Grubenwehr-Ehrenzeichen Goldstufe VS / RS, Prägung Vorderseite ohne Rand
Grubenwehr-Ehrenzeichen Silberstufe VS / RS, Prägung Vorderseite mit Rand
Knopflochschleife
Silberstufe
Goldstufe
Etui des o. a. Grubenwehr-Ehrenzeichens in Silber um 1954. Das Etui weist die
gleichen Merkmale auf wie die Etuis des Bundesverdienstkreuzes am Bande des
Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb ist es eindeutig in
diese Zeit zu datieren.
Etui für das Ehrenzeichen in Gold und in Silber in einer etwas späteren Form,
ohne "Drücker". Bei den Etuis für die Ehrenzeichen in Gold sind die Aufdrucke
golden, für die gleichen in Silber, silbern gehalten.
Muster-Etui der Fa. Lieberknecht & Schurg (Schildchen. Silberlinie + 2 x
Silberdruck Muster v. 12.0.63)
Das Grubenwehr-Ehrenzeichen nimmt unter allen Auszeichnungen des
Bundespräsidenten eine Sonderstellung ein. Es ist im Gegensatz zu allen anderen
Auszeichnungen einem Berufsstand - den Helfern unter Tage - vorbehalten. Mit der
Auszeichnung werden Personen geehrt, die sich im Ernstfall unter Einsatz ihres
eigenen Lebens neben ihrer harten Arbeit freiwillig und selbstlos einsetzen, um
Gefahren unter Tage abzuwehren.
Am 17. April 1934 stiftete der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit
ein eigenes, staatlich verliehenes Erinnerungszeichen. Bereits zuvor wurden
Grubenwehrmänner für ihre Leistungen in unterschiedlichster Weise in den
deutschen Ländern ausgezeichnet. Die Einführung des
Reichsgrubenwehr-Ehrenzeichen, das durch den Reichswirtschaftsminister verliehen
wurde, erfolgte am 13. November 1936. Seine Form wurde am 30. Januar 1938
nochmals geändert. In Laufe des Krieges wurde die Verleihung ausgesetzt.
Im Jahre 1952 engagierte sich der Länderausschuss Bergbau, dem alle obersten
Landesbergbaubehörden angehören, für die Neustiftung eines Ehrenzeichens. Der
Ausschuss verzichtete jedoch darauf, den Ländern die Wiedereinführung eines
solchen Ehrenzeichens zu empfehlen, obwohl der Bergbau ausschließlich
Länderangelegenheit ist. Vielmehr wurde der Ministerpräsident des Landes
Nordrhein-Westfalen Arnold als Repräsentant dieses in seinem Lande
umfangreichsten und bedeutendsten Industriezweiges gebeten, eine entsprechende
Bitte an den Bundespräsidenten heranzutragen. Dies geschah am 15. September
1952. Der Entwurf des Stiftungserlasses entsprach im wesentlichen der Fassung
der Verordnung aus dem Jahre 1938. Am 14. Juli 1953 stiftete Bundespräsident
Theodor Heuss das Grubenwehr-Ehrenzeichen. Der Stiftungserlass wurde zuletzt am
8. Dezember 1965 geändert. Das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold wurde im Jahre
2000 121 Mal und in Silber 99 Mal verliehen.
Verdienste, Auszeichnung und Urkunde
Die Auszeichnung wird sowohl als Anerkennung für eine langjährige aktive und
vorbildliche Tätigkeit in den Grubenwehren (20 Dienstjahre für die Stufe Gold
und 15 Dienstjahre für die Stufe Silber) als auch für einzelne persönliche
Rettungstaten verliehen. In erster Linie handelt es sich deshalb um ein
Treuedienstabzeichen. Jede Stufe des Ehrenzeichens kann nur einmal verliehen
werden. Bei der Verleihung des Ehrenzeichens in Gold ist der Vorbesitz der
vorangehenden Stufe nicht erforderlich. Jeder ausgezeichnete Wehrmann erhält das
tragbare Ehrenzeichen und eine Verleihungsurkunde sowie eine Ordensminiatur.
Für die Aushändigung der Auszeichnungen sind die Vorschlagsberechtigten
verantwortlich. Ausnahmsweise wurden am 23. Juni 1954 durch Bundespräsident
Heuss, am 9. Dezember 1974 durch Bundespräsident Scheel und am 6. Dezember 1982
durch Bundespräsident Carstens Aushändigungen persönlich vorgenommen.
Hersteller ist die Firma Steinhauer & Lück,
Lüdenscheid.
Erlass über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
Vom 14.07.1953 (BGB.. I S. 662) in der Fassung
des Änderungserlasses vom 8.12.1965 (BGBl. I S. 1898)
§ 1
Als Anerkennung für besondere persönliche
Verdienste im Grubenrettungswesen stifte ich das Grubenwehr-Ehrenzeichen.
