Ordens-Statuten des Brandenburgischen Rothen Adlers
Vom 18. Juli 1794.
Von Stifftung und Fortsetzung des Ordens.
VON GOTTES GNADEN WIR GEORG FRIEDERICH CARL, Marggraf zu Brandenburg, in Preussen, zu Magdeburg, Stettin, Pommern, der Cassuben, und Wenden, zu Mecklenburg, auch in Schlesien, zu Orossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin und Ratzeburg, Graf zu Hohenzollern, und Schwerin, Herr der Lande Rostock und Stargardt etc. Thun hiermit kund und zu wissen, dass nachdem der Weyland Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Georg Wilheim, Marggraf zu Brandenburg, in Preussen, zu Magdeburg, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg, auch in Schlesien, zu Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, und Ratzeburg, Graf zu Hohenzollern, und Schwerin, Herr der Lande Rostock und Stargardt etc.
Der Röm. Kayserl. dann des Königs in Pohlen Majestät, Majestät, wie auch des Heil. Röm. Reichs und des Löbl. Fränckischen Creises respective General-Feld-Marschall, General der Cavallerie und Obrister über drej Regimenter zu Ross und zu Fuss etc.
Unser höchst-löblicher Herr Regierungs-Vorfahrer, in Dero Fürstl. Brandenburgl. Hauss des Burggraffthum Nürnbergs oberhalb Gebürgs, aus sehr rühmlichen Absichten und nach dem Exempel anderer Fürsten und Herrn, einen Ritter-Orden eingeführet und aufgerichtet, die Fortsetzung desselben aber Dero Fürstl. Herren Landes-Successoren angelegenheitlich aufgetragen haben; Wir also aus schuldiger Ehrerbietung vor hochbesagten Unsers in Gott ruhenden Herrn Vetters Lbdl. und um Dero preisswürdiges Gedächtniss hiedurch so mehr an die Nachkommenschafft zu bringen, diese Löbl. Einrichtung so williger fort zu führen gemeinet seyn, als Dieselbe durch diesen Orden Dero selbst eigene und derer Fürsten des Brandenburgl. Hauses zu hegende Hochachtung für die alte teutsche Redlich- und Aufrichtigkeit an den Tag legen, und adeliche Gemüther zur rühmlichen Nachfolge aufmuntern wollen.
Wie Wir nun währender unserer Fürstl. Regierung, diesen zur Ehre des Fürstlichen Hauses eingeführten Orden nicht nur beybehalten, und so viel an Uns ist, in mehrere Aufnahme bringen werden, sondern dass auch solches von Unsern künfitigen Herrn Landes-Successoren fortwährig geschehe, dieselbe freundlich und ernstlich ermahnen.
Beschreibung derer Ordens-Zeichen und des Habits.
So haben wir in solcher Absicht die von des Ordens-Beschaffenheit gehörige Nachricht, dann auch die zur Beybehaltung seiner Würdigkeit wohl abgefassete Verordnung hiermit wissend machen wollen. Nehmlich zum Merckmahl und Zeichen dieses Fürstl. Brandenburgl. Ordens ist erwählet worden, ein von Gold weiss emaillirtes in acht breiten Spitzen bestehendes Creutz, oben mit einem Chur-Huth, in dessen Mitte auf einer Seite der rothe Brandenburgl. Adler mit dem Hohenzollerischen Brust-Schildt, auf der andern Seite des Creutzes aber der mit roth emaillirte Nahme des Durchlauchtigsten Stiffters Georg Wilhelm, stehet. Dieses Creutz wird an einem roth ponceau-farben, auf beeden Ränden und in der Mitte mit einem auf Ketten-Arth eingewürckten Gold-Faden gezeichneten Band am Halss dergestalt als ein Collier getragen, dass das Creutz auf der Brust hange: Zu dem Orden gehöret weiters ein mit silbern Strahlen gestückter Stern, in dessen Mitte der Brandenburgl. Rothe Adler auf silbern Grund, mit der Umschrifif gewürcket ist.
Sincere & constanter.
Welcher Stern auf dem Rock an der lincken Brust getragen wird. Das Kleid dieses Ordens, welches bey denen Ritter-Tagen oder Solennitaeten angethan wird, bestehet aus einem amaranten-farben Tuch, mit Perle-Farben gros de tour gefüttert und mit einer gestückten goldenen Bordirung eingefasten Rock und Bein-Kleidern, die Aufschläge und Veste aber werden von silbern tissu mit gleicher Bordirung von Gold gemachet, worzu weisse Strümpfe und ein verguldeter Degen unter der Veste, samt einem mit Gold eingefasten Huth, mit einer weissen Feder und einer schwartzen Coquarde, getragen werden; auf den Rock wird an der lincken Brust der vorbeschriebene Ordens-Stern gesetzet.
I.
Von dem Alter; derer in den Orden aufzunehmenden Ritters.
Alle von einem Regierenden Herrn erzeugende Printzen sollen gleich nach Ihrer Geburt und Empfangung der Heil. Taufe in diesen Orden eingefiihret, hingegen wird derselbe keinem andern (doch die Fürstl. Personen ausgenommen) conferiret, ehe Er das 25. Jahr seines Alters zuruck geleget hat.
II.
Von der Anzahl derer Ordens-Ritter und damit durch die allzugrosse Anzahl der Ritter dieser Orden ‚nicht in Verachtung gerathen möge, als wird deren nicht mehr, dann Dreyssig seyn, und solche Zahl ohne erhebliche und sonderbahre Ursachen nicht nicht überschritten werden müssen, doch werden darunter die Fürstl. Personen, dann auch des Ordens unten benannte Bediente nicht mit begriffen.
III.
Wer zum Ordens-Ritter fäthig sey, oder nicht.
Zu mehrerer Hochachtung dess Ordens und Vermeidung allen Vorwurffs, soll auch keiner in diesen Orden aufgenommen werden, welcher nicht von qualité und zu Schild und Helm gebohren, auch nicht seine acht Ahnen Vätterlicher und so viel Mütterlicher Linie beweisen kan. Dabenebenst wogen seiner Aufführung in guten Ruff ist, ingleichen keiner der in geringern als Obristen, oder dem gleichen Caracter stehe; Dagegen werden von diesem Orden allerdings und gäntzlich ausgeschlossen, alle diejenigen, welchen wegen ihres geführten Lasterhafften Lebens, oder begangenen lacheté, etwas verkleinerlicheas mit Fug und Bestand vorgerucket werden kan. Sonderlich aber auch diejenigen, so wider dieses Fürstl. Hauss untreu werden, sich feindseelig bezeuget, Verrätherey verübet, oder wider Ihre Ehre und dem Fürstl. Hauss geleistete Pflicht gehandelt, und dessen gebührl. überwiesen werden können.
IV.
Von Erwählung derer Ordens-Rittere, und wie die Ansuchung geschehen soll.
Es wird jedem regierenden Herrn und Ordens-Meister vorbehalten, die jedesmahlige Ordens-Ritter selbst zuerwählen, und zubenennen, doch hat der Ordens-Cantzler nebst ein oder zwey der ältesten anwesenden Rittern, ehe die Benennung geschiehet, dem Ordens-Meister mit nöthigen Unterricht von denen Ihm etwa unbekandten Persohnen und Ihren Umständen, an die Hand zugehen.
Und damit der Orden durch ungebührliche Wege nicht erlanget werden möge, soll derjenige welcher in den Orden aufgenommen zuwerden verlanget, (es sey denn ein gebohrner Fürst, welchem solches an den regierenden Marggraffen immediaté zubringen, freystehet) sich allezeit vorhero bey dem Ordens-Cantzler mündlich oder schrifftlich anmelden, und sein Ansuchen eröffnen, welcher des regierenden Herrn Resolution sodann ausbringen und Ihm eröffnen wird:
V.
Von Installirung derer Ordens-Rittere.
