Das Ehrenzeichen für die Freiwillige Polizei-Reserve Berlin

Vom Sterben eines Ehrenzeichens

Aufgrund alliierten Rechts war es für den Bereich West-Berlins nicht möglich, für Unterstützungseinsätze Beamte aus anderen Bundesländern einzusetzen. Um die Berliner Polizei im Rahmen von Großlagen und im Objektschutz zu unterstützen wurde am 25. Mai 1961 per Gesetz die „Freiwillige Polizei-Reserve“ erschaffen.

Die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve rekrutierten sich aus Berliner Frauen und Männer mit einwandfreiem Leumund, die nach kurzer Ausbildungsphase, für ihren Dienst von ihrem Arbeitgeber freigestellt wurden.

Für Verdienste um die Freiwillige Polizei-Reserve wurde im Dezember 1984 das Ehrenzeichen der Freiwilligen Polizei-Reserve gestiftet. Erstmalig wurde es im Jahre 1986, aus Anlass des 25. Jahrestages der Gründung der Freiwilligen Polizei-Reserve, verliehen. Zu den Modalitäten der Verleihung und den Verleihungsbedingungen verweise ich auf die unten angehängten Vorschriften.

Nach der Wiedervereinigung wurde der Aufgabenbereich auf ganz Berlin und um folgende Aufgaben erweitert:

– Unterstützung im polizeilichen Streifendienst
– Verkehrsüberwachung
– Schulwegsicherung
– Sicherung von öffentlichen Grün-, Erholungs- und Friedhofsanlagen
– Kurierfahrten

Im Jahre 1999 wurde die Freiwillige Polizei-Reserve neu strukturiert und erhält den Namen Freiwilliger Polizeidienst. Im Jahre 2002 wurde der Freiwillige Polizeidienst per Gesetz aufgelöst, da sie wegen der neuen politischen Verhältnisse im Zuge der Wiedervereinigung für nicht mehr erforderlich erachtet wurde.

Obwohl die Anordnungen zum Ehrenzeichen niemals aufgehoben wurden, kann man das Ehrenzeichen als „erledigt“ betrachten, da der Grund der Verleihung, Verdienste um die Freiwillige Polizei-Reserve, mit ihrer Auflösung nicht mehr geleistet werden können. Es ist damit das einzig mir bekannte (westdeutsche) Ehrenzeichen, dass im Zuge der Wiedervereinigung als erloschen anzusehen ist.

In den Jahren 1986 – 2000 fanden zahlenmäßig laut Auskunft der Berliner Senatsinnenverwaltung folgende Verleihungen statt:

Stufe 1: Silbernes FPR-Ehrenzeichen: 110
Stufe 2: Goldenes FPR-Ehrenzeichen:   71
Sonderstufe des FPR-Ehrenzeichens :   41

Diesen Zahlen gegenüber steht ein Artikel im Der Spiegel, Nr. 43/1986, S. 113, in dem publiziert wurde, dass im Jahre 1986 184 Polizei-Reservisten mit der 2. Stufe des FPR-Ehrenzeichens dekoriert wurden. Diese Angaben ließen sich bisher nicht verifizieren.

Seit Umbenennung der Freiwilligen Polizei-Reserve in Freiwilliger Polizeidienst wurden diese Ehrenzeichen nicht mehr verliehen. Leider wurde wurde von der Senatsinnenverwaltung nicht mitgeteilt, wie viele Auszeichnungen an Frauen gingen; aber es hat Verleihungen an Frauen gegeben.

Wie oft dieses Ehrenzeichen tatsächlich hergestellt worden ist, bleibt weiter im Dunkeln. Bei der geringen Verleihungszahl dürfte die Anzahl der hergestellten Stücke wenige Hundert insgesamt nicht überstiegen haben. Anhand von Berichten über die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes in Jahre 2002 ist davon auszugehen, dass lediglich eine Serie dieser Ehrenzeichen bei der Herstellerfirma bestellt wurde. Mit dieser Veröffentlichung ist es übrigens das erste Mal, dass diese Verleihungszahlen weltweit publiziert werden.

