Allgemeine Bestimmungen

Reihenfolge, in welcher die Preussischen Orden zu tragen sind.

Ich bestimme unter Modifizirung der bisher hierüber bestehenden Festsetzungen, dass die im Knopfloch (an der Schnalle) zu tragenden Preussischen Orden, Ehrenzeichen und Denkmünzen in nachstehend angeführter Reihenfolge rangirt werden sollen.

1. Das Eiserne Kreuz II. Klasse.

2. Das Ritterkreuz vom Königlich Hohenzollernschen Hausorden mit Schwertern am weissen Bande.

3. Der Rothe Adler-Orden III. oder IV. Klasse mit Schwertern am weissen Bande.

4. Der Kronenorden III. oder IV. Klasse mit Schwertern am weissen Bande.

5. Das Militär-Verdienst-Kreuz.

6. Das Militär-Ehrenzeichen I. Klasse.

7. Das Militär-Ehrenzeichen II. Klasse.

8. Die Rettungsmedaille.

9. Die ad 2, 3 und 4 aufgeführten Orden am statutenmässigen Bande mit der bezeichneten Folge.

10. Das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold und dass Allgemeine Ehrenzeichen.

11. Das 25jährige Dienstauszeichnungs-Kreuz.

12. Das Fürstlich Hohenzollernsehe Ehrenkreuz II. und III. Klasse mit und ohne Schwertern.

13. Das Düppelkreuz.

14. Das Alsenkreuz.

15. Die Kriegsdenkmünze pro 1813/15.

16. Die Erinnerungsmedaille von 1863.

17. Die Kriegsdenkmünze pro 1870/71.

18. Das Erinnerungskreuz pro 1866.

19. Die Kriegsdenkmünze pro 1864.

20. Die Hohenzollernsche Denkmünze.

21. Die Krönungsmedaille.

22. Die Kaiser Wilhelm-Erinnerungsmedaille.

Die noch im Besitz des Eisernen Kreuzes II. Klasse aus den Jahren 1813 bis 1815 befindlichen Personen tragen die Kriegsdenkmünze aus jenem Jahre, sowie die Erinnerungsmedaille von 1863 unmittelbar hinter dem Eisernen Kreuz. Sie haben dies der Armee und Marine bekannt zu machen.

Berlin, den 4. Dezember 1871.

(gez.) WILHELM.

An den Kriegs- und Marine-Minister.

Verleihung von Dekorationen mit den Abzeichen für Kriegs-Verdienst.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 16. September 1848.

Ich bestimme hierdurch, dass die Offiziere, denen Ich für die kriegerischen Ereignisse in Schleswig-Holstein den Rothen Adler-Orden verleihen werde, die Dekoration mit zwei übereinander stehenden Schwertern erhalten sollen, und will ich diese Distinktion an dem Orden auch künftig für militärische Auszeichnung vorbehalten. Bei Verleihung der höheren Ordens-Klassen für Auszeichnung im Frieden, werden die Schwerter am Ringe des Kreuzes und auf den Ordenssternen über dem Mittelschilde beibehalten, wogegen die Schleife und das Eichenlaub wegfallen. Die General-Ordens-Kommission hat die Dekorationen nach den beifolgenden Proben auszuhändigen.

Sanssouci, den 16. September 1848.

(gez.) FRIEDRICH WILHELM.

An die General-Ordens-Kommission.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 12. Oktober 1861.

Es ist Mein Wille, dass diejenigen Inländer, welche vor dem Feinde den Rothen Adler-Orden mit Schwertern erworben haben, wenn sie später für Auszeichnung im Frieden eine höhere Klasse bisher erhalten haben oder in Zukunft erhalten werden, auf den Ordenssternen über dem Mittelschilde Eichenlaub und zu den Schwertern am Ringe des Kreuzes bei der dritten Klasse die Schleife und bei höheren Klassen Eichenlaub anlegen sollen. Die General-Ordens-Kommission hat hier nach für die angegebenen Verleihungsfälle das Erforderliche zu veranlassen.

 Schloss Babelsberg, den 12. Oktober 1861.

 (gez.) WILHELM.

 An die General-Ordens-Kommission.

Allerhöchster Erlass vom 27. Februar 1864.