Ein jeder regierender Herr als Ordens-Meister wird das vor berührte Ordens-Creutz mit dem Band, dem von Ihm zu benennenden Ritter, an dem jährlich anzustellenden Ritter-Tag selbst anhangen und den Ordens-Stern mit denen Statuten übergeben lassen, da dann der Ritter die Ordens-Kleidung auch anlegen kan. Wann aber jemand aus erheblichen und von Deroselben approbirten Ursachen nicht in Person erscheinen kan (worinnen doch nicht leicht dispensiret werden soll) werden die Ordens-Zeichen Ihm durch einen in der nähe sich befindenden Ordens-Ritter in Nahmen des Durchlauchtigsten Ordens-Meisters angehangen und mit denen Ordens Statutis überreichet.
VI.
Von Bestellung eines Ordens-Cantzlers und Secretarii.
Zu besserer Beobachtung dessen, was sowohl die bey dem Orden eingeführte Verordnungen, als der Respect des Ordens erfordern, wird der jedesmahlig-regierende Herr aus denen Ordens-Rittern einen geschickten Ordens-Cantzler und Secretarium erwahlen und verordnen, welche beyde Ihre Instructiones über die in Ihre Function einlauffende Geschäffte empfangen, und darauf gebührende Pflicht leisten sollen.
VII.
Von derm Jährlich zuhaltenden Capitul-Tag.
Nachdem auch der Durchlauchtigste Stieffter des Ordens zu Dero Nahmens-Gedächtnüss der von Ihro angefangenen Neuen-Stadt zu St. Georgen am See, alle Jahr an Georgii Tag eine Versammlung derer Ordens-Rittern zuhalten angeordnet, so wird es auch dabey zu allen Zeiten sein ohnveränderliches Verbleiben haben, dass also
VIII.
Welche Ordens-Rittere darauf erscheinen und was allda gehandelt werden soll. Alle diese Ordens-Rittere so viel derer inner zehen Meilen von der Fürstlichen Residentz sich befinden, von dem Ordens-Meister befohlen werden sollen, in dem bereits angeordneten Ritter-Habit auf besagten Tag in der St. Georgen-Stadt am See persöhnlich zuerscheinen. An beregten Tag soll zugleich nach gehaltenen Gottesdienst, Ordens-Capitul gehalten, von denen Sachen, so den gesamten Orden, oder dessen Mitgliedere concerniren, deliberiret, auch diejenigen Persohnen, welche expectance bekommen, oder in den Orden aufzunehmen resolviret werden, damit investiret, sonsten aber und ausser dem, es sey dann aus erheblichen Ursachen, derselbe niemanden conferiret noch auf andere als § IV. beschriebene Art zugeschicket werden.
IX.
Was in der Ordens-Capelle verwahret werden soll.
So bald nun jemand zum Ritter aufgenommen worden, soll dessen angestammt- und angebohrnes Wappen in der Ordens-Matricul eingetragen, und ein gleiches in der von dem Durchlauchtigsten Stieffter erbaueten Ordens-Capelle gehöriger Orten gestellet werden; In welcher Ordens-Capelle auch alle zu den Orden gehörige Urkunden und Documenten von einer Zeit zur andern wohl aufgehoben und unter des Ordens-Cantzlers und Secrettarii Beschliessung verwahret werden sollen.
X.
Douceur vor einige Ordens-Rittere.
Wird dem Orden zu Ehren denenjenigen Ordens-Rittern, welche in des Fürstlichen Hausses-Dienste, Maitre Chargen bekleiden, das Praedicat, Wohlgebohrn aus der Fürstlichen Cantzley beygeleget werden.
XI.
Von Handgelübt derer Ordens-Rittere.
Ein jeder der in dem Orden aufgenommen wird, soll schuldig seyn, vor oder gleich nach Empfahung derer Ordens-Zeichen, durch ein Hand-Gelübt zu versprechen, alle die Ihm in den Statuten angehende Verordnungen zubeobachten. Gleichfalls soll Er
XII.
Vom freywilligen Geschenck derer Ordens-Rittere.
Bey der Installation gehalten seyn, ein freywilliges Geschenck bis 20. Ducaten (denen Fürstlichen Personen aber wird die Summa nach Dero Gefälligkeit überlassen) zu Unterhaltung der Armen, dann Bestreitung derer bey dem Orden vorfallenden Kosten zuerlegen, worzu auch jeder Ritter jährlich an den Capitul-Tag etwas zugeben schuldig sey. Weiters
XIII.
Jeder Ritter soll sein Wappen einliefern.
Wird jeder Ordens-Ritter so fort bey seiner Aufnehmung in dem Orden, nicht allein sein angestammt- und angebohrnes Wappen mit allen Farben und Zierrathen nach der Herolds-Kunst gemahlet, dem Ordens-Secretario auf Pergament in Folio um dem Ordens-Buch einverleibet zu werden, sondern dasselbige auch noch einmahl auf einer Tafel gemahlet, um es in der Capelle gehöriger Orthen aufhangen zulassen, zustellen oder zuschicken, oder dass solches hier in gewöhnlicher Grösse gemahlet werden könne, die Kosten erlegen.
XIV.
Von Remittirung des Ordens-Creutzes nach dem Todt des Ritters.
Wann ein Ordens-Ritter installiret werden, soll Er über das empfangene Ordens-Creutz, dem Ordens-Secretario einen Schein ausstellen, und bey desselben erfolgenden Absterben, dessen Erben gehalten seyn, das Ordens-Creutz gegen zurück Empfahung beregten Scheins, zum längsten innerhalb 4. Wochen nebst einer schriftlichen Anzeige, zuruck zusenden.
XV.
Vom Leben und Wandel derer Ordens-Rittere.
Sollen alle und jede Ritter dieses Ordens verbunden seyn, ein Chistliches Gott wohlgefälliges Leben und Tugendhaflten Wandel zuführen, armer, nothleidender, redlicher und aufrichtiger Leuthe sich soviel an ihnen ist, anzunehmen, über des Fürstl. Hausses auch des Ordens-Ehre und Nutzen vest zu halten, und solchen auf keinerley Weise Abbruch thun zulassen, noch weniger für sich zuthun, vor aller Verrätherey und dahin einlauffenden Dingen sich zu hüten, vielmehr sowohl gegen das Fürstliche Hauss, die gesamte Ordens-Brüder und sonst jedermänniglich der Aufrichtigkeit und treuen Redlichkeit, in Reden, Leben und Wandel zubefleissigen, und es mit dem Fürstlichen Hauss treu, aufrichtig und redlich zu meinen, mit allen ehrlichen aufrichtigen Leuthen, sonderlich aber denen Ordens-Brüdern, in guten Vernehmen zu leben, und dessen Glück nach Möglichkeit befördern zuhelffen; Der Ordens-Brüder Ehr und guten Namen wider alle Nachstellungen heim- und öffentliche Verleumdungen getreulich und ungescheut zu defendiren, und was einer von dem andern diessfalls erfahret, seinen andern Ordens-Brüdern so bald als möglich zueröffnen, auch sich desselben mit anzunehmen. Ebenermassen von Niemand anders, am wenigsten aber von einem Ordens-Bruder in Abwesenheit desselben Uebels zureden, sondern sich gegen all- und jede der Wahrheit, Aufrichtig- und Redlichkeit dergestallt zu befleissigen, wie es einem ehrlich aufrichtigen Ritter dieses Ordens gebühret.
XVI.
Wie sie sich gegen das Hoch-Fürstl. Hauss aufzuführen haben.
Kein Ordens-Ritter soll sich in Versammlung oder Gesellschafft finden lassen, wo wieder das Fürstl. Hauss oder den regierenden Herrn unrechtmässige Berathschlagungen gehalten, oder heimliche Verfolgungen oder Nachstellungen geschmiedet werden, noch weniger soll sich Jemand wider das Fürstl. Hauss in Civil- oder Militair-Geschäfften brauchen lassen.
XVII.
Straffe wegen nicht Tragung des Ordens-Creutzes, und wie es auf Reisen etc. zutragen.