Hersteller dieses Ehrenzeichens war die Firma Steinhauer & Lück, Lüdenscheid.

Stufe 1 (Silbernes FPR-Ehrenzeichen)


Stufe 1: Vorder- und Rückseite, 49,8 x 45 mm mit Öse, 21,5 g ohne Bandring, Band 30 mm

Stufe 1 im dunkelblauen Etui, 127,5 x 96 x 24 mm

Stufe 1: Bandschnalle (30 x 12 mm, Auflage 10 x 10 mm) und Anstecknadel (16 x 8,5 mm, Auflage 10 x 10 mm)

Verleihungsurkunde (Blankovordruck), Din A 4

Stufe 2 (Goldenes FPR-Ehrenzeichen)


Stufe 2: Vorder- und Rückseite, 49,7 x 45,5 mm mit Öse, 21 g ohne Bandring, Band 30 mm

Stufe 2 im dunkelblauen Etui, 127,5 x 95,5 x 22,5 mm

Stufe 2: Bandschnalle (30 x 12 mm, Auflage 10 x 10 mm) und Anstecknadel (16 x 8,5 mm, Auflage 10 x 10 mm)

Verleihungsurkunde (Blankovordruck), Din A 4

Sonderstufe des FPR-Ehrenzeichens


 

Sonderstufe: Vorder- und Rückseite, 45 x 45 mm, 22,5 g

Sonderstufe im dunkelblauen Etui, 96 x 96,5 x 23 mm

Sonderstufe: Bandschnalle (30 x 12 mm, Auflage 10 x 10 mm) und Anstecknadel (15,5 x 8,5 mm, Auflage 10 x 10 mm)

Verleihungsurkunde (Blankovordruck), Din A 4

Vorderseitenmedaillon aller Stufen, Ø 15 mm

Rückseiteninschrift der Stufe 1, 36 x 11 mm

Rückseiteninschrift der Stufe 2 und der Sonderstufe, 36 x 6 mm

Landeswappen im Etuideckel aller Stufen in Golddruck, 51 x 29 mm

Der Senat von Berlin

Allgemeine Anweisung über die Einführung eines Ehrenzeichens für die Freiwillige Polizei-Reserve (FPR-Ehrenzeichen)

Vom 4. Dezember 1984

1. Bezeichnung
Zur Anerkennung von Verdiensten um die Freiwillige Polizei-Reserve des Landes Berlin wird ein „FPR-Ehrenzeichen“ gestiftet.

2. Personenkreis
(1) Das FPR-Ehrenzeichen wird in drei Stufen verliehen:

Stufe 1: Silbernes FPR-Ehrenzeichen
Stufe 2: Goldenes FPR-Ehrenzeichen
Sonderstufe des FPR-Ehrenzeichens.

(2) Mit dem Silbernen FPR-Ehrenzeichen können Angehörige der Freiwilligen Polizei-Reserve unabhängig von der Dauer ihrer Zugehörigkeit ausgezeichnet werden, wenn sie sich im Rahmen der von ihnen übernommenen Aufgaben verdient gemacht haben.

(3) Mit dem Goldenen FPR-Ehrenzeichen können Angehörige der Freiwilligen Polizei-Reserve unabhängig von der Dauer ihrer Zugehörigkeit ausgezeichnet werden, wenn sie sich in besonderem Maße um die Freiwillige Polizei-Reserve verdienst gemacht haben.

(4) Mit der Sonderstufe des FPR-Ehrenzeichens kann jedermann ausgezeichnet werden, der sich in besonderen Maße um die Freiwillige Polizei-Reserve verdienst gemacht hat, ohne Angehöriger der Freiwilligen Polizei-Reserve zu sein.