Ich eröffne der General-Ordens-Kommission hierdurch Nachstehendes:

Ich will von jetzt an für Verdienst vor dem Feinde auch den Königlichen Kronen-Orden und den Königlichen Hausorden von Hohenzollern, ebenso wie dies bisher bei dem Rothen Adler-Orden der Fall war, in allen Klassen mit Schwertern verleihen, und sollen hierbei die für den Rothen Adler-Orden gegebenen Bestimmungen der Ordre vom 16. September 1848 analoge Anwendung finden. Ausserdem behalte Ich Mir vor, denjenigen Rittern, welche eine Ordensklasse mit Schwertern am Ringe besitzen, bei erneutem Verdienst vor dem Feinde zu derselben Ordensklasse neben den beizubehaltenden Schwertern am Ringe, die kreuzweis aufrecht übereinander stehenden Schwerter zu verleihen. In Ansehung des Rothen Adler-Ordens behält es bei den Bestimmungen Meiner Ordre vom 12. Oktober 1861 sein Bewenden.

Berlin, den 27. Februar 1864.     (gez.) WILHELM.

An die General-Ordens-Kommission.

Allerhöchster Erlass vom 22. April 1864.

Im Verfolg Meiner Ordre vom 27. Februar c., betreffend die Verleihung von Auszeichnungen für Verdienste vor dem Feinde, bestimme Ich hierdurch Folgendes:

a) Inländer tragen den Rothen Adler-Orden, den Königlichen Kronen-Orden und den Königlichen Hausorden von Hohenzollern mit Schwertern bei der ersten Verleihung, oder wenn ihnen die Schwerter zu der bereits innehabenden Friedensklasse verliehen werden, an einem schwarzen Bande mit weisser Einfassung, bei der Verleihung einer höheren Klasse der Kriegs-Dekoration eines bereits innehabenden Kriegs-Ordens jedoch an einem zweimal schwarz und dreimal weissgestreiften Bande.

b) Wird dem Inhaber eines der sub a) bezeichneten Orden mit Schwertern später von Mir eine höhere Friedensklasse desselben Ordens verliehen, so trägt er diese an dem statutenmässigen Bande mit Schwertern am Ringe, ohne jedoch die Kriegs-Dekoration abzulegen.

c) Auf das Grosskreuz des Rothen Adler-Ordens, sowie auf die 1. Klasse dieses und des Königlichen Kronen-Ordens, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung, vielmehr behält es bei den statutenmässigen Vorschriften über die Farbe des Bandes zu denselben sein Bewenden.

d) Die Schleife zum Rothen Adler-Orden 3. Klasse mit Schleife und Schwertern wird bei Neuverleihungen dieser Ordensklasse von einem schwarzen Bande mit weisser Einfassung getragen, dagegen die Schleife von dem statutenmässigen Bande des Rothen Adler-Ordens als Zeichen eines bereits früher erworbenen Verdienstes beibehalten, wenn einem Ritter des Rothen Adler-Ordens 3. Klasse mit der Schleife, zu dieser Klasse die Schwerter verliehen worden sind.

e) Militair-Ober-Beamte, welchen für ausgezeichnete Dienste im feindlichen Feuer von Mir Orden mit Schwertern verliehen werden, tragen das Ordenskreuz am weissen Bande mit schwarzer Einfassung.

Ich bestimme ferner: Militair-Ober-Beamte, welchen Ich für ausgezeichnete Dienste, die sie im Kriege, aber nicht im feindlichen Feuer, geleistet haben, den Rothen Adler-Orden, den Königlichen Kronen-Orden, den Königlichen Hausorden von Hohenzollern verleihe, tragen diese Dekorationen am weissen Bande mit schwarzer Einfassung; (Militair-Unter-Beamte, welchen Ich für ausgezeichnete, im Kriege, aber nicht im feindlichen Feuer geleistete Dienste das Allgemeine Ehrenzeichen verleihe, tragen dieses an dem Bande des Rothen Adler-Ordens mit einem schmalen schwarzen Streifen in der Mitte des weissen Streifens.)

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf sämmtliche auch vor Erlass dieser Ordre in dem gegenwärtigen Kriege verliehenen Kriegs-Orden resp. Militair-Ehrenzeichen Anwendung, und hat den in dem gegenwärtigem Kriege mit Orden, sowie mit Schwertern zu denselben (resp. Militair-Ehrenzeichen) Beliehenen die General-Ordens-Kommission die nunmehr vorschriftsmässigen Dekorationen resp. Bänder nachträglich anzufertigen.

Gravenstein, den 22. April 1864.     (gez.) WILHELM.

An die General-Ordens-Kommission.

Allerhöchster Erlass vorn 5. Juni 1864.