Jeder Ordens-Ritter soll täglich das Ordens-Creutz mit oben beschriebenen Band am Halss tragen, woferne er aber sich ohne dasselbe öffentlich von einem Ordens-Bruder sehen liesse, soll Er das erste mahl zehen Ducaten, das andere mal 20. Ducaten an den Ordens- Secretarium zu Berechnung unnachlässlich zubezahlen schuldig seyn, würde Er sich aber das dritte mahl ohne solches betretten lassen, soll Er 50. Ducaten erlegen, wobey kein Ordens-Bruder dem andern etwas übersehen, sondern bey Vermeydung in gleicher Straffe verfallen zuseyn, es jedesmahlen anzeigen soll. Doch soll erlaubet seyn, auf Post-Reissen, Jagten, in der Compagne, und auf dem Lande, wo die Herrschaff nicht gegenwärtig, statt solches Creutzes, eine Medaille, worauf das Ordens-Creutz geschmeltzet, zu mehrer Bequemlichkeit zutragen, doch dieses allein in den ausdrücklich gemalten Occasionen, da es ausser denenselben, und wann solche cessiren, bey obigen verbleibet.
XVIII.
Von Beylegung derer Strittigkeiten unter denen Ordens-Rittern.
Alle unter den Ordens-Rittern entstehende Strittigkeiten, welche die Ehre nicht gravieren, sollen von denen Orden-Brüdern der Enge und gütlich beygeleget werden, und wann einer demselben ohne sein Verschulden in Noht und Unglück kommet, so sollen alle und jede Ritter samt und sondere gehalten seyn, demselben nach Möglichkeit beyzustehen, und sich seiner auf alle thunliche Art anzunehmen, mithin sich einander treulich und aufrichtig als wahre Ordens-Brüder meinen.
XIX.
Von Bestraffung derer Fehler und Verbrechen derer Ordens-Rittere.
Würde wieder Verhoffen ein oder der andere von den Ordens-Rittern, etwas Unrechtes, so doch nicht an die Ehre gehet, zu schulden kommen lassen, so soll derselbe nach Ermässung des Capituls mit Erlegung einer Straffe zu der Ordens-Cassa, oder Ablegung des Ordens auf einige Zeit angesehen werden, und Er schuldig seyn, sich solchem Ausspruch ohne Wieder-Rede zu submittiren; Würde Er aber sich. in so weit vergessen, dass er einige Thaten wider seine Ehre, Pflicht und Gewissen begienge, und dardurch dem gantzen Orden einige Aergernüss und Schand-Fleck zuziehen würde, dem soll der Orden gar abgefordert, sein Wappen aus der Capelle und dem Ordens-Buch genommen, und Er untüchtig wieder dazu zugelangen, geachtet, werden
XX.
Von Mésalirung derer Ordens-Rittere.
Daferne einer unter denen Ordens-Rittern sich aus seinem Stande verheyrathen und Mésaliren würde, so soll Er dess Ordens gäntzlich verlustigt seyn. Wie dann auch keiner so sich bereits ausser Stande verheyrathet, er sey gleich in oder ausser hiessig Hoch-Fürstlichen Diensten, in den Orden aufgenommen, sondern ohne weiteres Anfragen abgewiesen werden soll.
XXI.
Die Ordens-Rittere sollen berichten wo sie sich aufhalten.
Weilen auch die Nothdurft und Wohlstand eines regulirten Ordens erfordert, dass das Haupt von denen Gliedern, und diese unter sich voneinander Wissenschafft haben, um sich auf erfordern derselben bedienen zu können. Als haben diejenigen so diesen Orden bekommen, wann sie auswärtig und nicht des Fürstl. Hausses Vasallen oder Bediente sind, zum wenigsten alle 6. Monath von Ihrem Aufenthalt an den Ordens-Secretarium Nachricht zugeben, oder geben zulassen, diejenigen aber so wie obbemelt Vasallen oder würckliche Bediente seyn, es sey in Civil- oder Militair-Diensten, sollen nicht allein, wann Sie von den Orth Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einige Zeitlang verreissen wollen, solches vorhero anzeigen, sondern auch alle drey Monath wann Sie sich auswärts befinden, wo sie sind, berichten.
XXH.
Von sitzen und votiren‚ bey denen Capitul-Tägen.
Damit bey vorgemelten Capituls -Versammlungen sich wegen des Rangs, in gehen, sitzen, votiren und unterschreiben zwischen denen Ordens-Brüdern keine Difficultaeten und Irrungen ereignen, sondern beständige Harmonie und gute Einigkeit jederzeit erhalten werden möge, solle ein jeder Ritter, jedoch mit Vorbehalt seines ihme sonsten zukommenden Rangs, in der Ordnung gehen, Platz nehmen, votiren und unterschreiben, wie Er in den Orden aufgenommen, und Ihm das Ordens-Creutz würcklich angehänget worden. Doch bleiben hievon die Fürstlichen Personen excipiret, welche Ihren Rang nach der, unter Ihnen hergebrachten und üblichen Ordnung behalten; der Ordens-Cantzler aber hat bey denen Capitul-Tägen seine Stelle nechst nach denen anwesenden Fürstlichen Ordens-Rittern zunehmen.
XXIII.
Von Betraurung des Durchlauchtigsten Herrn Ordens-Meisters.
Wann der Ordens-Meister stirbet, wird solches so fort durch den Ordens-Cantzler allen Ordens-Rittern, schriftlich notificiret, und sollen diejenige, welche nicht Diener oder Vasallen des Fürstlichen Hauses seyn, wegen des Toden-Falls, ein halb Jahr Trauer zutragen schuldig seyn.
XXIV.
Von dem Ordens-Siegel.
Das zu vorfallenden Gebrauch erforderliche Ordens-Siegel hat auf der einen Seiten den Brandenburgschen Rothen Adler mit dem Brust-Schild und einen Chur-Hut mit umherhangenden Ordens-Band und Creutz, worauf kommet die Umschrifft; Ordens-Siegel des Brandenburgischen Rothen-Adlers: auf der andern Seiten aber stehet das Ordens- Creutz in seinen gantzen Form, mit dem Symbolo, Sincere & constanter. Wie solches nebst denen andern Ordens-Zeichen in Kupffer abgebildet ist.
XXV.
Von genauer Befolgung derer Statuten und fortwüriger Fortsetzung des Ordens.
Gleichwie nun übrigens Wir diese Ordens-Statuta währender unserer Regierung genau observiren, und nicht geschehen lassen wollen, dass dem Orden zum Nachtheil, denenselben contraveniret werde; So tragen Wir auch zu Unsem künfftigen Herren Landes-Successoren das zuversichtliche gute Vertrauen, mit angehängter nochmahliger Bitte, dass Dieselbe diesen in das Fürstliche Hauss so rühmlich eingeführten Orden fortwährig beyzubehalten, belieben wollen; Zweiffeln anbey keines Weges, dass ja ein jeder Regent, die dieserwegen abgefasste Verordnung, handhaben, und alles was zu mehrerer Lustre und Aufnahme des Ordens dienlich seyn kan, beyzutragen suchen werden.
Gegeben in Unserer Neuen Stadt St. Georgen am See.
Den 18ten. Julii 1784.
GEORG FRIEDERICH CARL, M. z. B.
Statuten des in veränderter Gestalt erneuerten Hochfürstlich-Brandenburgischen Rothen Adler-Ordens.
D. D. Onolzbach, den 23. Juni Anno 1777.
VON GOTTES GNADEN, CHRISTIAN FRIEDERICH CARL ALEXANDER, Marggraf zu Brandenburg; in Preussen, zu Schlesien, Magdeburg, Cleve, Jülich, Berg, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg und zu Crossen‚ Herzog; Burggraf zu Nürnberg- ober, und unterhalb Gebürgs; Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg und Mörs; Graf zu Glatz, Hohenzollern, der Mark, Ravensberg und Schwerin; Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock und Stargard; Graf zu Sayn und Wittgenstein; Herr zu Limpurg; etc. etc. Des Löblich-Fränkischen Craises Crais-Obrister und General-Feldmarschall; Ihro Römisch-Kayserlich auch Königlich-Preussischen Majestät, Majestät, respective General-Major und General-Lieutenant, auch Obrister über drey Cavallerie-Regimenter, etc.