3. Form
(1) Das FPR-Ehrenzeichen der Stufen 1 und 2 besteht aus einem 45 x 45 mm großen, rot emaillierten, weiß gefassten Kreuz mit geschwungenen, dreispitzigen Kanten in der Art eines verbreiterten Pisaner Kreuzes, dem ein weiß emaillierter Rundschild mit farbigen Polizeistern und Landeswappen aufgelegt ist.

Aus den vier Einbuchtungen des Kreuzes und den Winkeln der Kanten wächst ein silberfarbenes (Stufe 1) bzw. goldfarbenes (Stufe 2) stilisiertes Blattornament hervor. Die Rückseite des Kreuzes trägt in erhabener Schrift die Worte: „Für Verdienste um die Freiwillige Polizei-Reserve des Landes Berlin“. Das Band ist weiß-rot mit silber- bzw. goldfarbener Einfassung.

(2) Das FPR-Ehrenzeichen der Sonderstufe besteht aus einem 45 x 45 mm großen, rot emaillierten, goldfarben gefassten Steckkreuz mit konkaven Armen in der Art des Leopoldkreuzes, dem ein weiß emaillierter Rundschild mit farbigen Polizeistern und Landeswappen aufgelegt ist. Aus den Winkeln der Kreuzarme wächst je ein goldfarbenes Eichenblatt hervor. Die Rückseite des Kreuzes trägt in erhabener Schrift die Worte: „Für Verdienste um die Freiwillige Polizei-Reserve des Landes Berlin“. Alle goldfarbenen Teile des Kreuzes sind vergoldet.

(2) Im Übrigen sind für die Gestaltung des FPR-Ehrenzeichens die als Anlage beigefügten Muster maßgebend.

4. Trageweise

Muster gemäß Anlage: Links Stufe 1, rechts Stufe 2 (Anm.: Entgegen der als Muster abgebildeten Zeichnung besitzt das Band der Stufe 1 eine silberfarbene Einfasung.)

Muster gemäß Anlage: Sonderstufe (Anm.: Entgegen der als Muster abgebildeten Zeichnungen wurden die Miniaturen nicht an einer langen Nadel hergestellt.)

Das FPR-Ehrenzeichen darf im Original bei feierlichen Anlässen getragen werden. Die kleine Ordensschnalle kann an der Dienstbekleidung im Ausbildungsdienst sowie bei Einsätzen getragen werden. Die Anstecknadel ist nur zum Tragen an der Zivilkleidung bestimmt.

5. Besitznachweis; Ersatz verloren gegangener Ehrenzeichen
(1) Über die Verleihung erhält der Empfänger eine vom Senator für Inneres unterzeichnete Urkunde.

(2) Das FPR-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Empfängers über.

(3) Verlorengegangene FPR-Ehrenzeichen werden nicht ersetzt; sie können als Ersatzstücke auf eigene Kosten beschafft werden. Interessenten müssen Sammlerstücke auf eigene Kosten im freien Handel erwerben.

6. Verleihende und aushändigende Stelle
Die Ehrenzeichen werden vom Senator für Inneres verliehen und ausgegeben.

7. Richtlinien
Die Richtlinien zur Ausführung dieser Allgemeinen Anweisung erlässt der Senator für Inneres.

8. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 4. Dezember 1984 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 3. Dezember 1994 außer Kraft

Der Senator für Inneres

Richtlinien zur Ausführung der Allgemeinen Anweisung über die Einführung eines Ehrenzeichens für die Freiwillige Polizei-Reserve (FPR-Ehrenzeichen)

Vom 25. April 1985

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:

1. Das Ehrenzeichen nach der Allgemeinen Anweisung über die Einführung eines FPR-Ehrenzeichens vom 4. Dezember 1984 (ABl. S. 158) wird grundsätzlich auf Antrag verliehen. Die Entscheidung, ob das Ehrenzeichen verliehen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der verleihenden Stelle. Diese prüft auch, ob Umstände in der Person des Vorgeschlagenen der Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen entgegenstehen. Bei Vorstrafen ist neben ihrer Art und Höhe die Gesamtpersönlichkeit des Vorgeschlagenen zu würdigen.