Ich habe beschlossen, Meiner Ordre vom 22. April d. J. über das Tragen des für Verdienst vor dem Feinde erworbenen Rothen Adler-Ordens mit Schwertern für Offiziere, welchen dieser Orden früher verliehen worden ist, selbst wenn sie auch jetzt bereits aus dem Dienst geschieden sein sollten, rückwirkende Kraft zu verleihen. Ich bestimme deshalb, dass alle Offiziere, welche von dieser Genehmigung Gebrauch machen und die vor dem Feinde erworbene Dekoration des Rothen Adler-Ordens mit Schwertern neben der ihnen für Verdienst im Frieden später verliehenen höheren Klasse dieses Ordens am schwarzweissen Bande wieder anlegen, gehalten sein sollen, dies der General-Ordens-Kommission anzuzeigen. Ordens-Dekorationen und Ordens-Bänder werden aber den betreffenden Offizieren von der General-Ordens-Kommission nicht nachgeliefert und bleibt deren Anschaffung ihnen selbst überlassen. Ebenso will Ich Meiner Eingangs gedachten Ordre in Bezug auf Militair-Beamte, welche auf dem Kriegsschauplatze den Rothen Ader-Orden erworben haben, insofern rückwirkende Kraft verleihen, dass Ich den betreffenden Militair-Beamten gestatte, durch Vermittelung der General-Ordens-Kommission Mir ihre diesfälligen Anträge vorzulegen, wonächst Ich in jedem speziellen Falle Entscheidung treffen werde, ob sie die Schwerter zum Rothen Adler-Orden, oder nur das weisse Band mit schwarzer Einfassung anzulegen haben.

Swinemünde, den 5. Juni 1864.

(gez.) WILHELM.

Ausländer tragen die ihnen verliehenen Ordens-Dekorationen — auch mit Schwertern — stets am statutenmässigen Bande.

Wenn den Prinzen des Königlichen Hauses der Rothe Adler-Orden dritter Klasse mit Schwertern verliehen wird, so haben dieselben gleichzeitig auch das Grosskreuz des Rothen Adler-Ordens mit Schwertern en sautoir zu tragen. (Mittheilung des Militair-Kabinets an die General-Ordens-Kommission vom 11. August 1866.)

 Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 15. Oktober 1867.

Ich bestimme im Verfolg Meiner Ordre vom 22. April 1864 hierdurch Folgendes: Ausländer, welche für Verdienst im Kriege durch Preussische Dekorationen ausgezeichnet worden sind, tragen, sobald sie in den diesseitigen Unterthanen-Verband übergetreten sind, die ihnen verliehenen Orden und Ehrenzeichen an dem für Inländer vorgeschriebenen Bande.

Baden-Baden, den 15. Oktober 1867.     (gez) WILHELM.

An die General-Ordens-Kommission.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7. November 1867.

Ich bestimme hiermit, dass die für Auszeichnung im Felde und in den Kriegslazarethen von Mir verliehenen Ordens-Dekorationen mit dem Johanniter-Kreuz gleich den Ordens-Dekorationen mit Schwertern, fortgetragen werden sollen, wenn den Inhabern einer solchen Dekoration später von Mir eine höhere Friedensklasse desselben Ordens verliehen wird.

Berlin, den 7. November 1867.      (gez.) WILHELM.

An die General-Ordens-Kommission.

Verleihung von Dekorationen mit dem Abzeichen für Jubilare.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 29. Dezember 1851.

Ich bestimme, dass wenn Personen bei Ge1egenheit des von ihnen zu begehenden Jubiläums von Mir mit einem Orden ausgezeichnet werden, die ihnen zuzustellende Dekoration mit der Zahl 50, als hierauf bezüglichem Abzeichen versehen werden soll. Dieselbe ist, nach Anleitung der beifolgenden Zeichnungen, in Silber bei dem Rothen Adler-Orden erster und zweiter Klasse ohne Eichenlaub, sowie bei der dritten Klasse ohne Schleife, der vierten Klasse und bei dem Allgemeinen Ehrenzeichen auf ein mit dem Ringe, an welchem die Dekoration getragen wird, in Verbindung zu bringendes Schild, bei der ersten und zweiten Klasse mit Eichenlaub, sowie bei dem Stern zu diesen Klassen auf das Eichenlaub, bei dem Stern erster und zweiter Klasse ohne Eichenlaub auf den Stern oberhalb des Kreuzes, und bei der dritten Klasse mit der Schleife auf den die letztere umschlingenden Ring, zu setzen. Die General-Ordens-Kommission hat hiernach zu verfahren.

Charlottenburg, den 29. Dezember 1851.     (gez.) FRIEDRICH WILHELM.