Da Wir, von je her, bedacht und eingesehen haben, welchen grosen Werth, die Zuneigung, Freundschaft und Ergebenheit, rechtschaffener edelmüthiger Männer und treuer Diener, in sich haben: so haben Wir, nach reifer Überlegung, Uns entschlossen, eine gewisse Anzahl derer, die Uns und Unserm Fürstlichen, auch dem Königlichen Chur-Haus Brandenburg, von Herzen zugethan sind, auch um dasselbe sich bereits verdient gemacht haben, oder noch zu machen, eifrig gesonnen sind, durch ein offentliches Merkmal Unserer Freundschafft, Wohlwollens und Vertrauens, in eine noch engere Verbindung, mit Uns, zu ziehen.
Aus diesen Ursachen haben Wir den, von Unsern Durchlauchtigsten Vorfahrern im Regiment, Unsers Burggrafthums Nürnberg, oberhalb Gebürgs, vormals gestifltet- und bestättigten Orden des Brandenburgischen Rothen Adlers, in veränderter Gestalt, erneuert und zu Unserm eigenen Orden erklärt. Wir sezen und verordnen demnach, als feste und unverbrüchliche Statuten dieses Ordens, die, ausser Uns, Niemand verändern, vermehren, oder mindern kan, folgendes:
I.
Wir allein und nach Uns, Unsre Erb-Folger und Nachkommen, als regierende Marggrafen, zu Brandenburg, Burggrafen zu Nürnberg, sind und bleiben Herr und Ober-Haupt dieses Ordens.
II.
Die Zahl der, Ritter. wird von Uns (Uns Selbst, auch Verwandte und, andre Fürstliche Personen, die etwan den Orden, von Uns, freundschaftlich, begehren sollten, ausgenommen) auf funfzig gesetzt, unter welchen sich, jederzeit, zwölf Unsrer Ordensfähigen Diener, befinden sollen.
III.
Damit dieser Unser Orden gebührend geschätzt und in Ehren gehalten werde: werden Wir denselben nicht allein Selbst tragen, sondern ihm auch nur an würkliche Geheime-Räthe, oder solche Personen, die diesen Rang, mit dem Ehren-Wort: Excellenz, haben; General- Lieutenants, auswärtiger- und General-Majors Unserer Dienste, verleihen. Auch bleibt die Ahnen-Probe ein Haupt-Requisitum der Ordens-Fähigkeit, wofür auch ein, von Ritterbürtigen, ohnbescholtenen Zeugen, attestirter Stamm-Baum, oder ein Certificat Ritter- und Adelicher Gesellschafften, auch selbst des Capituls Unsers Ordens, dass der Competent gut Alt-Adelicher Herkunft sey, für hinlänglich angesehen werden solle.
Wir behalten Uns jedoch, in ausserordentlichen Fällen und bey ungemeinen Verdiensten, hierunter, so, wie bey der Anzahl der Ritter, ganz allein bevor, als Gros-Meister, irgend eine Ausnahme zu machen.
IV.
Tugend, Ehrliebe, Rechtschaffenheit und unbescholtener Wandel, sind die nothwendigen Eigenschafften, die jeder Ritter, Unsers Ordens haben solle. Es kan folglich Niemand, der irgend des Gegentheils überwiesen wäre, oder seinen guten Namen verletzt hätte, darein aufgenommen oder darinnen beybehalten werden. Wir versehen Uns weiter zu jedem Ordens-Genossen, dass er sich, in allen Fällen, Uns und dem gesamten Brandenburgischen Hause, hold und zugethan, treu und ergeben zeigen, nirgend gegen dasselbe thun oder handeln, auf Unsere und des Ordens, auch desselben Mitgliedere Ehre und Bestes, halten, sich, der Wittwen und Waysen und aller würklich Dürfitigen, annehmen und, in allen Dingen, der Pflicht eines würdigen Mannes und rechtschaffenen Ritters, eingedenk seyn werde.
V.
Diejenige, Statutenmässig-qualificirte, Person, die diesen Unsern Orden zu erlangen wünscht, muss sich darum geziemend melden und zuerst durch ein Schreiben, an Unsern zeitlichen Vice-Canzlar, anfragen, welcher solches sodann dem Capitul vorlegen solle, damit Uns, nach genugsam gepflogener Deliberation, gutachtliche Anzeige erstattet, und alsdann, von Uns Selbst, eine gemessene Resolution gefasst werden könne.
VI.
Das Zeichen und die Insignien Unsers verneuerten Ordens bestehen: In einem goldenen, weis emaillirten, mit acht Spitzen und oben mit einem Fürsten-Huth, versehenen Creuz, zwischen dessen, mit zackigter Gold-Arbeit, ausgefüllten Spitzen, auf der einen Seite, die blau-geschmelzten Anfangs-Buchstaben Unsers eigenen Namens: A. M. Z. B. en bas relief und in der Mitte der Brandenburgische rothe Adler, mit dem Hohenzollerschen Brust-Schild, auf der andern Seite aber, zwischen denen Spitzen des Creuzes, ebenfalls blau und in erhabener Arbeit, die Anfangs-Buchstaben des Namens des zweyten Ordens-Stiffters des, in Gott ruhenden, Herrn Marggrafen Friederichs Lbd. F. M. Z. B. und in der Mitte die verzogenen Buchstaben: G. W. zu Ehren des ersten Stifters, des wohlseeligen Herrn Marggrafens, Georg Wilhelms Lbd.‚ zu sehen sind. Dieses Creuz wird, an einem Handbreiten, an beyden Ränden, mit einem orangefarben Streif versehenen weissen gewässerten Band, als Cordon, von der linken zur rechten Seite, getragen. Der gleichfalls zu Unserm Orden gehörige Stern ist von Silber gestickt, mit acht Spitzen und in der Mitte, mit dem rothen Brandenburgischen Adler gezieret, welcher, auf der Brust, den Zollerschen Schild und in denen Klauen einen grünen Cranz hält, hat, mit goldenen Buchstaben, die Umschrift: Sincere et constanter, und wird an der linken Seite des Ober-Kleids, an der Brust, getragen.
Denen Gros-Creuzen und Rittern des bisherigen rothen Adler-Ordens, welche in Unsern erneuerten noch nicht aufgenommen sind, bleibt billig das Recht, ihr, auf legale Art, von Unsern Durchlauchtigsten Vorfahren, oder Uns, erhaltenes Ehren-Zeichen, wie bisher und mit dem alten Creuz, Band und Stern, fort zu tragen und werden Wir die Würde und Ehre dieses Ordens auch eben so, wie Unsre Fürstliche Regierungs-Vorfahrer, aufrecht zu erhalten suchen.
VII.
Jeder neu-aufgenommene Ritter, erlegt, bey dem Empfang der Insignien und Statuten, Fünf Hundert Gulden Rheinisch, welche er, nebst einem anständigen Praesent, für Unsern Ordens-Vice-Canzlar und expedirenden Ordens-Registrator, alsbald baar, zur Ordens-Cassa, einzusenden hat.
VIII.
Wenn der Ritter, in Hof- und Staats-Kleidern, oder irgend bey einer feierlichen Handlung erscheint: muss er seinen Cordon tragen. Unterliese er diss, aus Ubereilung: so soll er eine Strafe von drey Species Ducaten‚ in die Ordens-Cassa, erlegen, die diese sogleich an Arme auszutheilen hat. Sollte es aber einer so weit treiben, dass daraus eine würkliche Verachtung des Ordens erhellte: so wird er billig, als desselben verlustig, erklärt. Nicht weniger ist jeder Ritter schuldig, bey gerichtlichen und andern dergleichen feyerlichen Siegelungen, das Ordens-Zeichen, nach beyliegender Zeichnung, an seinem angebohrnen Wappen, zu führen.
IX.
Das Ritter-Creutz, welches der Ritter, bey seiner Reception, empfängt, darf, wie Wir es, von keinem derselben, ohnehin nicht vermuthen, durchaus nicht verändert, von Handen gegeben oder, auf einige Art, veräusert werden, und findet hierzu kein zu erdenkender Vorwand, statt. Er muss es, so lange er lebt, inEhren halten und verwahren; Falls er es aber, unglücklicher Weise verlieren sollte: hat er sich sogleich, auf seine Kosten, ein neues, von der nemlichen vollkommenen Qualitaet, wieder anzuschaffen.