2. Das FPR-Ehrenzeichen wird erstmalig im Jahre 1986 aus Anlass des 25. Jahrestages der Gründung der Freiwilligen Polizei-Reserve, ab 1987 grundsätzlich zweimal im Jahr verliehen.

3. Antragsberechtigt ist der Polizeipräsident in Berlin. Antrag und Verleihung des Ehrenzeichens der Stufen 1 und 2 kann nur für bei Antragstellung aktive Angehörige der Freiwilligen Polizei-Reserve gestellt werden.

4. Anträge sind mit vorbereiteter Verleihungsurkunde gesammelt jeweils zum 1. Februar und 1. September eines jeden Jahres an den Senator für Inneres, Abteilung III, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, zu richten.

5. Die Anträge müssen die Stufe des beantragten Ehrenzeichens und folgende Angaben enthalten:
a) Ausführliche Begründung, worin die (besonderen) Verdienste des Vorgeschlagenen liegen,
b) Art und Höhe bekannter Vorstrafen.

Verdient macht sich ein Angehöriger der Freiwilligen Polizei-Reserve insbesondere durch dauerhafte Übernahme und vorbildliche Ausübung besonderer Funktionen (z. B. Unterführer, Zugführer, Hundertschaftsführer).

Besondere Verdienste werden in der Regel anzunehmen sein, wenn ein Angehöriger der Freiwilligen Polizei-Reserve seine dienstlichen Pflichten unter bewusstem Einsatz seines Lebens oder unter besonders schwierigen Umständen erfüllt hat und damit einen besonderen Beweiß von Mut und Opferbereitschaft für das Gemeinwohl erbracht hat.

Besondere Verdienste im Sinne der Sonderstufe des Ehrenzeichens können sowohl theoretischer als auch praktischer Natur sein. Für die Verleihung kommen insbesondere Personen in Betracht, die durch ihre Bemühungen zum Ansehen, zum Bestehen und zum Erhalt der Freiwilligen Polizei-Reserve beitragen.

Vollzugsbeamte können für Leistungen, die sie in dienstlicher Eigenschaft erbracht haben mit der Sonderstufe des FPR-Ehrenzeichens ausgezeichnet werden, wenn sie sich damit in überragender Weise um die FPR verdient gemacht haben.

6. Das Ehrenzeichen kann auf Grund eigener Sachverhaltsermittlungen des Senators für Inneres verliehen werden.

7. Die Verleihungsurkunden tragen außer dem Berlin-Wappen das große Landessiegel und haben unter Angabe von Ort und Datum der Verleihung sowie der Unterschrift des Senators für Inneres folgenden Wortlaut:

a) „In Würdigung der (besonders) verdienstvollen Tätigkeit in der Freiwilligen Polizei-Reserve verleihe ich … das FPR-Ehrenzeichen am Bande in Silber (Gold).“ oder
b) „In Würdigung der besonderen Verdienste um die Freiwillige Polizei-Reserve verleihe ich … das FPR-Ehrenzeichen der Sonderstufe.“

8. Das Ehrenzeichen darf im Original nur bei feierlichen Anlässen getragen werden; dazu gehören insbesondere der Tag der Verleihung und Staatsempfänge.

Das Original des Ehrenzeichens, die kleine Ordensschnalle (an Dienstkleidung im Dienst) und die Anstecknadel (an der Zivilkleidung) werden auf der linken oberen Brusthälfte getragen. Die Anstecknadel ist nur an angemessener Zivilkleidung (Anzug, Kostüm) zu tragen. Die Erlasse über das Tragen von Orden, Ehrenzeichen und Sportabzeichen an der Dienstkleidung der Polizei und der Berliner Feuerwehr sowie sonstige Trageregelungen für Vollzugsbeamte bleiben hiervon unberührt.

9. Auszeichnungen mit dem Ehrenzeichen der Sonderstufe sind im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen.

10. Diese Richtlinien treten mit Ablauf des 3. Dezember 1994 außer Kraft.

Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen