Sonderstufe für Staatsoberhäupter
Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt
 
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Das Grubenwehr-Ehrenzeichen
 

Grubenwehr-Ehrenzeichen Goldstufe VS / RS, Prägung Vorderseite ohne Rand

Grubenwehr-Ehrenzeichen Silberstufe VS / RS, Prägung Vorderseite mit Rand

Knopflochschleife

         Silberstufe                                                    Goldstufe

Etui des o. a. Grubenwehr-Ehrenzeichens in Silber um 1954. Das Etui weist die gleichen Merkmale auf wie die Etuis des Bundesverdienstkreuzes am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb ist es eindeutig in diese Zeit zu datieren.

Etui für das Ehrenzeichen in Gold und in Silber in einer etwas späteren Form, ohne "Drücker". Bei den Etuis für die Ehrenzeichen in Gold sind die Aufdrucke golden, für die gleichen in Silber, silbern gehalten.


Muster-Etui der Fa. Lieberknecht & Schurg (Schildchen. Silberlinie + 2 x Silberdruck Muster v. 12.0.63)

Das Grubenwehr-Ehrenzeichen nimmt unter allen Auszeichnungen des Bundespräsidenten eine Sonderstellung ein. Es ist im Gegensatz zu allen anderen Auszeichnungen einem Berufsstand - den Helfern unter Tage - vorbehalten. Mit der Auszeichnung werden Personen geehrt, die sich im Ernstfall unter Einsatz ihres eigenen Lebens neben ihrer harten Arbeit freiwillig und selbstlos einsetzen, um Gefahren unter Tage abzuwehren.

Am 17. April 1934 stiftete der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit ein eigenes, staatlich verliehenes Erinnerungszeichen. Bereits zuvor wurden Grubenwehrmänner für ihre Leistungen in unterschiedlichster Weise in den deutschen Ländern ausgezeichnet. Die Einführung des Reichsgrubenwehr-Ehrenzeichen, das durch den Reichswirtschaftsminister verliehen wurde, erfolgte am 13. November 1936. Seine Form wurde am 30. Januar 1938 nochmals geändert. In Laufe des Krieges wurde die Verleihung ausgesetzt.

Im Jahre 1952 engagierte sich der Länderausschuss Bergbau, dem alle obersten Landesbergbaubehörden angehören, für die Neustiftung eines Ehrenzeichens. Der Ausschuss verzichtete jedoch darauf, den Ländern die Wiedereinführung eines solchen Ehrenzeichens zu empfehlen, obwohl der Bergbau ausschließlich Länderangelegenheit ist. Vielmehr wurde der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Arnold als Repräsentant dieses in seinem Lande umfangreichsten und bedeutendsten Industriezweiges gebeten, eine entsprechende Bitte an den Bundespräsidenten heranzutragen. Dies geschah am 15. September 1952. Der Entwurf des Stiftungserlasses entsprach im wesentlichen der Fassung der Verordnung aus dem Jahre 1938. Am 14. Juli 1953 stiftete Bundespräsident Theodor Heuss das Grubenwehr-Ehrenzeichen. Der Stiftungserlass wurde zuletzt am 8. Dezember 1965 geändert. Das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold wurde im Jahre 2000 121 Mal und in Silber 99 Mal verliehen.

Verdienste, Auszeichnung und Urkunde

Die Auszeichnung wird sowohl als Anerkennung für eine langjährige aktive und vorbildliche Tätigkeit in den Grubenwehren (20 Dienstjahre für die Stufe Gold und 15 Dienstjahre für die Stufe Silber) als auch für einzelne persönliche Rettungstaten verliehen. In erster Linie handelt es sich deshalb um ein Treuedienstabzeichen. Jede Stufe des Ehrenzeichens kann nur einmal verliehen werden. Bei der Verleihung des Ehrenzeichens in Gold ist der Vorbesitz der vorangehenden Stufe nicht erforderlich. Jeder ausgezeichnete Wehrmann erhält das tragbare Ehrenzeichen und eine Verleihungsurkunde sowie eine Ordensminiatur.

Für die Aushändigung der Auszeichnungen sind die Vorschlagsberechtigten verantwortlich. Ausnahmsweise wurden am 23. Juni 1954 durch Bundespräsident Heuss, am 9. Dezember 1974 durch Bundespräsident Scheel und am 6. Dezember 1982 durch Bundespräsident Carstens Aushändigungen persönlich vorgenommen.

Hersteller ist die Firma Steinhauer & Lück, Lüdenscheid.