X.
Keiner unsrer Ordens-Ritter darf, ohen vorherige Anfrage, bey Uns, einen andern Orden annehmen und tragen, und Wir behalten Uns die, hiezu zu ertheilende Erlaubnis, unmittelbar bevor, gleichwie Wir sie denenjenigen, welche, vor Erhaltung Unseres Ordens, bereits mit einem andern geziert gewesen, ertheilt haben.
XI.
Eintracht und freundschafftliches Vernehmen, sind der Grund aller edlen Gesellschafften. Wir versehen Uns also, zu den sämtlichen Gliedern Unseres Ritter-Ordens, dass sie sich untereinander lieben und schäzen, einer des andern Ehre und Wohlfahrt, nach seinem Vermögen, schüzen und vertheidigen, sich seiner und seines guten Namens, in allen Gelegenheiten, ernstlich annehmen und durchgehends das Beste des Ordens und seiner Glieder beobachten werde.
XII.
Sollten sich, unter zweyen, oder mehreren Gliedern des Ordens, Misshelligkeiten eräugnen: so liegt jedem Ordens-Bruder, auch, nach Beschaffenheit, dem Capitul, ob, die Sachen, welche durch vernünftige Vermittlung, beygelegt werden können, wo möglich, zu vergleichen.
XIII.
Wichtige- und, mit nachtheiligen Folgen verknüpfte Vergehen und Unanständigkeiten eines Mitgliedes, sind, von denen, die davon unterrichtet sind, andern Ordens-Brüdern und endlich dem Capitul anzuzeigen, um deswegen das Nöthige beschliesen zu können.
XIV.
Stirbt ein Gros-Creutz Unsers Ordens: so sind dessen Erben verbunden, längstens nach den ersten drey Monaten, Unserm Vice-Canzlar, davon schrifftliche Notification zu thun, auch das empfangene Ordens-Creutz beyzuschliessen. Jedem Ritter, dem bekannt ist, dass solches unterlassen worden, liegt ob, dem Vice-Cancellariat, Nachricht davon zu geben.
XV.
So wohl zur Ehre Unsers Ordens, als zur Erhaltung nöthiger Ordnung, haben Wir eine eigene Ordens-Canzley, welche, für die Besorgung der Ordens-Geschäffte, von Uns befehligt und angewiesen ist, angeordnet. Diese besteht, dermalen, aus einem Ordens-Vice-Canzlar, zweyen Ordens-Registratoren, einem Canzlisten und Garderobbier.
XVI.
Dem Vice-Canzlar liegt ob, bei denen Capituln, welche alle Quartale, woferne nicht die Umstände und Vorkommenheiten, mehrere erheischen, gehalten werden, die dahin gehörige Ordens-Angelegenheiten, förmlich vorzutragen, die Vota zu sammeln, das seinige beyzufügen und auf strenge Beobachtung Unserer Statuten, auch Abstellung aller Contraventionen, ein wachsames Auge zu haben, nicht minder jedem, von Uns, neu-creirten Ordens-Ritter, Insignien und Statuten, zu übermachen, ingleichen die erforderliche Correspondenz, zu veranstalten.
XVII.
Der expedirende Ordens-Registrator fertigt alle vorfallende Expeditiones, nach Anweisung des Capituls und Vice-Canzlers, führt die Protocolla, nebst einer ordentlichen Matricul, über die Ordens-Glieder, mit ihren Namen und der Zeit der Aufnahme, wie auch des Absterbens, verwahrt und registrirt auch alle dem Orden, gehörige, Documenta und Acten, Stammbäume, Scheine und Certificate etc.
XVIII.
Endlich befehlen Wir, als Ordens-Meister und Restaurator Unseres rothen Adler-Ordens, dass der Inhalt dieser Unsrer, wohl bedächtlich gesezten, Statuten, nach allen Punkten, fest und unverbrüchlich gehalten werden: Behalten Uns aber billg, die Macht, etwas daran zu verändern, zu mehren, oder zu mindern, wie es die Umstände erfordern, auch Wir und Unsre Successores, für gut ansehen werden, allerdings bevor.
Dessen zu wahrer Urkund, haben Wir gegenwärtige Ordens-Statuten, welche hiernechst in den Druck zu geben sind, eigenhändig unterchrieben und Unser Fürstlich-Geheimes-Insiegel drucken lassen.
So geschehen, Onolzbach, den 23. Juii, Anno 1777.
(L.S.) ALEXANDER, M. z. B.
Bestätigungs-Urkunde des erneuerten Brandenburgischen Rothen Adler-Ordens.
D.D. Berlin, den 2. Junius 1792
WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN KÖNIG VON PREUSSEN, Markgraf zu Brandenburg, des Heil. Römisch. Reichs Erzkämmerer und Churfürst; souverainer und oberster Herzog von Schlesien; souverainer Prinz von Oranien, Neufchatel und Valangin, wie auch der Grafschaft Glaz; in Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg und Crossen Herzog; Burggraf zu Nürnberg ober- und unterhalb Gebirges; Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg, Ostfriessland und Meurs; Graf zu Hohenzollern, Ruppin, der Mark, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Bühren und Leerdam; Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargard, Limburg, Lauenburg, Bütow, Arley und Breda, etc.
Urkunden und bekennen hiermit: dass da Wir geneigt sind, die Mittel, ausgezeichnete Tugenden und Verdienste aufzumuntern und zu belohnen, eher zu vermehren als zu vermindern, Wir die Entschliessung gefasst haben, bei dem Antritt Unserer Regierung der Brandenburgischen Fürstenthümer in Franken, den von desHerrn Markgrafen von Brandenburg-Anspach und Baireuth Liebden im Jahre 1777 erneuerten und wiederhergestellten rothen Adler-Orden, mit einigen Abänderungen zu bestätigen, und zum zweiten Ritterorden Unsers Königl. Hauses und Hofes, Uns und Unsere Nachfolger an der Krone aber, für desselben Oberhaupt und Grossmeister zu erklären.
Wir thun solches auch hiermit und Kraft dieses, und bestätigen den erneuerten Brandenburgischen rothen Adler-Orden dergestalt und also: dass dessen Insignien bestehen sollen in einem weiss emaillirten, mit acht Spitzen, und oben mit einer Königl. Krone versehenen Kreutze, zwischen dessen mit zackigter Goldarbeit ausgefüllten Spitzen der Brandenburgische rothe Adler, und in der Mitte die verzogenen Anfangs-Buchstaben Unseres Namens FWR, zu sehen sind. Dieses Kreutz wird an einem Hand-breiten, beiden Ränden mit einer schmalen weissen Einfassung darneben mit einem Daumbreiten orange-farbenen Streif versehenen weissen gewässerten Bande als Cordon von der linken zur rechten Seite getragen. Der gleichfalls zu diesem Orden gehörige Stern ist von Silber gestickt, mit acht Spitzen und in der Mitte mit dem rothen Brandenburgischen Adler geziert, welcher auf der Brust den Zollernschen Schild, und in den Klauen einen grünen Kranz hält, mit der Umschrift in goldenen Buchstaben: Sincere & constanter und wird an der linken Seite des Oberkleides an der Brust getragen.
Gleichwie Wir nun diesen solchergestalt beschriebenen Brandenburgischen rothen Adler-Orden zum zweiten Ritter-Orden Unseres Königl. Hauses und Hofes, auch Uns und Unsere Nachfolger an der Krone für dessen Oberhaupt und Grossmeister erklären, so werden Wir des Jahres einmal Selbst mit dessen Insignien und Band öffentlich erscheinen.
Wir ertheilen mehrgedachten Orden hiermit auch allen Rittern des schwarzen Adler- Ordens, jedoch in dem Maasse, dass diese das Ordenskreutz an einem schmalen Bande, von der Farbe des Cordons um dem Halse tragen sollen; wie denn auch in Zukunft niemand den schwarzen Adler-Orden erhalten soll, der nicht vorhin mit dem rothen Adler-Orden bekleidet gewesen, die Prinzen Unseres Königl. Hauses, Souverains, und regierende alte Reichsfürsten allein ausgenommen.