An die General-Ordens-Kommission.

Nach einer späteren Allerhöchsten mündlichen Bestimmung ist bei den ersten drei Klassen die Zahl 50 in Emaille anzubringen, und zwar bei den Kreuzen ohne Eichenlaub resp. Schleife auf einem goldenen Schilde.

Bei zurückgelegter 60jähriger Dienstzeit wird die betreffende Dekoration mit der Zahl 60 verliehen.

Der Königliche Kronen-Orden und der Königliche Hausorden von Hohenzollern werden ebenfalls mit dem Abzeichen für Jubilare verliehen.

Verlust der Orden und Ehrenzeichen in Folge von Verbrechen oder Vergehen.

Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, Theil I.

§35. Auf den Verlust der Orden darf nicht erkannt werden. Es muss vielmehr nach Abfassung des Erkenntnisses in den Fällen, in denen der Verlust des Ordens nach den bestehenden Vorschriften eintritt, die Entscheidung des Königs eingeholt werden.

§36. Ebenso (§35) ist in Ansehung der Ehrenzeichen (Militair- und Allgemeines Ehrenzeichen, Rettungs-Medaille, Dienst-Auszeichnung für Offiziere des stehenden Heeres und der Landwehr) zu verfahren, auf deren Verlust nach §17 der Erweiterungs-Urkunde für die Königlichen Orden und Ehrenzeichen vom 18. Januar 1810 von den Gerichten nicht erkannt werden darf.

§37. Diejenigen Ehrenzeichen, über deren Verlust die Entscheidung des Königs(§36) nicht erforderlich ist (Kriegs-Denkmünze, Dienst-Auszeichnung für Unteroffiziere und Gemeine etc.), müssen in allen den Fallen aberkannt werden, in welchen die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes oder die Ausstossung aus dem Soldatenstande eintritt

§39. Die Wiederaufnahme eines Soldaten der zweiten Klasse in die erste des Soldatenstandes darf ohne besondere Genehmigung des Königs nicht erfolgen, und muss in dem durch die Ordre vom 18. März 1839 (Miliair-Gesetzsammlung Bd. II. S. 124) vorgeschrieben Dienstwege in Antrag gebracht werden.

Allgemeines Strafgesetzbuch von 14. April 1851.

§11. etc. Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe zieht den Verlust der bürgerlichen Ehre von Rechtswegen nach sich.

§12. Der Verlust der bürgerlichen Ehre umfasst:

1. den Verlust des Rechts, die Preussische National-Kokarde zu tragen;

2. die Unfähigkeit, öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu führen oder zu erlangen, sowie den Verlust des Ade1s. etc.

§22. Die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit hat den Verlust aller aus früheren öffentlichen Wahlen für den Verurtheilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den Verlust der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen, sowie den Verlust des Adels von Rechtswegen zur Folge. Die Entfernung aus der Armee tritt ein, soweit die Militairgesetze dies vorschreiben.

Nachtrag

Seine Majestät der Kaiser und König verlieh durch folgendes Handschreiben dem Feldmarschall Grafen von Blumenthal die Brillanten zum Orden pour le mérite nach 34jährigem Besitz am 22. April 1898. — Bis zu diesem Tage waren als besondere Auszeichnung nur drei goldene Eichenblätter und eine goldene Krone, aber niemals Brillanten verliehen worden:

Mein lieber Feldmarschall!

Nachdem durch Meine Ordres vom 28. März und 21. April d. J. Ihre äusseren Dienstverhältnisse anderweit geordnet sind, nehme Ich an dem heutigen Tage, an welchem Ihnen vor nunmehr 34 Jahren Mein in Gott ruhender Herr Grossvater für Ihre hervorragenden Dienste während des Feldzuges 1864 den Orden pour le mérite verlieh, gern Gelegenheit, erneut Meiner Freude warmen und herzlichen Ausdruck zu geben, dass mit Ihrem Rücktritt von der Stellung als Armee-Inspekteur in den Beziehungen zu Mir und Meiner Armee eine Aenderung nicht eingetreten ist. Ich und Meine Armee sind stolz darauf, Sie auch weiter als leuchtendes Vorbild aller soldatischen Tugenden zu besitzen. Um Ihnen auch ein äusseres Zeichen Meiner fortdauernden Dankbarkeit und Meines Wohlwollens zu geben, verleihe Ich Ihnen hiermit die Brillanten zum Orden pour le mérite.

Homburg v. d. Höhe, den 22. April 1898.

Ihr wohlgeneigter König

WILHELM R.