Ausführungsbestimmungen
zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
In der Neufassung der
Bekanntmachung vom 5. 9. 1983 (GMBI. S. 389)
I. Allgemeines
1. Der Verdienstorden der
Bundesrepublik Deutschland ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung
und damit die höchste Anerkennung, welche die Bundesrepublik Deutschland für
Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.
2. Für die
Verleihung des Verdienstordens gelten:
a) der Erlass des
Bundespräsidenten vom 7. 9. 1951 (BGBl. 1 S. 831),
b) das Gesetz über Titel,
Orden und Ehrenzeichen vom 26. 7. 1957 (BGBl. 1 S. 844),
c) das Statut des
Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom B. 12.1955 (BGBl. 1 S. 749)
und
d) diese
Ausführungsbestimmungen.
3. Der Verdienstorden der
Bundesrepublik Deutschland wird verliehen für Leistungen, die im Bereich der
politischen, der wirtschaftlich, sozialen und der geistigen Arbeit dem
Wiederaufbau des Vaterlandes dienten (Erlaß vom 7.9.1951), darüber hinaus aber
auch für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland (§ 1 des
Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen).
Besondere Verdienste können auch durch mitmenschliche Hilfe erworben werden, die
unter persönlichem Einsatz geleistet wird. Verdiensten bei Tätigkeiten, die nach
der Lebenserfahrung vor allem von Frauen ausgeübt werden, ist besondere
Beachtung zu schenken.
4. Der Verdienstorden der
Bundesrepublik Deutschland wird gemäß Art. 2 des Ordensstatuts in folgenden
Ordensstufen verliehen:
a) die Verdienstmedaille,
b) das Verdienstkreuz am
Bande (international »Ritterkreuz«),
c) das
Verdienstkreuz 1. Klasse (international » Offizierkreuz«),
d) das Große
Verdienstkreuz (Halskreuz) (international »Komturkreuz«),
e) das Große
Verdienstkreuz mit Stern (international »Großoffizierkreuz«),
f) das Große
Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband (international »Großkreuz 2. Klasse«),
g) das Großkreuz,
h) die Sonderstufe des
Großkreuzes (nur für Staatsoberhäupter).
5. Für die Verleihung des
Verdienstordens an Ausländer gelten besondere Richtlinien.
6. a) Das Vorschlagsrecht
richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 des Ordensstatus.
b) Wohnt ein
Auszuzeichnender, dessen Verdienste allein oder überwiegend in einem Land der
Bundesrepublik erworben worden sind, in einem anderen Land, so kann das erstere,
falls bei ihm eine Ordensanregung eingeht, beim Wohnsitzland das Einverständnis
erbitten, den Ordensvorschlag in Abweichung von Art. 5 des Ordensstatus in
eigener Zuständigkeit dem Bundespräsidialamt vorzulegen; die gleiche
Möglichkeit hat das Wohnsitzland. Das Einverständnis ist dem Bundespräsidialamt
mitzuteilen. Andere Übertragungen des Vorschlagsrechts sind nicht vorgesehen.
7. Initiativverleihungen
des Bundespräsidenten erfolgen unabhängig von diesen Bestimmungen. Eine Berufung
auf solche Initiativverleihungen ist unzulässig.
II. Allgemeine Grundsätze
für die Auszeichnung mit dem Verdienstorden
1.
a) Die Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, die mit der Verleihung
des Verdienstordens gewürdigt werden sollen, sind in der Vorschlagsbegründung im
einzelnen darzulegen.
b) Verdienste aus der Zeit
vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland können mit der Verleihung des
Verdienstordens nur in Verbindung mit Verdiensten gewürdigt werden, die nach
dem 23. 5. 1949 erworben wurden.
2. a) Jede
Ordensverleihung, auch die Verleihung einer höheren Ordensstufe, setzt eine
selbständige, aus zeichnungswürdige Leistung für das allgemeine Wohl voraus.
b) Die
Auszeichnungswürdigkeit einer Leistung bestimmt sich nach dem ihr zugrunde
liegenden Maß an Gemeinsinn, Sachkenntnis und Tatkraft sowie nach ihrer
Tragweite für das allgemeine Wohl.
3. a) Die tadelsfreie
Erfüllung von Berufspflichten oder die Übernahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten
allein genügt nicht für eine Verleihung des Verdienstordens. Eine ehrenamtliche
Tätigkeit kann dann mit der Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden,
wenn sie mit großem persönlichem Einsatz und unter Zurückstellung von eigenen
Interessen längere Zeit zur Förderung wichtiger staatlicher oder
gesellschaftlicher Belange ausgeübt wird.
b) Verdienste um das
eigene Unternehmen allein rechtfertigen einen Ordensvorschlag in keinem Falle,
selbst wenn diesem Unternehmen große wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
c) Angehörige des
öffentlichen Dienstes können zur Verleihung des Verdienstordens nur
vorgeschlagen werden, wenn sie bei der Erfüllung aller ihnen obliegenden
Dienstpflichten außergewöhnliche Verdienste um das allgemeine Wohl erworben
haben. Die Würdigung von Verdiensten, die Angehörige des öffentlichen Dienstes
außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereiches erworben haben, bleibt hiervon
unberührt.
4.
Anregungen für eine Verleihung des Verdienstordens kann jedermann an die
Vorschlagsberechtigten (Art. 5 Abs. 1
des Ordensstatuts) oder an die Staats-(Senats-)kanzleien der Länder richten. Wer
seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit einer Ordensverleihung nicht
rechnen.