Wir versprechen uns von denjenigen Personen, welche Wir mit diesem Orden zu bekleiden gut finden werden, dass sie solchen als ein öffentliches Merkmal Unserer besondern Zuneigung, Huld und Gnade ansehen, und in so fern sie in Unsern Militär- oder Civil-Diensten stehen, darin eine Aufmunterung finden werden, ihre Pflichten gegen Unsere Höchste Person‚ und gegen Unsern Staat mit desto grösserm Eifer und Treue zu erfüllen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beygedrucktem Königlichen Insiegel.
So geschehen und gegeben zu Berlin den 12. Junius 1792.
(L. S.) (gez.) FRIEDRICH WILHELM.
Auszug aus der Erweiterungs-Urkunde für die Königl. Preuss. Orden und Ehrenzeichen.
Vom 18. Januar 1810.
WIR FRIEDRICH WILHELM VON GOTTES GNADEN König von Preussen etc. etc.
Bey dem Werth, welchen das National-Verdienst jeder Art; für Uns und den Staat hat, wollen Wir es auch allgemein durch öffentliche Auszeichnung ehren, belohnen und ermuntern.
Zu diesem Zwecke fügen Wir den bestehenden Orden und Ehrenzeichen Unserer Monarchie hierdurch noch eine zweite und dritte Klasse des rothen Adler-Ordens, und Verdienst-Medaillen an dem Bande dieses Ordens hinzu.
etc. etc. etc.
§ 5
Bey dem rothen Adler-Orden gilt für die erste Klasse desselben die Bestätigungs-Urkunde vom l2 Junius 1792, und die seitherige Verfassung; jedoch werden Wir künftig statt des bis dahin üblichen Kreutzes, ein Kreutz von gleicher Farbe und Grösse, aber ohne Spitzen und ohne goldene Ausfüllung, ertheilen.
Dieses weiss emaillirte Kreutz soll in dem runden Mittelschilde auf der einen Seite den rothen Adler, und auf der andern Unsern Namenszug F. W. führen.
Die zweite jetzt neu gestiftete Klasse des rothen Adler-Ordens, soll dasselbe neue Kreutz, jedoch etwas kleiner an einem schmalen Bande von der Farbe des mit der ersten Klasse verbundenen Cordons um den Hals tragen.
Die dritte jetzt neu errichtete Klasse trägt eben dieses neue Kreutz mit demselben etwas schmalem Bande am Knopfloch. Ein Stern auf der Brust ist mit diesen neuen Klassen nicht verbunden.
Alle drey Klassen des rothen Adler-Ordens bilden in sich ein Ganzes, so dass die höhere Stufe die Zeichen der untern ausschliesst.
etc. etc. etc.
§ 16
Damit aber die Orden und Ehrenzeichen Unserer Monarchie stets eine hohe Auszeichnung bleiben, so werden Wir die Zahl ihrer Inhaber nur auf eine angemessene kleine Zahl bestimmen, ohne jedoch in ausserordentlichen Verhältnissen des Staats dem Verdienste die Aussicht zur öffentlichen Anerkennung zu beschränken.
Eben deshalb Wollen Wir auch von den neuen Klassen des rothen Adler-Ordens für jetzt nur die dritte verleihen, und die Ertheilung der zweiten Uns für die Zukunft, für das fortschreitende Verdienst vorbehalten.
§ 17
So wie die Verleihung Unserer Orden und Ehrenzeichen von Uns Allerhöchstselbst geschieht, eben so wird auch der Verlust derselben nur von Uns Allerhöchstselbst ausgesprochen. Bevor dies nicht geschehen, darf an dem Inhaber derselben keine Lebens-‚ Leibes- und Ehren-Strafe (Festungs-Arrest und Gefängniss ausgenommen) vollzogen werden. Mit dem Verlust der Orden und Ehrenzeichen werden Wir Allerhöchstselbst alle den Begriffen der Ehre zuwiderlaufende Handlungen, und vornemlich solche bestrafen, wodurch Uns Unterthanen, die in Unsern Militär- und Civil-Diensten stehen, irgend einen Mangel an Muth, an Pflichttreue und an Unbescholtenheit zeigen. Dieser Verlust soll der gewöhnlichen Strafe des Gesetzes hinzutreten, und Wir behalten Uns dagegen vor, diese im einzelnen Fall darnach und den Umständen nach zu ermässigen.
Sollten wider Verhoffen Inhaber von Unsern Orden und Ehrenzeichen sich solcher Handlungen schuldig machen, so sollen Uns davon die Landesbehörden und Vorgesetzten, die Gerichtshöfe aber von ihren rechtskräftigen Erkenntnissen Anzeige machen; dagegen ist kein Richter befugt, auf den Verlust Unserer Orden und Ehrenzeichen selbst zu erkennen, vielmehr heben Wir die Gesetze, welche dieser Bestimmung zuwider laufen möchten, in so weit hierdurch auf.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beygedrucktem Königlichen Insiegel.
Geschehen und gegeben Berlin, den 18. Januar 1810.
(L. S.) (gez) FRIEDRICH WILHELM.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. Januar 1811.
Ich finde Mich gegenwärtig bewogen, die in der Erweiterungs-Urkunde für die Orden und Ehrenzeichen vom 18. Januar v. J. noch vorbehaltene Bestimmung, wie die eine Klasse des Rothen Adler-Ordens mit der andern zusammengetragen werden soll, hierdurch zu geben, und der General-Ordens-Kommission zu eröffnen.
Alle zu ernennende Ritter der zweiten Klasse des Rothen Adler-Ordens, welche zuerst Ritter der dritten Klasse gewesen sind, tragen zur Bezeichnung dessen noch, ausser dem in der Urkunde vorgeschriebenen Kreuz und Band um den Hals, drei goldene Eichenblätter an dem zur Befestigung des Bandes dienenden Ringe.
Die zu ernennenden Ritter erster Klasse, welche zuvor in der dritten und zweiten Klasse gewesen sind, erhalten eben diese drei Eichenblatter sowohl am Ringe, der das grosse Ordensband befestigt, als auch auf dem Stern in der oberen Spitze.
Bei allen Rittern der ersten Klasse, die nicht zuvor in der dritten und zweiten Klasse gewesen sind, und bei denen der zweiten Klasse, die nicht zuerst in der dritten Klasse gewesen, haben Stern und Ring diese Eichenblätter nicht.
Berlin, den 18. Januar 1811.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.
An die General-Ordens-Kommission.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. Juni 1825.
Ich bestimme, dass wenn Ritter der zweiten Klasse des Rothen Adler-Ordens mit Eichenlaub, welche nicht mehr im Dienste stehen, die erste Klasse dieses Ordens erhalten, dieselben das Eichenlaub zwar am Ringe, woran das Ordenskreuz an dem breiten Bande befestigt ist, nicht aber auf dem Ordenssterne tragen sollen. Hiernach hat die General-Ordens-Kommission von heute an die Ordenszeichen in solchen Fällen zu verabreichen.
Berlin, den 18. Juni 1825.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.
An die General-Ordens-Kommission.
Erster „Anhang zur Erweiterungsurkunde vom 18. Januar 1810.
Vom 8. Januar 1830.
WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN König von Preussen etc. etc. haben es angemessen gefunden, die zweite Klasse des Rothen Adler-Ordens in zwei besondere Abtheilungen einzutheilen und der ersteren derselben, als eine höhere Auszeichnung, neben den bisherigen Insignien dieser Klasse, einen viereekigen Stern, auf welchem das Kreuz dieses Ordens mit dem Mittelstück des Sternes erster Klasse sich befindet, der, zugleich mit den unverändert bleibenden Insignien um den Hals, auf der linken Brust, mit der Spitze nach oben, getragen werden soll, beizufügen; so dass die seitherige zweite Klasse künftig aus der zweiten Klasse mit dem Stern und aus der zweiten Klasse ohne Stern bestehen soll, welche letztere wie bisher und ohne Zusatz die zweite Klasse zu nennen ist.