Erlass über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

Vom 14.07.1953 (BGB.. I S. 662) in der Fassung des Änderungserlasses vom 8.12.1965 (BGBl. I S. 1898)

§ 1

Als Anerkennung für besondere persönliche Verdienste im Grubenrettungswesen stifte ich das Grubenwehr-Ehrenzeichen.

§ 2

Diese Auszeichnung wird als Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber und Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold verliehen.

§ 3

a) Mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber können ausgezeichnet werden:

1. Mitglieder einer Grubenwehr. die wenigstens 15 Jahre in einer Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben.

2. Mitglieder in einer Grubenwehr mit kürzerer Dienstzeit, wenn sie in der Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben und wegen eines Unfalles im Dienst der Grubenwehr ausscheiden müssen.

3. Mitglieder einer Grubenwehr oder andere Bergleute für mutiges und entschlossenes Verhalten beim Einsatz der Grubenwehr oder bei Rettungsarbeiten.

b) Mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold können ausgezeichnet werden:

1. Mitglieder einer Grubenwehr. die wenigstens 20 Jahre in einer Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben.

2. Mitglieder in einer Grubenwehr mit kürzerer, jedoch wenigstens fünfzehnjähriger Dienstzeit, wenn sie in der Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben und wegen eines Unfalles im Dienst der Grubenwehr ausscheiden müssen.

3. Mitglieder einer Grubenwehr oder andere Bergleute, die bereits mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber ausgezeichnet sind, für wiederholtes mutiges und entschlossenes Verhalten beim Einsatz der Grubenwehr oder bei Rettungsarbeiten, sofern nicht die besondere Bedeutung der Rettungstat eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt.

§ 4

(1) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen besteht aus einer runden silbernen oder goldenen Medaille. Die Vorderseite der Medaille zeigt auf gekreuztem Schlägel und Eisen das Kreuz der Grubenwehr und auf diesem den Bundesadler. Das Kreuz ist von einem Eichenblattkranz umgeben. Die Rückseite der Medaille trägt die Inschrift: "Für besondere Verdienste im Grubenrettungswesen".

(2) Die Medaille wird an einem orangefarbenen Band an der oberen linken Brustseite getragen. Das Band ist von schwarzen Streifen eingefasst und silbern oder golden umsäumt, je nachdem es sich um das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber oder das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold handelt.

§ 5

(1) Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.

(2) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

§ 6

Einzelheiten über die Einreichung und Behandlung der Vorschläge für das Grubenwehr-Ehrenzeichen werden in besonderen Durchführungsbestimmungen geregelt.

Schwalten/Post Seeg, den 14. Juli 1953

Der Bundespräsident Theodor Heuss

Der Bundeskanzler Adenauer

Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Ehrhard

Durchführungsbestimmungen zum Erlass über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

vom 14. Juli 1965 (BGBl. I S. 663)

Auf Grund des § 6 des Erlasses über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens vom 14. Juli 1953 wird für die Einreichung und Behandlung der Vorschläge folgendes bestimmt:

§ 1

(1) Die Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind von den Ministerpräsidenten der Länder, dem Regierenden Bürgermeister der Stadt Berlin, dem Präsidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen und dem Präsidenten des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg für den Bereich ihrer Länder in doppelter Ausfertigung nach anliegendem Vordruck alphabetisch geordnet an den Chef des Bundespräsidialamtes einzureichen. Dieser holt die ENtscheidung des Bundespräsidenten ein.

(2) Die Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind zu begründen.

(3) Den Vorschlaglisten sind die vorbereiteten Verleihungsurkunden und Karteikarten beizufügen. Vordrucke werden bei der Bundesdruckerei Bonn vorrätig gehalten.

§ 2

Die Verleihungsurkunden werden vom Chef des Bundespräsidialamtes nach Vollziehung der Unterschrift des Bundespräsidenten zusammen mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen den in § 1 Abs. 1 Genannten übersandt. Diese veranlassen die Aushändigung an die Beliehenen und teilen dies dem Bundespräsidialamt zur Vervollständigung der Namenskartei (§ 1 Abs. 3) mit.

§ 3

Personen, denen auf Grund der Verordnung vom 30 Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 83) das Grubenwehr-Ehrenzeichen verleihen worden ist, können den Umtasuch dieses Ehrenzeichens in das neu gestiftete Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber bei den in § 1genannten Vorschlagsberechtigten beantragen.

§ 4

Verlorengegangene Grubenwehr-Ehrenzeichen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.

Schwalten/Post Seeg, den 14. Juli 1953

Der Bundespräsident Theodor Heuss

Der Bundeskanzler Adenauer

Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Ehrhard

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