5. Hinsichtlich der Auszeichnung von Personen mit Vorstrafen ist wie folgt zu
verfahren:
a) Eine Verurteilung wegen
eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus.
b) Bei einer Verurteilung
wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Verdienstorden möglich, wenn
die Strafe nach § 34
des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) W.F.
vom 21. 9. 1984 (BGBl. I S.12
99)3,
nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen
wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel
der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach §
32 Abs. 2
BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen
werden, sind Verurteilungen i. S. des § 34
Abs. 1 Nr. 1 gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung
mit dem Verdienstorden erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein
auf Geldstrafe erkannt worden ist.
c) Die Ahndung einer
Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung mit dem Verdienstorden
grundsätzlich nicht entgegen.
d) Vorstrafen sind stets
in der Vorschlagsbegründung zu erwähnen.
III. Erstauszeichnung
und Verleihung höherer Ordensstufen
1.
a) Als Erstauszeichnung wird grundsätzlich keine höhere Stufe als das
Verdienstkreuz am Bande verliehen.
b) Bei der Auszeichnung
mit dem Verdienstkreuz am Bande soll der Auszuzeichnende das
40.
Lebensjahr vollendet haben.
c) Die Verleihung der
Verdienstmedaille ist an diese Voraussetzungen nicht gebunden.
2.
Die Verleihung einer höheren Ordensstufe als des Verdienstkreuzes am
Bande setzt den Besitz der vorangehenden Ordensstufe voraus.
Eine höhere Ordensstufe
kann nur verliehen werden, wenn eine neue auszeichnungswürdige Leistung
vorliegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn:
a) eine bereits bei der
vorangegangenen Auszeichnung gewürdigte Leistung im Grad ihrer
Auszeichnungswürdigkeit wesentlich gesteigert worden ist oder
b) seit der
vorangegangenen Auszeichnung eine Leistung erbracht worden ist, die wegen ihrer
Auswirkungen auf das Allgemeinwohl, wegen der Zurückstellung eigener
Interessen und wegen ihrer Dauer als herausragend und beispielhaft zu bewerten
ist. Das Verdienstkreuz 1. Klasse und das Große Verdienstkreuz werden
frühestens vier Jahre, die höheren Ordensstufen frühestens drei Jahre nach der
vorangegangenen Auszeichnung verliehen.
IV.
Ausnahmeregelung
1. Liegen Verdienste vor,
die nach ihrer Art und ihrem sachlichen Gewicht, ihrer allgemeinen Wirksamkeit
und Bedeutung sowie nach ihrer Dauer herausragend sind, so kann als
Erstauszeichnung verliehen werden:
a) das Verdienstkreuz 1.
Klasse, wenn der Auszuzeichnende das 65.
Lebensjahr, in besonderen Ausnahmefällen das
55. Lebensjahr,
b) das Große
Verdienstkreuz, wenn der Auszuzeichnende das
70.
Lebensjahr, in besonderen Ausnahmefällen das 60.
Lebensjahr vollendet hat.
2.
Das Verdienstkreuz 1. Klasse oder das Große Verdienstkreuz kann bei
entsprechenden Verdiensten ausnahmsweise auch dann als Erstauszeichnung
verliehen werden, wenn der Auszuzeichnende aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen seine berufliche, ehrenamtliche, politische oder künstlerische
Tätigkeit beenden muß und weitere auszeichnungswürdige Leistungen nicht zu
erwarten sind.
3.
Unter den Voraussetzungen der Nrn. 1 und
2 können auch die Wartefristen nach
Abschnitt III Nr. 4 abgekürzt werden.
V. Auszeichnung
besonderer Einzelleistungen
Unabhängig von den
Bestimmungen über das Mindestalter, über das Verdienstkreuz am Bande als erste
Ordensstufe und über die Fristen für die Verleihung einer höheren Ordensstufe
kann der Verdienstorden für eine in einem Ereignis sichtbar werdende Leistung
verliehen
werden, die sich durch
ihre Einmaligkeit und Beispielhaftigkeit, ihren bahnbrechenden Erfolg oder durch
andere weitreichende Auswirkungen auf das politische, kulturelle, soziale und
wirtschaftliche Leben in überragender Weise auszeichnet.
VI. Verhältnis des
Verdienstordens zu den Rettungsmedaillen und Feuerwehr-Ehrenzeichen der Länder
1. Für eine Rettungstat
kann der Verdienstorden verliehen werden, sofern ihre Ehrung durch das
zuständige Land nicht möglich ist.
2. Verdienste
um das Feuerlöschwesen werden erst dann mit dem Verdienstorden ausgezeichnet,
wenn ein Feuerwehrehrenzeichen verliehen ist.
VII. Entziehung des
Verdienstordens
Die
Entziehung des Verdienstordens bestimmt sich nach §
4 des Gesetzes
über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
VIII. Vertraulichkeit
der Ordensangelegenheiten
Alle Ordensvorgänge sind
vertraulich. Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch die vom
Bundespräsidialamt oder den Vorschlagsberechtigten hierzu allgemein oder im
Einzelfall ermächtigten Stellen gegeben werden.
IX. Inkrafttreten
Diese
Ausführungsbestimmungen treten am
15.5.1967 in Kraft; zugleich treten die Richtlinien für die Verleihung des
Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 1.7.1963
außer Kraft.
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Quelle: 1) BGBL 2) GVBL 3) GMBL |