Die Distinction des Eichenlaubes verbleibt, und wenn der Zusatz: mit Eichenlaub und mit dem Stern, in der Ordre an die General-Ordens-Kommission enthalten ist, wird das Kreuz im Stern ebenfalls mit Eichenlaub versehen.
Ausserdem haben Wir beschlossen, das Allgemeine Ehrenzeichen erster Klasse zur vierten Klasse des Rothen Adler-Ordens zu erheben und blos ein Allgemeines Ehrenzeichen in der jetzigen Form einer silbernen Medaille mit der Inschrift „Verdienst um den Staat“ bestehen zu lassen, statt Welcher das silberne Kreuz der vierten Klasse des Rothen Adler-Ordens von jetzt an einen Adler gleich dem der dritten Klasse, in erhabener Arbeit erhält. Die jetzigen Inhaber des Allgemeinen Ehrenzeichens erster Klasse werden hierdurch zu Inhabern des Rothen Adler- Ordens vierter Klasse creirt, ohne dass es einer neuen Ausfertigung des Verleihungs-Decrets bedarf. Der Austausch des seitherigen Kreuzes findet nicht statt; es stehet jedoch den Inhabern frei, sich ein neues nach der hier gegebenen Bestimmung anfertigen zu lassen.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Geschehen und gegeben Berlin, den 18. Januar 1830.
(L. S.) (gez.) FRIEDRICH WILHELM.
Zweiter Anhang zur Erweiterungs-Urkunde vom 18. Januar 1810.
Vom 22. Januar 1832.
WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN König von Preussen etc. etc. haben es angemessen gefunden, als einen Anhang zur Erweiterungs-Urkunde vom 18. Januar 1810 anzuordnen und festzusetzen, dass bei Verleihung des Rothen Adler-Ordens, die Wegen des dadurch anerkannten Verdienstes erfolgt, ohne allen Unterschied des Ranges der Personen oder anderer Rücksichten, vorbehaltlich jedoch derjenigen Ausnahmen, die schon seither auf die erste und zweite Klasse ohne Eichenlaub Anwendung fanden, mit der vierten Klasse angefangen werden und dass derjenige, welcher späterhin die dritte Klasse empfängt, die Insignien derselben mit der Schleife von eben dem Bande, an welchem das Kreuz getragen wird, am Ringe befestigt erhalten soll.
Da hierdurch die Schleife der dritten Klasse an die Stelle des Eichenlaubes bei der ersten und zweiten tritt, so folgt hieraus, dass zukünftig nur der, welcher die dritte Klasse mit der Schleife gehabt, die zweite und erste mit Eichenlaub erhalten kann.
Wir behalten Uns dieserhalb vor, den jetzigen Rittern der dritten Klasse, welche, den früheren Statuten gemäss, mit dieser Klasse angefangen haben, bei sich darbietender Veranlassung, als ein Anerkenntniss erneuerten Verdienstes, die Schleife noch besonders hinzuzufügen.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung des Königlichen Insiegels.
Geschehen und gegeben Berlin, den 22. Januar 1832.
(L. S.) (gez.) FRIEDRICH WILHELM.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 19. Dezember 1832.
Ich will von den Rittern des Rothen Adler-Ordens dritter Klasse insbesondere solchen, welche seit 10 Jahren und darüber im Besitz dieses Ordens sich befinden, denjenigen die Schleife verleihen, welche, nach ihrem Range und sonstigen Verhältnissen, zum Aufrücken in die zweite Klasse geeignet sind und mit den in der ersten Woche des künftigen Monats eingehenden Vorschlägen zu Ordensverleihungen, eine Liste dieser Ritter, welche das Staats-Ministerium nach der obigen Bestimmung zur Verleihung der Schleife für geeignet hält, erwarten; auch will Ich, wie sich von selbst versteht, auch auf jüngere Ordensritter diese Begünstigung ausdehnen, wenn dazu Veranlassung vorhanden ist.
Die gedruckte Ordensliste von diesem Jahre ist hierbei zum Grunde zu legen.
Berlin, den 19. Dezember 1832.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.
An das Staats-Ministerium.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 25. April 1840.
Ausländer, die in andern Staatsdiensten oder Verhältnissen stehen, erhalten jederzeit die ersten drei Klassen des Rothen Adler-Ordens ohne Eichenlaub und Schleife, selbst dann, wenn sie schon vorher die vierte Klasse empfangen haben und durch Ascension zu einer höheren gelangen sollten.
Der Rothe Adlen-Orden für Nicht-Christen.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 26. Februar 1851.
Ich mache der General-Ordens-Kommission hierdurch bekannt, dass Ich für den Fall der Verleihung des Rothen-Adler-Ordens an Nicht-Christen, für welche die stiftungsmässige Kreuzesform der Dekorationen nicht angemessen erscheint, folgende aus den beifolgenden Abbildungen sich ergebende Abänderungen der letztern beschlossen habe. Bei der ersten Klasse, bei welcher der Stern die stiftungsmässige Form behält, tritt an Stelle des Kreuzes am Bande die Wiederholung des Sterns.
Anmerkung. Der letztere Stern wird, wie das statutenmässige Kreuz, am breiten Bande von der linken Schulter zur rechten Hüfte getragen. Bei der zweiten Klasse wird statt des Kreuzes um den Hals der durch die Erweiterungs-Urkunde vom 18. Januar 1880 gestiftete Stern, und wenn dieser als höhere Auszeichnung besonders verliehen ist, auch auf der Brust getragen.
Anmerkung. Auf dem Stern der zweiten Klasse, welcher auf der Brust getragen wird, verbleibt die Inschrift „sincere et constanter“, wohingegen solche auf der um den Hals zutragenden Dekoration fortgelassen wird. Das auf dem stiftungsmässigen Stern befindliche Kreuz bleibt in beiden Fällen fort.
Bei der dritten Klasse wird das Kreuz durch einen am goldenen Ringe zu befestigenden Stern von der Form des Sternes zweiter Klasse, jedoch nur von der Grösse des bisherigen Kreuzes der dritten Klasse, und bei der vierten Klasse dasselbe durch einen Stern in Medaillenform am silbernen Ringe um das Mittelschild des Kreuzes vierter Klasse und von der Grösse des letztern ersetzt.
Anmerkung. Die am Bande zu tragenden Dekorationen für Nicht-Christen führen auf der Rückseite durch alle Klassen den gekrönten Allerhöchsten Namenszug, wo und wie er sich auf den statutenmässigen Ordenskreuzen befindet.
Gleichzeitig benachrichtige Ich die General-Ordens-Kommission‚ dass Ich dem Minister des Aeussern bei der hohen Pforte, Aali Pascha, die erste Klasse, und dem ersten Dolmetsch bei demselben, Emin Effendi, die zweite Klasse des Rothen Adler-Ordens verliehen habe, und die General-Ordens-Kommission daher für dieselben die entsprechenden Dekorationen nach den vorstehenden Vorschriften schleunigst anfertigen zu lassen und die letztern demnächst dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten zur Weiterbeförderung zu überschicken hat.
Berlin, den 26. Februar 1861.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.
An die General-Ordens-Kommission.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 5. Juli 1861.
Ich ermächtige die General-Ordens-Kommission auf das beigehende Gesuch des Geheimen Kommerzienraths – -‚ die dem Bittsteller in der für Nicht-Christen bestimmten Form verliehene Dekoration des Rothen Adler-Ordens vierter Klasse gegen eine solche in der allgemeinen vorgeschriebenen Form umzutauschen, und in gleicher Weise zu verfahren, wenn andere Nicht-Christen sich mit solchen Gesuchen melden. Für die Zukunft aber ist bei neuen Ordensverleihungen die Dekoration in der für Nicht-Christen vorgeschriebenen Form nur dann auszugeben, wenn solches von Mir ausdrücklich bestimmt wird.
Berlin, den 5. Juli 1861.
(gez.) WILHELM.
An die General-Ordens-Kommission.
Urkunde betreffend die Erweiterung des Rothen Adler-Ordens erster Klasse.
Vom 18. Oktober 1861.