§ 2
Diese Auszeichnung wird als
Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber und Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold verliehen.
§ 3
a) Mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber
können ausgezeichnet werden:
1. Mitglieder einer Grubenwehr. die wenigstens 15
Jahre in einer Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben.
2. Mitglieder in einer Grubenwehr mit kürzerer
Dienstzeit, wenn sie in der Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben
und wegen eines Unfalles im Dienst der Grubenwehr ausscheiden müssen.
3. Mitglieder einer Grubenwehr oder andere
Bergleute für mutiges und entschlossenes Verhalten beim Einsatz der Grubenwehr
oder bei Rettungsarbeiten.
b) Mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold können
ausgezeichnet werden:
1. Mitglieder einer Grubenwehr. die wenigstens 20
Jahre in einer Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben.
2. Mitglieder in einer Grubenwehr mit kürzerer,
jedoch wenigstens fünfzehnjähriger Dienstzeit, wenn sie in der Grubenwehr in
vorbildlicher Weise Dienst getan haben und wegen eines Unfalles im Dienst der
Grubenwehr ausscheiden müssen.
3. Mitglieder einer Grubenwehr oder andere
Bergleute, die bereits mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber ausgezeichnet
sind, für wiederholtes mutiges und entschlossenes Verhalten beim Einsatz der
Grubenwehr oder bei Rettungsarbeiten, sofern nicht die besondere Bedeutung der
Rettungstat eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik
Deutschland rechtfertigt.
§ 4
(1) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen besteht aus einer
runden silbernen oder goldenen Medaille. Die Vorderseite der Medaille zeigt auf
gekreuztem Schlägel und Eisen das Kreuz der Grubenwehr und auf diesem den
Bundesadler. Das Kreuz ist von einem Eichenblattkranz umgeben. Die Rückseite der
Medaille trägt die Inschrift: "Für besondere Verdienste im Grubenrettungswesen".
(2) Die Medaille wird an einem orangefarbenen
Band an der oberen linken Brustseite getragen. Das Band ist von schwarzen
Streifen eingefasst und silbern oder golden umsäumt, je nachdem es sich um das
Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber oder das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold
handelt.
§ 5
(1) Über die Verleihung des
Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit
der Unterschrift des Bundespräsidenten.
(2) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das
Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen
besteht nicht.
§ 6
Einzelheiten über die Einreichung und Behandlung
der Vorschläge für das Grubenwehr-Ehrenzeichen werden in besonderen
Durchführungsbestimmungen geregelt.
Schwalten/Post Seeg, den 14. Juli 1953
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Ehrhard
Durchführungsbestimmungen zum Erlass über die Stiftung
des Grubenwehr-Ehrenzeichens
vom 14. Juli 1965 (BGBl. I S. 663)
Auf Grund des § 6 des Erlasses über die Stiftung
des Grubenwehr-Ehrenzeichens vom 14. Juli 1953 wird für die Einreichung und
Behandlung der Vorschläge folgendes bestimmt:
§ 1
(1) Die Vorschläge für die Verleihung des
Grubenwehr-Ehrenzeichens sind von den Ministerpräsidenten der Länder, dem
Regierenden Bürgermeister der Stadt Berlin, dem Präsidenten des Senats der
Freien Hansestadt Bremen und dem Präsidenten des Senats der Freien und
Hansestadt Hamburg für den Bereich ihrer Länder in doppelter Ausfertigung nach
anliegendem Vordruck alphabetisch geordnet an den Chef des Bundespräsidialamtes
einzureichen. Dieser holt die ENtscheidung des Bundespräsidenten ein.
(2) Die Vorschläge für die Verleihung des
Grubenwehr-Ehrenzeichens sind zu begründen.
(3) Den Vorschlaglisten sind die vorbereiteten
Verleihungsurkunden und Karteikarten beizufügen. Vordrucke werden bei der
Bundesdruckerei Bonn vorrätig gehalten.
§ 2
Die Verleihungsurkunden werden vom Chef des
Bundespräsidialamtes nach Vollziehung der Unterschrift des Bundespräsidenten
zusammen mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen den in § 1 Abs. 1 Genannten übersandt.
Diese veranlassen die Aushändigung an die Beliehenen und teilen dies dem
Bundespräsidialamt zur Vervollständigung der Namenskartei (§ 1 Abs. 3) mit.
§ 3
Personen, denen auf Grund der Verordnung vom 30
Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 83) das Grubenwehr-Ehrenzeichen verleihen
worden ist, können den Umtasuch dieses Ehrenzeichens in das neu gestiftete
Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber bei den in § 1genannten Vorschlagsberechtigten
beantragen.
§ 4
Verlorengegangene Grubenwehr-Ehrenzeichen werden
nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück
zu beschaffen.
Schwalten/Post Seeg, den 14. Juli 1953
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Ehrhard
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