b) das Große Verdienstkreuz, wenn der Auszuzeichnende das 70. Le­bensjahr, in besonderen Ausnah­mefällen das 60. Lebensjahr voll­endet hat.

 2. Das Verdienstkreuz 1. Klasse oder das Große Verdienstkreuz kann bei ent­sprechenden Verdiensten ausnahms­weise auch dann als Erstauszeichnung verliehen werden, wenn der Auszu­zeichnende aus von ihm nicht zu ver­tretenden Gründen seine berufliche, ehrenamtliche, politische oder künst­lerische Tätigkeit beenden muß und weitere auszeichnungswürdige Lei­stungen nicht zu erwarten sind.

 3. Unter den Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 können auch die Wartefristen nach Abschnitt III Nr. 4 abgekürzt werden.

V. Auszeichnung besonderer Einzelleistungen

 

Unabhängig von den Bestimmungen über das Mindestalter, über das Ver­dienstkreuz am Bande als erste Ordens­stufe und über die Fristen für die Verlei­hung einer höheren Ordensstufe kann der Verdienstorden für eine in einem Ereignis sichtbar werdende Leistung verliehen

werden, die sich durch ihre Einmaligkeit und Beispielhaftigkeit, ihren bahnbrechenden Erfolg oder durch andere weit­reichende Auswirkungen auf das politi­sche, kulturelle, soziale und wirtschaftli­che Leben in überragender Weise aus­zeichnet.

VI.  Verhältnis des Verdienstordens zu den Rettungsmedaillen und Feuer­wehr-Ehrenzeichen der Länder

 

1. Für eine Rettungstat kann der Ver­dienstorden verliehen werden, sofern ihre Ehrung durch das zuständige Land nicht möglich ist.

2. Verdienste um das Feuerlöschwesen werden erst dann mit dem Verdienst­orden ausgezeichnet, wenn ein Feuer­wehrehrenzeichen verliehen ist.

VII. Entziehung des Verdienstordens

 Die Entziehung des Verdienstordens bestimmt sich nach § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.

VIII. Vertraulichkeit der Ordensangelegenheiten

 

Alle Ordensvorgänge sind vertraulich. Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch die vom Bundespräsidialamt oder den Vorschlagsberechtigten hierzu allge­mein oder im Einzelfall ermächtigten Stel­len gegeben werden.

IX. Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15.5.1967 in Kraft; zugleich treten die Richtlinien für die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 1.7.1963 außer Kraft.

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Quelle: 1) BGBL 2) GVBL 3) GMBL