WIR WILHELM, VON GOTTES GNADEN König von Preussen etc. etc. haben beschlossen, die erste Klasse Unseres Rothen Adler-Ordens künftig in zwei besonderen Abtheilungen zu verleihen, deren ersterer Wir, als einer höheren Auszeichnung, den Namen
„Grosskreuz“
beilegen, während Wir die bisherige erste Klasse als solche unverändert beibehalten. Die Insignien des Grosskreuzes bestehen:
1. in einem weiss emaillirtem, goldeingefassten acht-spitzigen Kreuze, welches mit einem kreisrunden Medaillon belegt ist, und in dessen Ecken vier goldene, roth emaillirte, goldbewehrte, mit einem Kurhut bedeckte Adler erscheinen, deren ausgebreitete Flügel mit goldenen Kleestängeln besteckt sind. Die Vorderseite des Medaillons zeigt auf Goldgrund in erhabener Arbeit Unsern Königlichen Namenszug (ein verschlungenes W und R), eingefasst von einem blau emaillirten, goldumsäumten Schriftringe, worauf in Goldschrift die Devise steht: „sincere et constanter.“ Die Rückseite dieses Medaillons ist golden und enthält innerhalb eines, zur Hälfte von einem Lorbeer-, zur Hälfte von einem Eichenzweige gebildeten goldenen Kranzes, in goldener Schrift das Datum der Stiftung: „den 18. Oktober 1861“;
2. in einem goldenen achtspitzigen Sterne, in dessen Mitte auf weiss emaillirtem Grunde der mit dem Kurhute bedeckte, mit Kleestängeln besteckte Brandenburgische Rothe Adler erscheint, welcher ein der rechten Klaue ein goldenes Zepter, der linken ein blankes Schwert mit goldenem Griffe hält, und dessen Brust in einem blauen Schilde das aufrecht stehende goldene Zepter zeigt. Der Adler ist von einem blau emaillirtem goldumsäumten Schriftringe umgeben, worauf in Goldschrift die Ordensdevise steht;
3. in einer theils von kreisrunden Medaillons, theils von Kränzen gebildeten, im Ganzen aus 25 Gliedern zusammengesetzten goldenen Kette. Die Medaillons, welche mit der Königlichen Krone bedeckt sind, bestehen aus einem blau emaillirten goldumsäumten flachen Ringe, auf welchem in Goldschrift die Devise „sincere et constanter“ steht. Abwechselnd erscheint innerhalb dieses Ringes entweder Unser Königlicher Namenszug à jour in Gold, oder der schon oben beschriebene Brandenburgische Rothe Adler ebenfalls à jour, jedoch ohne Zepter und Schwert. Die Kränze sind golden und zur Hälfte von einem Lorbeer-, zur Hälfte von einem Eichenzweige gebildet. Ueber denselben liegt in Form eines Andreaskreuzes ein goldenes Zepter und ein goldenes Schwert. An dem mittelsten Gliede der Kette, einem der mit Unserem Königlichen Namenszuge versehenen Medaillons, ist das unter 1. beschriebene Grosskreuz des Rothen Adler-Ordens befestigt.
Die Kette des Ordens behalten Wir Uns vor, in besonderen Fällen zu verleihen. Dieselbe wird nur bei feierlichen Veranlassungen angelegt. Sonst aber wird das Ordenskreuz von allen Rittern an einem 4 ⅜ Zoll (jetzt 4 Zoll) breiten gewässerten orangefarbenen, an jeder Seite mit einem weissen Streifen versehenen weissgeränderten Bande über der linken Schulter nach der rechten Hüfte getragen. Der Ordens-Stern wird, gleich dem der ersten Klasse des Ordens, auf der linken Brust getragen.
Da nach dem Zusatz zu § 25 der Statuten des Schwarzen Adler-Ordens vom Jahre 1848, unter Bezugnahme auf die Bestätigungs-Urkunde des Brandenburgischen Rothen Adler-Ordens vom 12. Juni 1792, jeder Ritter des Schwarzen Adler-Ordens, wenn er nicht schon zuvor den Rothen Adler-Orden erhalten hat, mit dem Schwarzen Adler-Orden zugleich Ritter des Rothen Adler-Ordens wird, so soll auch in Zukunft jeder Ritter des ersteren Ordens berechtigt; sein, das hierdurch gestiftete Grosskreuz des Rothen Adler-Ordens, am Bande desselben statt des Rothen Adler-Ordens erster Klasse um den Hals zu tragen.
Die Abzeichen des Rothen Adler-Ordens, als Eichenlaub und Schwerter, gehen in den vorgeschriebenen Fällen auch auf das Grosskreuz desselben über. Wer den Rothen Adler-Orden erster Klasse in Brillanten besitzt, trägt nur das Kreuz desselben bei Verleihung des Grosskreuzes am Halse.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Königsberg, den 18. Oktober 1861.
(L. S.) (gez.) WILHELM.
Ueber das Tragen des Rothen Adler-Ordens seitens der Geistlichen ist Folgendes bestimmt:
1. Das Kreuz der 1. Klasse wird an dem breiten Bande über dem Talar um den Hals getragen; desgleichen das Kreuz der 2. Klasse an dem entsprechenden Bande.
2. Die Sterne zu diesen Ordensklassen sind
a) auf dem Kleide unter dem Talar anzulegen, wenn der Geistliche eine gottesdienstliche Handlung ausübt;
b) auf dem Talar anzulegen, wenn der Dekorirte bei feierlichen Gelegenheiten oder an der Tafel Seiner Majestät des Königs im Amts-Ornate erscheint.
3. Die Kreuze der 3. und 4. Klasse werden auf der Brust an dem Talar wie an den Uniformen befestigt.
4. Erscheint der Geistliche in gewöhnlicher Kleidung, so trägt er die Dekorationen in der statutenmässigen Weise.
(Allerhöchste Kabinets – Ordre vom 14. Januar 1817; Mittheilungen des Civil-Kabinets an die General-Ordens-Kommission vom 23. Januar 1830.)
Urkunde betreffend die Ausstattung des Rothen Adler-Ordens mit der Königlichen Krone.
WIR WILHELM, VON GOTTES GNADEN König von Preussen etc. haben beschlossen, an dem heutigen Tage, an welchem vor 100 Jahren Unser in Gott ruhender Ahn, des Königs Friedrich Wilhelm II. Majestät, den Brandenburgischen Rothen Adler-Orden erneuerte und zum zweiten Ritterorden Seines Königlichen Hauses erhob, zugleich aber Sich und Seine Nachfolger an der Krone für dessen Oberhaupt und Grossmeister erklärte, diesen Orden mit der Königlichen Krone, welche ihm damals beigefügt wurde, wiederum auszustatten.
Zu dem Ende wollen Wir als besondere Auszeichnung in geeigneten Fällen das Ordenskreuz mit der Krone verleihen und bestimmen, dass dasselbe für diese Fälle in allen seinen Klassen mit der Königlichen Krone nach Massgabe der von Uns genehmigten Zeichnungen zu versehen ist.
Urkundlich unter Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichem lnsiegel.
Gegeben Neues Palais, den 12. Juni 1892.
(L. S.) (gez.) WILHELM R.
(ggez.) Graf zu Eulenburg. Herrfurth. von Schelling. Graf von Caprivi. Miquel. von Kaltenborn. von Heyden. Thielen. Bosse.
Die Königlichen Prinzen haben auch den Rothen Adler-Orden 3. Klasse mit der Krone anzulegen.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 10. Oktober 1892.
Auf Ihren Bericht vom 24. ds. Mts. bestimme Ich hierdurch, dass die Dekoration des Rothen Adler-Ordens mit der Krone nicht abzulegen ist, wenn dem Inhaber später eine höhere Klasse desselben ohne die Krone verliehen wird. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen.
An Bord S. M. Y. „Meteor“ Travemünde, den 29. Juni 1892.
(gez.) WILHELM R.
(ggez.) Graf zu Eulenburg.
An den Präsidenten des Staatsministeriums.
Bei der Verleihung einer höheren Klasse des Rothen Adler-Ordens mit der Krone ist die bisher getragene Dekoration der niederen Klasse mit der Krone abzulegen.